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Zu den Anforderungen an eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Mieters

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die für fristlose Kündigungen geltende Vorschrift des § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB, die im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung des Mieters zur Zahlung einer erhöhten Miete eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung erlaubt, nicht auf ordentliche Kündigungen angewendet werden kann. Der Zweck der Vorschrift besteht darin, in bestimmten Fällen eine Obdachlosigkeit des Mieters infolge einer fristlosen Kündigung zu vermeiden. Wegen der bei einer ordentlichen Kündigung einzuhaltenden Kündigungsfrist besteht diese Gefahr jedenfalls nicht in gleichem Maße. Zudem hat der Gesetzgeber im Mietrechtsreformgesetz vom 19. Juni 2001 keine anderweitige Regelung getroffen, obwohl ihm die Problematik bekannt sein musste. Zur Pressemitteilung des BGH…

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Kein Flugticket für unbekannten Passagier

Karlsruhe (dpa) – Wer bei einer Flugbuchung im Internet anstelle des Namens eines Passagiers die Bemerkung «noch unbekannt» in das Formular schreibt, hat keinen Anspruch auf Beförderung. Das entschied der Bundesgerichtshof. Der Kläger hatte für sich und einen Begleiter Flüge nach Zypern buchen wollen. Statt des zweiten Namens schrieb er «noch unbekannt» in die Buchungsmaske – trotz des Hinweises, dass eine Namensänderung nach erfolgter Buchung nicht mehr möglich sei. Zur zitierten Webseite…

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