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Bei Urheberschutz Restlaufzeit bedenken

Warburg – Investoren interessieren sich besonders für attraktive Gebäude, denn diese lassen sich erfahrungsgemäß gewinnbringend vermieten. Allerdings müssen gerade ältere Gebäude häufig auch grundlegend saniert und umgebaut werden. Das kann schwierig werden, wenn das Objekt unter ein Urheberrecht fällt. Daran erinnert Rechtsanwalt Alexander Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Unterliegt ein Gebäude nämlich dem Urheberrecht, können Veränderungen nicht ohne Zustimmung des Architekten oder seiner Erben vorgenommen werden. Die Schutzfrist beträgt 70 Jahre. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben kann eine Veränderung eines urheberrechtlich geschützten Gebäudes aber nicht generell versagt werden. Der Käufer kann Veränderungen auch einklagen. Das Gericht muss dann die Interessen gegeneinander abwägen, wobei es erfahrungsgemäß die „verbleibende Schutzdauer“ ins Kalkül zieht. Je weiter sie vorangeschritten ist, umso schwächer wiegt das Interesse des Urhebers.

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Balkonsanierung: Sanierung, Modernisierung, bauliche Veränderung?

Grundsätzlich können auch bauliche Maßnahmen, die optische Veränderungen der Wohnungseigentumsanlagen bewirken (hier: eine Balkonsanierung), eine Gebrauchswerterhöhung darstellen und durch qualifizierte Mehrheit beschlossen werden. Dies setzt jedoch voraus, dass die Maßnahme aus der Sicht eines verständigen Wohnungseigentümers eine sinnvolle Neuerung darstellt, die voraussichtlich geeignet ist, den Gebrauchswert des Wohnungseigentums nachhaltig zu erhöhen. BGH 14.12.2012, V ZR 224/11

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Bauen im Ausland – eine Chance für deutsche Unternehmen

Immer mehr Bauunternehmer und Planer zieht es ins Ausland. Dort sind German Engineering und das entsprechende technologische Know-how gefragt. Gleich ob Hochbau, Tiefbau, Straßenbau, Tunnel-, Brücken- oder Anlagenbau, deutsche Firmen beteiligen sich an Bauvorhaben im Ausland als Einzelunternehmen, in Form eines Joint Ventures, Konsortiums, einer ARGE oder BIEGE-ARGE. Was viele nicht ahnen: Dieses Engagement kann sie ihre Existenz kosten.

„Das Problem sind die Verträge, die die Firmen für ihren Auslandsauftrag schließen müssen“, erläutert die Warburger Rechtsanwältin Helena Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte. „Bei Verträgen über Bauvorhaben im Ausland werden meistens die Musterbaubedingungen der FIDIC Red Book (Einheitspreisvertrag) oder Yellow oder Silver Book (Pauschalpreisvertrag) verwendet“, berichtet Baurechtsanwältin Jakobs weiter. „Inhaltlich und rechtlich sind die FIDIC-Vertragsmuster Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) und in etwa mit unserer deutschen Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) zu vergleichen.“

„Viele Firmen lassen sich auch genau von dieser Ähnlichkeit in die Irre führen und schließen voreilig Verträge, die letzten Endes zur Insolvenz ihres Unternehmens führen können. Der Knackpunkt der FIDIC-Bedingungen sind die darin enthaltenen Haftungsfallen“, warnt die Baurechtsanwältin. „Viele Klauseln, wie zum Beispiel der Anspruch auf Kostenanpassungen gelten nur, wenn auch ein entsprechender Anhang, sprich eine Kostendatentabelle, angefügt wird. Vergisst der Unternehmer das, entfällt der Anspruch.“

„Auch bei der Vergabe von und dem Vertragsabschluss zu Bauprojekten im Ausland gibt es gravierende Unterschiede zum deutschen Recht. Gerade im Bereich der Haftung etwa wird überwiegend nach angloamerikanischem Recht beurteilt“, weiß Rechtsanwältin Jakobs und rät: „Geschäftsführer und Mitarbeiter von Bauunternehmen müssen deshalb für den Auslandseinsatz im Internationalen Baurecht, FIDIC und US-Recht geschult werden und sich beraten lassen. Diese Beratung muss natürlich vor der Angebotsabgabe stattfinden, damit Fallen und Fußangeln rechtzeitig erkannt werden. Die Probleme reichen hier von Forderungsausfällen, Qualitätsmängeln, dem Wegfall von Fördergeldern bis hin zu zweifelhaften Gesellschaftsgründungen, schwachen Joint Venture-Partnern und Korruption. Kein Grund also hier unnötig Lehrgeld zu zahlen, schließlich soll der Auslandssauftrag ja die Bilanzen verbessern und nicht in die Zahlungsunfähigkeit münden.“

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Auch korrekt ausgeführte Bauteile dokumentieren

WARBURG – Mängel und Schäden werden am Bau meist akribisch dokumentiert, nicht aber Baudetails, die in Ordnung sind. Dabei ist das für den Bau betreuenden Architekten genauso wichtig, so die Erfahrung der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Denn wenn Mängel auftreten, müssen immer auch die Objektüberwacher beweisen, dass sie ihren Pflichten nachgekommen sind und den Bau ordentlich überwacht haben. Das können sie zum Beispiel durch das Führen eines Bautagebuches, in dem sie vor allem kritische Bauphasen in Text und Bild sorgsam dokumentieren. Hilfreich ist es auch, schwierige Baudetails, etwa Abdichtungen, Eckpunkte oder Durchdringungen zu dokumentieren, bevor sie beigefüllt oder verputzt werden. Dann kann der Objektüberwacher bei späteren Schäden schnell beweisen: Als er das Bauteil prüfte, war es in Ordnung.

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Planer, die prüfen, haben weitreichende Kontrollpflichten

WARBURG – Architekten haben viele Aufgaben. Zunehmend werden sie auch mit der Rechnungsprüfung und Bezahlungsabwicklung betraut. Dabei gehen sie allerdings besondere Haftungsrisiken ein, warnt Rechtsanwältin Helena Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Im konkreten Fall hatte der Bauherr eines Großprojektes seinen Architekten damit beauftragt, den jeweiligen Bautenstand festzustellen und fällige Abschlagszahlungen an den beauftragten Generalunternehmer freizugeben. Mehrere Zahlungen wurden daraufhin geleistet. Allerdings wurde der Generalunternehmer, der die Zahlungen erhalten hat, insolvent. Ein Sachverständiger stellte daraufhin fest, dass die bisher erbrachten Leistungen erhebliche Mängel hätten und der Bautenstand weit hinter den freigegebenen Zahlungen zurückbleibe. Der Bauherr hielt sich an seinen Architekten und verlangte von ihm Schadenersatz. Der Haftpflichtversicherer des Architekten lehnte die Forderungen ab mit der Begründung, für den vorliegenden Fall bestehe kein Versicherungsschutz. Tatsächlich sehen die Bedingungen der Haftpflichtversicherer den Ausschluss des Versicherungsschutzes für den Fall eines bewusst pflichtwidrigen Verhaltens vor. Und, so argumentiert die Versicherung, bei einem eklatanten Missverhältnis zwischen den freigegebenen Zahlungen und dem Bautenstand, in diesem Fall rund 30 Prozent Überzahlung, habe sich der Architekt pflichtwidrig verhalten. Rechtsanwältin Helena Jakobs rät Architekten dringend zur Vorsicht: Ein Planer, der sich in dieser Weise in die Rechnungsprüfung sowie die Zahlungsabwicklung vertraglich einbinden lässt, muss wissen, dass ihn weitreichende Prüfungs- und Kontrollpflichten bezüglich der Bausubstanz treffen. Deutliche Überzahlungen können zum Ausschluss des Versicherungsschutzes führen.

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Schnelle Schlichtung mit der SOBau

WARBURG – Bei jedem Projekt, an dem Architekten, Baufirmen und Bauherren miteinander arbeiten, kommt es zu Interessenskonflikten. So die langjährige Erfahrung der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Diese Konflikte müssen im Interesse aller Beteiligten schnell gelöst werden. Weder Planer noch Bauherren oder Firmen haben ein Interesse daran, lange Gerichtsprozesse mit ungewissem Ausgang anzustrengen. Als schnelle, pragmatische Lösung bietet sich die Schlichtung an. Die ARGE Baurecht hat dazu die Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten „SOBau“ entwickelt. Haben die Baubeteiligten die SOBau gleich bei Vertragsabschluss vereinbart, dann sitzen im Streitfall Schlichter und Kontrahenten innerhalb kurzer Zeit gemeinsam am Verhandlungstisch und suchen nach Lösungen, um den Bau möglichst schnell fortzuführen. Nähere Informationen sowie Verträge und Vereinbarungen der SOBau zum Herunterladen…

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