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Bauen im Ausland

Andere Länder, andere Sitten! Das gilt auch für das Bauen im Ausland. Immer mehr Architekten, Ingenieure, Fachplaner und Bauunternehmer exportieren deutsches Know-how und verdienen mit dem allseits geschätzten „German Engineering“ gutes Geld.
„Erfolg beim Bauen im Ausland ist aber kein Zufall, sondern muss sorgfältig geplant werden“, weiß Rechtsanwalt Alexander Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Ein klassisches Problem ist die Korruption. „Je nach Land ist das „Schmieren“ von Behörden und zukünftigen Geschäftspartnern mehr oder weniger üblich. In einigen Ländern, vor allem im Nahen Osten, darf als Ausländer nur bauen, wer zuvor offizielle, einheimische Berater beauftragt. Diese vermitteln dann gegen entsprechendes Honorar die Kontakte und sorgen für die „reibungslose“ Abwicklung in der Bauphase.“

„Vermittler und Berater spielen generell eine große Rolle beim Bauen im Ausland. Dabei verfügen aber längst nicht alle diese Berater über gute Kontakte, auch, wenn sie das natürlich behaupten. Manche kassieren hohe Gebühren, bleiben den Erfolg aber schuldig. Andere kassieren von jedem Bieter. Der erfolgreiche Bieter glaubt dann, dass der Erfolg durch den Einsatz des Beraters kommt.“ Vermeidbares Lehrgeld, das viele nicht zahlen müssten, wenn sie sich vorher informierten. Zum Beispiel bei den Außenhandelskammern (AHK) der einzelnen Länder. Diese wissen, wer seriös arbeitet und wer nicht. „Die AHKs sollten zu den ersten Anlaufstellen für Planer und Firmen, die ins Ausland wollen, gehören.“

„Mangelndes Wissen ist eines der Hauptprobleme beim Bauen im Ausland. Viele Unternehmer und Planer machen sich gar nicht richtig klar, dass das Bauen im Ausland erheblich komplexer ist als hierzulande. Dort spielen neben den baurechtlichen vor allem wirtschaftsrechtliche Aspekte eine Rolle“, weiß Alexander Jakobs: „Wer im Ausland verdienen will, der muss vor allem klären, wie sein Projekt finanziert wird: Ist mein Auftraggeber überhaupt solvent? Bekomme ich mein Geld oder nicht?“ Das ist nämlich nach den Erfahrungen des Baurechtsanwaltes gar nicht sicher. „Gerade die öffentliche Hand, hierzulande als solventer Auftraggeber geschätzt, ist im Ausland häufig zahlungsunfähig. Es kann oft zwischen fünf und sieben Jahren dauern, bevor wenigstens ein Teil des Geldes fließt. Für manchen Unternehmer ist das dann aber schon zu spät. Hier kennen viele Bauunternehmen, Architekten und Ingenieure ihre Rechte nicht“.

„Schützen können sich Firmen und Planer, indem sie vorab klären, wer hinter „ihrem“ Projekt  steht. Das liegt nicht immer auf der Hand: Mitunter sitzt der Investor in einem Drittland, zum Beispiel Norwegen. Generalunternehmer und Architekt stammen aus Deutschland. Subunternehmer kommen aus dem Baustellenland sowie Baustoffe kommen aus allen möglichen anderen Ländern. Und die Bürgschaft stellt ein finnisches Institut. Oder das Bauprojekt wird von der EBRD, der European Bank for Reconstruction and Development (Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung), oder der Weltbank finanziert. Wir haben es im Ausland typischerweise nicht immer mit den hierzulande üblichen Zwei-Parteien-Verhältnissen (Auftraggeber – Auftragnehmer) zu tun, mit überschaubaren Instrumenten wie BGB und VOB, sondern mit deutlich komplexeren Strukturen. Entsprechend umfassend muss die juristische Beratung im Bau-, Finanzierungs- und Gesellschaftsrecht sein.“ Die speziell geschulten Bauanwälte der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg informieren ihre Mandanten über die Besonderheiten des betreffenden Landes, sie unterstützen sie bei der Einholung wichtiger Informationen, sie beraten sie zur Finanzierung oder Gründung von Gesellschaften und klären sie auf in Fragen der Haftung.

„Auch das ist ein wichtiger Punkt, gerade, wenn Korruption im Spiel ist. Sie mag weit verbreitet sein, erlaubt ist sie deshalb noch lange nicht“, warnt Baurechtsanwalt Jakobs. „Gerade Bauleiter, Architekten und Ingenieure sollten sich hier keinesfalls von ihren Auftraggebern zu strafbaren Aktionen drängen lassen, denn wenn es hart auf hart kommt, dann stehen sie alleine vor Gericht. Im Strafrecht unterliegt Korruption – wie alle anderen Delikte – zunächst ausschließlich dem Individualstrafrecht. Selbst wenn etwas im vermeintlichen Firmeninteresse „gut gemeint“ war oder der Betreffende keine „andere Lösung für seine Firma sah“, muss er sich am Ende des Tages allein vor dem Strafgericht verantworten und kann die Sache nicht auf seinen Auftrag- oder Arbeitgeber abwälzen. Die Tätigkeit für eine Firma entlastet hier nicht. Zudem werden die Mitarbeiter im Ernstfall meistens „im Regen stehen“ gelassen und „niemand wusste von etwas“. Daher muss hier jeder Mitarbeiter für sich seine Grenzen setzen“, empfiehlt Alexander Jakobs“. „Internationales Baustrafrecht ist eine komplexe Angelegenheit ohne Gewinner.“

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Contracting: Vermieter müssen Mietern keine Rechnungen von Vorlieferanten aushändigen

Zwar gehört zu der jährlichen, den Grundsätzen des § 259 BGB entsprechenden Abrechnung über die vorausgezahlten Betriebskosten, zu der der Vermieter gem. § 556 Abs. 3 S. 1 BGB verpflichtet ist, auch, dass der Vermieter dem Mieter die Überprüfung der Abrechnung ermöglicht. Vermieter, die einen Wärmelieferungsvertrag mit einem Contractor abgeschlossen haben, müssen ihren Mietern nicht die dem Contractor von dessen Vorlieferanten ausgestellten Rechnungen vorlegen.

BGH 3.7.2013, VIII ZR 322/12

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Fahrgastrechte für Busreisende

Reisende haben Rechte – egal ob sie in Flugzeug, Bahn oder Bus sitzen. So haben auch Busreisende seit Anfang 2013 bestimmte Ansprüche, etwa wenn der Fernbus liegenbleibt oder gar nicht erst losfährt, informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Verspätet sich die Abfahrt bei Reisen von mehr als drei Stunden um mehr als 90 Minuten, muss das Busunternehmen den Fahrgast in der Wartezeit mit Getränken und einem Imbiss versorgen. Das gilt auch, wenn die Fahrt annulliert und der Fahrgast auf eine spätere Verbindung umgebucht wird. Fährt am gleichen Tag kein anderer Bus, muss das Unternehmen bis zu zwei Übernachtungen zum Preis von höchstens 80 Euro pro Nacht bezahlen. Ausnahmen davon sind widrige Wetterbedingungen oder schwere Naturkatastrophen, die nachweislich eine sichere Fahrt unmöglich machen.

Bei Annullierung des Bustransfers oder bei Überbuchung hat der Reisende die Wahl: Entweder das Unternehmen erstattet ihm das Ticket, oder es muss ihn kurzfristig auf andere Weise ans Ziel bringen. Im Fall der Erstattung kann der Kunde eine schnellstmögliche, kostenlose Rückfahrt zum Ausgangsort verlangen. Bei der Ersatzlösung muss er den Zielort in angemessener Zeit und ohne größere Einschränkungen erreichen. Bietet das Busunternehmen diese Auswahlmöglichkeiten nicht an, kann der Passagier zusätzlich zur Erstattung des Fahrpreises eine Entschädigung in Höhe des halben Fahrpreises verlangen. Das Geld muss innerhalb eines Monats, nachdem der Gast den Antrag gestellt hat, überwiesen sein.

Aber auch bei Pannen oder Unfällen ist man nicht rechtlos: Hat der Bus eine Panne, muss das Unternehmen einen Ersatzbus organisieren. Bei einem Unfall muss der Betreiber den Fahrgästen angemessen bei ihren unmittelbaren praktischen Bedürfnissen helfen. Dazu zählen erste Hilfe, Verpflegung, Kleidung oder die Unterbringung im Hotel. Der Beförderer kann die Hotelkosten auf höchstens 80 Euro pro Nacht beschränken.

Verletzt sich ein Fahrgast bei dem Unfall, kann er Entschädigung beanspruchen. Gleiches gilt für beschädigtes Gepäck. Die Entschädigungshöchstgrenzen dürfen nicht weniger als 220.000 Euro je Fahrgast und 1.200 Euro je Gepäckstück betragen.

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Ohne politischen Beschluss kein Baurecht

Warburg – Es gibt sie immer wieder, die Absprachen zwischen Planern und kommunalen Ansprechpartnern: „Das kann gebaut werden, das ist kein Problem, dafür setze ich mich persönlich ein.“ Kommunale Entscheidungsträger sollten solche Zusagen nicht machen, rät Baurechtsanwältin Helena Jakobs aus der Kazlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Wenn für ein Projekt kein politischer Beschluss der Gremien vorliegt, beziehungsweise kein Bebauungsplan existiert, dann sind mündliche Versprechungen nichts wert.

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Wer prüft, der haftet auch

WARBURG – Architekten und Ingenieure müssen heute nicht nur die technischen Regeln des Bauens beherrschen, sondern sie sollen sich darüber hinaus auch mit komplizierten rechtlichen Spezialfragen auskennen. Damit sind sie aber häufig überfordert, denn gerade die Vertragsgestaltung im Bauwesen erfordert Spezialwissen, das selbst ein erfahrener Planer nicht haben kann. Kluge Architekten, vorausschauende Ingenieure und vorsichtige Bauherren ziehen deshalb frühzeitiger einen Baurechtsanwalt zu Rate, empfiehlt Rechtsanwältin Helena Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg.

 

Außer dem Entwurf und der Realisierung von Neubauten übernehmen Architekten die energetische Sanierung von Gebäuden und die Renovierung von Baudenkmälern, sie kümmern sich um verdichtetes Bauen im Bestand, spezialisieren sich auf Projektsteuerung und Facility–Management oder arbeiten als Sachverständige. Traditionell sieht sich der Planer als treuhänderischer Sachwalter seines Bauherrn und übernimmt für ihn zahlreiche Aufgaben neben Planung und Bauleitung. Das ist nicht ungefährlich, warnt Rechtsanwältin Jaokobs. So ist beispielsweise das Prüfen der von den Handwerkern eingereichten Rechnungen eine äußerst haftungsträchtige Aufgabe, wie die jüngere Rechtsprechung zeigt. Rechnungsprüfung bedeutet nämlich, der Architekt muss prüfen, ob die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht wurden und die Abrechnung den vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Dies setzt bei Bauverträgen, denen die VOB/B zugrunde liegt, fundierte Kenntnisse des Vergütungssystems voraus. Prüft der Architekt falsch, dann kann ihn sein Bauherr und Auftraggeber dafür haftbar machen.

Architekten und Ingenieure, so mahnt Rechtsanwältin Jakobs, müssen heute im eigenen Interesse Risikovorsorge treffen. Baufachanwälte können dabei entscheidend weiterhelfen – unter anderem durch rechtssicheren Schriftverkehr. Desweiteren unterstützen Baujuristen Architekten und Ingenieure bei Abwicklung und Beschleunigung von Abrechnungsstreitigkeiten, sie helfen auch bei der Durchsetzung von Honoraransprüchen und bei der Abwehr von Schadensersatzansprüchen. Sie beraten ferner beim Umgang mit dem Haftpflichtversicherer, etwa zur Sicherung des Versicherungsanspruchs.

 

Unentbehrlich für jede erfolgreiche Zusammenarbeit sind klare Verträge. Sie regeln Zuständigkeiten, Abläufe, Honorar- und Haftungsfragen, aber auch komplexe juristische Sachverhalte wie beispielsweise die korrekte Vereinbarung von Vertragsstrafen im Werkvertrag. Wer dabei als Planer auf Nummer sicher gehen und keine bösen Überraschungen erleben möchte, der sollte sich bei der Gestaltung seiner Verträge stets im Vorfeld baujuristischen Rat holen.

 

Empfehlenswert, so Rechtsanwältin Jakobs, ist für Architekten und Ingenieure in diesem Zusammenhang auch die Vereinbarung der SOBau. Diese „Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten“ erleichtert allen am Bau Beteiligten die Abwicklung ihrer Geschäfte. Wird die SOBau von Beginn an vereinbart und kommt es zu Konflikten auf der Baustelle, dann können die Vertragspartner sofort den Schlichter anrufen, der unverzüglich tätig wird und innerhalb kürzester Zeit als Neutraler gemeinsam mit den Parteien nach praktikablen Kompromissen und Lösungen sucht. Ziel der Schlichtung ist es, so Rechtsanwältin Jakobs, teure Bauverzögerungen und langjährige Rechtsstreitigkeiten mit ungewissem Ausgang zu vermeiden.

 

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Bauaufgabe muss vor Planungsbeginn definiert werden

WARBURG – Probleme gibt es bei Bauvorhaben grundsätzlich immer, wenn die Bauaufgabe nicht genau definiert ist, so die Erfahrung der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte aus Warburg. Hier hat sich in den vergangenen Jahren einiges verändert: Während früher vor jeder Baumaßnahme der spätere Nutzer feststand, sind die Auftraggeber heute häufig Investorengruppen. Im Gegensatz zu den traditionellen Firmenchefs, die genau wussten, welche Art Bürohaus, Kantine, Werkshalle oder Fertigungsstraße sie für ihr Unternehmen benötigten, haben die Auftraggeber oft keine genauen Vorstellungen von der späteren Nutzung ihres Investments; ihnen ist vor allem die Rendite wichtig. Dabei ist die Bedarfsplanung eigentlich kein Hexenwerk: Eine nützliche Richtschnur für alle Fragen, die geklärt werden müssen, bietet die DIN 18205. Was dort beschrieben wird, das sollte vor Planungsbeginn festgelegt sein, rät Rechtsanwältin Helena Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Ohne klare Vorgaben vom Bauherrn, was gebaut werden muss, kann eine reibungslose Planung nicht gelingen.

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Unzumutbare Prozessdauer bei Baurechtsverfahren

„Durchschnittlich 44 Monate dauert in Deutschland ein Baurechtsstreit in der ersten Instanz! Das ist viel zu lange“, konstatiert Alexander Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). Die ARGE Baurecht fordert deshalb einhellig: „Wir brauchen mehr Baukammern in Deutschland!“

„In den vergangenen Jahren hat sich in Deutschland eine unhaltbare Praxis eingeschlichen“, kritisiert Baurechtsanwalt Jakobs. „Einerseits sind die Gerichte personell unterbesetzt, andererseits leistet sich die Justiz in fast allen Bundesländern nach wie vor den Luxus von Universaljuristen. Sie betrachten Baurechtsstreitigkeiten als „Allgemeine Sachen“; jeder Richter am Landgericht soll sie lösen müssen – und wegen der knappen Personalausstattung zumeist als Einzelrichter.“

„Das kann nicht funktionieren, denn Baustreitigkeiten sind in der Regel hochkomplexe Auseinandersetzungen über komplizierte baurechtliche, technische und baubetriebliche Streitpunkte“, erläutert der Anwalt für Bau- und Architektenrecht. „Wegen der oft sehr hohen Streitwerte sind Baustreitigkeiten außerdem von existenzieller Bedeutung für die Prozessparteien. Deshalb ziehen die Rechtsuchenden spezialisierte Bauanwälte hinzu, häufig auch technische oder baubetriebliche Sachverständige. Vor Gericht sehen sie sich dann einem zwar allgemein rechtskundigen und wohlmeinenden Einzelrichter gegenüber, der den Prozessstoff objektiv aber gar nicht in den Griff bekommen kann“, beobachtet Alexander Jakobs seit langem. „Die Gründe liegen auf der Hand: Ein Einzelrichter verfügt erfahrungsgemäß nicht über die für einen derartigen Prozess notwendigen Spezialkenntnisse, weil er dafür nicht aus- und fortgebildet wurde, zumal er zugleich für Streitigkeiten aus dem Kaufrecht, Gesellschaftsrecht, Pachtrecht, Erbrecht und vieles mehr zuständig ist.“

„Statt Recht zu sprechen, drängen viele Richter die Parteien geradezu, sich zu vergleichen“, moniert der Baurechtler. „Rund die Hälfte aller Baustreitigkeiten endet heute mit einem Vergleich“, kritisiert Alexander Jakobs. „Solche Vergleiche sind aber erzwungene Notlösungen, auf die sich Mandanten und Juristen nur einlassen, um nicht in einem sich über Jahre hinschleppenden Prozess mit ungewissem Ausgang zu versumpfen.“

„Diese überlangen Baurechtsprozesse können wir von der ARGE Baurecht so nicht länger hinnehmen. Wenn wir mit unseren Mandanten vor Gericht ziehen, dann haben wir bereits alle vernünftigen Kompromissmöglichkeiten mit der Gegenseite längst ausverhandelt. Dann muss ein Richter entscheiden – und zwar in einer angemessenen Zeit. Wir meinen, Baurechtsprozesse müssen in der Regel in  einem Jahr entschieden werden können.“

Die ARGE Baurecht fordert deshalb, an den Landgerichten Baukammern zu etablieren, und hierfür Spezialisten unter den Richtern aus- und fortzubilden. „Baustreitigkeiten sind sehr komplex und können erfahrungsgemäß nicht vom Allrounder behandelt werden“, konstatiert der Warburger Rechtsanwalt. „Es kann nicht sein, dass die Justiz ständig Richter abbaut und die Rechte der Bürger und Unternehmen dabei auf der Strecke bleiben.“

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Vorfälligkeitsentschädigung gilt nicht als Werbungskosten

FG Düsseldorf verschlechtert Bedingungen für Immobilienverkauf

Düsseldorf (jur). Wer eine vermietete Immobilie verkauft und danach vorzeitig aus seinem Hypothekendarlehen aussteigt, kann die dabei übliche Vorfälligkeitsentschädigung nicht mehr als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Denn diese Kosten stünden nicht mehr in einem Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften, wie das Finanzgericht (FG) Düsseldorf in einem am Freitag, 3. Mai 2013, bekanntgegebenen Urteil vom 16. Januar 2013 entschied (Az.: 7 K 3506/12 F).

Im Streitfall hatte die Eigentümerin 2009 verschiedene vermietete Immobilien für insgesamt 1,6 Millionen Euro verkauft. Mit einem Teil des Geldes wurde ein zur Finanzierung der Immobilien aufgenommenes Darlehen getilgt. Die Bank verlangte für die vorzeitige Tilgung eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von gut 69.000 Euro. Diesen Betrag wollte die frühere Eigentümerin noch als Werbungskosten steuerlich geltend machen.

Doch der Abzug „nachträglicher Werbungskosten“ kommt nicht in Betracht, urteilte das FG. Die Entschädigung diene nicht mehr der Erzielung von Einkünften durch die bisherige Vermietung. Daher sei sie „der nicht steuerbaren Veräußerung zuzuordnen“.

Mit Urteil vom 20. Juni 2012 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in München entschieden, dass verbleibende Schuldzinsen als Werbungskosten gelten, wenn der Erlös aus dem Verkauf einer Immobilie nicht ausreicht, um sämtliche Schulden zu tilgen (Az.: IX R 67/10, JurAgentur-Meldung vom 5. September 2012). Nach Ansicht des FG Düsseldorf besteht kein Anlass, diese Rechtsprechung auch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung auszuweiten. „Zur Fortbildung des Rechts“ ließ das FG aber die Revision zum BFH zu.

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Reitschule haftet nicht für Sturz vom Pony

OLG Hamm: Geld nur bei verletzter Sorgfalt oder unberechenbarem Tier

Hamm (jur). Eine Reitschule haftet nur dann für einen Unfall, wenn sie ihre Sorgfaltspflichten verletzt und den Unfall daher verursacht hat. Darüber hinaus kommt eine Tierhalterhaftung allenfalls dann in Betracht, wenn der Unfall auf das unberechenbare Verhalten eines Pferdes zurückgeht, wie das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem am Freitag, 3. Mai 2013, bekanntgegebenen Urteil vom 11. Januar 2013 entschied (Az.: 12 U 130/12). Es wies damit die Schadenersatzklage eines fünfjährigen Mädchens aus Soest ab.

Das Mädchen hatte an einer Kinderreitstunde teilgenommen. Die Kinder ritten an einer Longe im Kreis. Bei einer Übung sollten sie kurz ihren Haltegriff loslassen und in die Hände klatschen. Dabei verlor das Mädchen das Gleichgewicht und rutschte von ihrem Pony. Sie brach sich den Oberarm, der im Krankenhaus operiert werden musste. Dafür verlangte sie nun ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro.

Dies muss die Reitschule aber nicht zahlen, urteilte nun das OLG. Der Reitunterricht sei sachgerecht gewesen und auch die Gleichgewichtsübung sei für Kinder üblich. Die Aushilfs-Reitlehrerin habe rasch reagiert, den Sturz aber trotzdem nicht verhindern können. Auch sonst sei ein der Reitschule zuzurechnendes Fehlverhalten nicht festzustellen.

Unter solchen Umständen komme eine Haftung des Tierhalters nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Unfall „auf ein unberechenbares Verhalten“ des Tieres zurückzuführen sei, so das OLG weiter. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.

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Unbezahlter „Lehreraufstieg“

VG Koblenz: nicht mehr Geld für Hauptschullehrer an Realschule

Koblenz (jur). Werden verbeamtete Hauptschullehrer in Rheinland-Pfalz jetzt an „Realschulen plus“ eingesetzt, können sie keine höhere Besoldung beanspruchen. Ohne eine Aufstiegsprüfung, die die Befähigung für das Lehramt an Realschulen bescheinigt, können Hauptschullehrer nicht in die Besoldungsgruppe für Realschullehrer aufsteigen, entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einem am Dienstag, 23. April 2013, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 6 K 992/12.KO).

In Rheinland-Pfalz wurden mit Beginn des Schuljahres 2009/2010 schrittweise alle Hauptschulen und Realschulen zur „Realschule plus“ zusammengeführt. Die Hauptschulen wurden damit abgeschafft.

Im entschiedenen Rechtsstreit wurde die Klägerin, eine verbeamtete Hauptschullehrerin, nun an einer „Realschule plus“ eingesetzt. Mit diesem „Aufstieg“ verlangte sie auch die gleiche Entlohnung wie eine Realschullehrerin. Sie nehme jetzt überwiegend Aufgaben wahr, die zuvor Realschullehrern übertragen worden seien. Lehrer mit gleichen Aufgaben müssten auch gleich besoldet werden, forderte sie.

Das Land lehnte dies jedoch ab. Es gebe keine Rechtsgrundlage für eine bessere Besoldung.

Dem folgte nun auch das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. April 2013. Das Land könne seine Beamten durchaus für eine gewisse, auch längere Zeit in einer höher bewerteten Funktion beschäftigen, ohne dass dies gleich eine höhere Besoldungsgruppe zur Folge hat. Es verstoße auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass ein an der Realschule eingesetzter Hauptschullehrer nun Aufgaben eines Realschullehrers übernimmt.

Maßgeblich für die Entlohnung sei letztlich die Ausbildung. Während Grund- und Hauptschullehrer ihre Lehrerbefähigung im Rahmen einer sechssemestrigen Fachhochschulausbildung erhalten können, müssten angehende Realschullehrer ein achtsemestriges Universitätsstudium absolvieren. Die Lehrbefähigung für die Realschule plus setze sogar neun Semester voraus.

Dies sei eine ausreichende sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Besoldung der Lehrer. Die Klägerin habe auch nicht die Möglichkeit in Anspruch genommen, eine Aufstiegsprüfung zur Realschullehrerin plus zu absolvieren. Damit müsse sie ihr geringeres Grundgehalt hinnehmen.

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