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OLG München: Zwei Klicks bis zum Web-Impressum sind nicht zu viel

19.09.2003 von Rechtsanwalt Alexander Jakobs

Den Besuchern einer Website kann zugemutet werden, über zwei Links zur Anbieterkennzeichnung (Web-Impressum) zu gelangen. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden. Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. Ein Verlag hatte auf seiner Homepage einen Link mit «Kontakt» benannt, über den der Nutzer auf die Unterseite «Impressum» gelangen konnte. Erst dort befanden sich alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben (Urteil vom 18.09.2003; Az.: 29 U 2681/03). – Zur zitierten Website

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