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BGH: Versandkosten und Umsatzsteuer dürfen beim Internetversandhandel auf gesonderter Seite stehen

4.10.2007 von Rechtsanwalt Alexander Jakobs

Versandhändler, die das Internet als Plattform nutzen, sind grundsätzlich dazu verpflichtet, ihre Kunden auf die anfallende Umsatzsteuer und Lieferkosten hinzuweisen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 04.10.2007 müssen diese Angaben jedoch nicht auf derselben Internetseite stehen, auf der die Ware angeboten und der Preis genannt wird. Es genüge die Bekanntgabe auf einer gesonderten Seite, auf die die Kunden bei näherer Befassung mit dem Angebot noch vor Einleitung des Bestellvorgangs stießen (Az.: I ZR 143/04). Zur ziterten Webseite…

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