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Vergabe öffentlicher Aufträge ohne Lose nur nach Interessenabwägung

Warburg – Öffentliche Bauaufträge müssen losweise vergeben werden. So sieht es das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Paragraf 97 Abs. 3 grundsätzlich vor, erläutert die Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Helena Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn „wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern“ (Zitat aus § 97 Abs. 3 Satz 2 GWB). Dabei müssen laut Fachanwältin Jakobs auch die Interessen der potentiellen Bieter gegenüber dem Interesse der Vergabestelle abgewogen werden. Das Argument, eine Teillosevergabe erfordere zu viel Aufwand gegenüber einer Gesamtvergabe, rechtfertigt keine Ausnahme. Dies hat die Vergabekammer des Bundes mit ihrem Beschluss vom 09.05.2014 – VK 1-26/14 deutlich gemacht. Dabei ging es um einen Auftrag zur Umrüstung einer verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Einrichtung. Die Stelle hat einen einheitlichen Gesamtauftrag ausgeschrieben und damit gegen den Grundsatz zur losweisen Vergabe nach GWB verstoßen. Im Nachprüfungsverfahren konnte sich ein Bieter mit dem Hinweis durchsetzen, er könne nur die Bearbeitung eines Fachloses übernehmen, nicht aber den gesamten Auftrag. Das deutsche Vergaberecht soll auch den Mittelstand unterstützen. Um Ärger und Verzögerungen zu vermeiden, sollten sich öffentliche Auftraggeber deshalb vor Ausschreibung und Vergabe von einem auf das Bauvergaberecht spezialisierten Anwalt beraten lassen.

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Bei Großprojekten auch funktional ausschreiben

Warburg – Öffentliche Gebäude sollen nicht nur zweckmäßig, energieeffizient und preisgünstig, sondern auch repräsentativ sein. Deshalb planen in der Regel viele Behörden selbst und schreiben dann – nach § 7 VOB/A – die Arbeiten mit einem entsprechend detaillierten Leistungsverzeichnis aus. So behalten sie alles unter Kontrolle. Das muss nicht immer der beste und sinnvollste Weg sein, gibt Rechtsanwalt Alexander Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg zu bedenken. Gerade, wenn es weniger um die architektonische Gestaltung geht, sondern um die Funktion eines Bauwerks oder um die Funktion von notwendigen Zwischenschritten bei der Bauwerkserstellung, kann es sinnvoller sein, diese Funktionen pauschal beziehungsweise funktional zu beschreiben. Dies sieht auch die VOB/A in § 7 Abs. 13 vor, und zwar, wenn es nach Abwägen aller Umstände zweckmäßig ist, auch den Entwurf für solche Leistungen dem Wettbewerb zu unterstellen, um die technisch, wirtschaftlich und gestalterisch beste Lösung der Bauaufgabe zu ermitteln. So hat beispielsweise das Oberlandesgericht Dresden (Urteil vom 26.02.2013, Aktenzeichen 9 U 123/12) entschieden, dass es für eine provisorische Autobahnverbreiterung zulässig war, eine hierfür ebenfalls notwendige Behelfsbrücke pauschal und ohne Planungsdetails auszuschreiben. Andere Beispiele können Wasserhaltung oder die Einrichtung der Baustelle sein. Immer, wenn es nicht um das Endergebnis geht, sondern um einzelne baubegleitende Baumaßnahmen, kann sich die funktionale Beschreibung rechnen: Die eigenen Planungskosten werden dabei gering gehalten, denn die potenziellen Auftragnehmer haben in der Regel die Planer und Konstrukteure an der Hand, um die Aufgabe zu erfüllen. Wichtig für den Auftraggeber ist in dem Fall die ausführliche Beschreibung der gewünschten Funktion, schon, damit sinnvolle und vergleichbare Angebote eingehen. Außerdem darf den Bietern kein ungewöhnliches Wagnis auferlegt werden. Die Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte aus Warburg hilft bei der Ausschreibung.

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