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BGH erklärt mehrere Klauseln in den Premiere-Verträgen für unwirksam !

Der BGH erklärte am 15.11.2007 mehrere Vertragsklauseln des Bezahlfernsehsenders Premiere für unwirksam, mit denen sich der Sender die Anhebung der monatlichen Beiträge bei einer «Erhöhung der Bereitstellungskosten» und eine Änderung des Programms «zum Vorteil der Abonnenten» vorbehalten hatte. Unter anderem wurden folgende von der Beklagten verwendete Klauseln beanstandet:

«1.3… Unabhängig davon behält sich Premiere vor, das Programmangebot, die einzelnen Kanäle, die Nutzung der einzelnen Kanäle sowie die Zusammensetzung der Programmpakete zum Vorteil der Abonnenten zu ergänzen, zu erweitern oder in sonstiger Weise zu verändern. …»

«3.61 Premiere kann die vom Abonnenten monatlich zu zahlenden Beträge erhöhen, wenn sich die Kosten für die Bereitstellung des Programms erhöhen. … Der Abonnent ist berechtigt, den Vertrag auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen, wenn die Erhöhung 5 % oder mehr des ursprünglichen Abonnementpreises ausmacht. … »

«6.51 Premiere behält sich vor, bei einer Änderung/Umstrukturierung des Programmangebots die Abonnementbeiträge abweichend von Ziffer 3.6 zu ändern. In diesem Fall ist (der Abonnent/)Premiere berechtigt, das Abonnement zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der geplanten Änderung schriftlich zu kündigen. Stimmt der Abonnent der Leistungsänderung zu, kann Premiere die Preisstruktur anpassen, ohne dass dies ein Kündigungsrecht des Abonnenten auslöst.» Zur zitierten Webseite…

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