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Entwicklung der gesetzlichen Grundlagen für Photovoltaik

4.01.2013 von Rechtsanwalt Alexander Jakobs

An dieser Stelle werden fortlaufend alle Entscheidungen gesammelt, die im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage stehen. Die Zusamenfassung gibt eine gute Übersicht über die Entwicklung der gesetzlichen Grundlagen für Photovoltaik in Deutschland. Die Übersicht startet 2012. Wichtige Beschlüsse aus den Vorjahren werden zeitnah aktualisiert.

Mai 2012: Beschlussfassung der EEG-Änderungen

  • Am 11. Mai wird der Bundesrat abschließend über die Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 29. März 2012 entscheiden. Das Gesetzgebungsverfahren ist erst dann abgeschlossen. Die bis dahin gültige Fassung des EEG finden Sie hier.

ab April 2012: Änderungen im EEG

  • Die Einspeisevergütung wird zum 01.04.2012 gesenkt auf 19,5 Cent/kWh (Dachanlagen < 10kW); 16,5 Cent/kWh (Dachnalgen von 10kW bis 1.000kW) und 13,5 Cent/kWh (Dachanlagen von 1-10 Megawatt sowie Freiflächenanlagen < 10 Megawatt).
  • Die Einspeisevergütung wird ab sofort monatlich gekürzt. Die Degression beträgt bis zum 30.10.2012 monatlich 1% und wird ab dem 01.11.2012 monatlich variabel um +/- 1% weiter gekürzt.
  • Der Eigenverbrauchsbonus entfällt. An dessen Stelle tritt das Marktintegrationsmodell, wonach bei Dachanlagen bis 10kW 80% der jährlich erzeugten Strommenge vergütet wird (Dachanlagen von 10 kW bis 1.000 kW 90%; Dachanlagen 1-10 Megawatt sowie Freiflächenanlagen volle Vergütung)
  • Für Freiflächenanlagen bis 10 Megawatt Leistung gilt ab sofort ein einheitlicher Satz für die Einspeisevergütung. Anlagen mit mehr Leistung erhalten keine Einspeisevergütung mehr.
  • Die Regelung zur Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage wird geändert. Die Inbetriebnahme setzt ab sofort voraus, dass „die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde“ (EEG 2012, Fassung vom 01.04.2012)

ab März 2012: Empfehlung zum Eigenverbrauch; defekte & gestohlene PV-Module

  • Anlagenbetreiber, die noch eine Vergütung für selbst verbrauchten Strom erhalten, können beliebig zwischen Eigenverbrauch und Volleinspeisung wechseln (jahres-, monats-, tages-, stunden sowie minutenweise). Dies ergab u.a. ein Empfehlungsschreiben der Clearingstelle vom 30.03.2012. Anlagenbetreiber und Netzbetreiber müssen hierfür eine angemessene Frist festlegen und der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Zeiträume vorher mitteilen.
  • Wird eine bestehende PV-Anlage erweitert und wurde in der Zwischenzeit die Einspeisevergütung gesenkt, gilt für die neu hinzu gebauten Photovoltaikmodule die aktuelle Einspeisevergütung.
  • Erzeugter Solarstrom fällt auch dann unter die Eigenverbrauchsvergütung, wenn dieser zum Aufladen einer Batterie oder elektrischen Speicherheizung verwendet wird (sofern der Strom anschließend nicht wieder ins öffentliche Netz eingespeist wird).

 

  • Photovoltaikmodule einer bestehenden Anlage, die aufgrund von Beschädigung, Defekt oder Diebstahl durch neue Module ersetzt werden, verlieren ihren Anspruch auf Einspeisevergütung. Reparierte bzw. wieder aufgetauchte Module dürfen in Deutschland nur noch in Anlagen wiederverbaut werden, für die keine Einspeisevergütung geltend gemacht werden kann (Inselanlagen). Alternativ können solche Module nur noch im Ausland betrieben werden.

ab Februar 2012: Hinweis zu PV-Anlagen längs von Autobahnen und Schienenwegen

  • Mit einem Hinweispapier der Clearingstelle EEG vom 28.02.2012 wurden u.a. folgende Praxisfragen zu Freiflächenanlagen abschließend geklärt: Was gilt als äußerer Rand von Autobahnen und Schienenwegen? Welche Verkehrswege fallen unter den Begriff Autobahn und Schienenwege? Sind Freiflächen längs von stillgelegten Autobahnen und Schienenwegen förderfähig?

ab Januar 2012: Vorgaben zum Einspeisemanagement, Urteil zum Bebauungsplan

  • PV-Anlagen >100kW Leistung, die ab dem 01.01.2012 in Betrieb genommen werden, müssen mit einer technischen Einrichtung ausgestattet sein, mit der der Netzbetreiber bei Netzüberlastung die Stromeinspeisung ferngesteuert reduzieren und die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann. (Anlagen 30-100kW gleiche Regelung ohne Abruf der Ist-Einspeisung)
  • Bei PV-Anlagen bis 30kW Leistung kann der Anlagenbetreiber zwischen einer technischen und betrieblichen Einrichtung zum Einspeisemanagement wählen. Bei einer betrieblichen Einrichtung muss bei Netzüberlastung die maximale Wirkleistungseinspeisung der Anlage am Netzverknüpfungspunkt auf 70% der installierten Leistung begrenzt werden.

 

  • Ein Urteil des Landgericht Dresden vom 20.01.2012 kommt zu dem Schluss, dass der erforderliche Bebauungsplan für eine Freiflächenanlage nicht rechtmäßig bzw. wirksam sein muss. Für den Nachweis der Errichtung „im Geltungsbereich eines Bebauungsplans“ reiche die Vorlage einer Kopie des Bebauungsplans sowie eine Bestätigung der Gemeinde aus, dass der Bebauungsplan nicht aufgehoben wurde.

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