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Über 50.000 Euro Stromnachzahlung für illegale Cannabis-Plantag

OLG Hamm billigt Verbrauchsschätzung für unerlaubt entnommenen Strom

Hamm (jur). Wer im großen Stil in einer Wohnung eine Cannabis-Plantage betreibt, darf sich nicht über hohe Stromrechnungen wundern. Dies stellte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem am Freitag, 19. April 2013, bekanntgegebenen Urteil klar und bestätigte damit die Stromverbrauchsschätzung eines Energieversorgers für illegal entnommenen Strom in Höhe von über 50.000 Euro (Az.: 19 U 69/11).

Im entschiedenen Rechtsstreit hatte ein 30-Jähriger seit Juli 2007 eine Wohnung in Gelsenkirchen angemietet. Doch in der Unterkunft fanden vor allem Cannabis-Pflanzen ihr Zuhause. Damit die Pflanzen auch gut gedeihen, hatte der Gelsenkirchner für seine illegale Cannabis-Plantage unter anderem zahlreiche Lampen und eine Klimaanlage installiert. Den Strom zapfte er aus dem Stromnetz unter Umgehung des Stromzählers ab.

Als die Polizei dem Cannabis-Züchter im August 2009 auf die Schliche kam, schätzte der Stromversorger den Verbrauch des unerlaubt entnommenen Stroms. Das Versorgungsunternehmen stellte schließlich über 53.000 Euro in Rechnung. Wegen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln wurde der 30-Jährige zudem zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt.

Der Cannabispflanzen-Züchter hielt die Stromverbrauchsschätzung viel zu hoch. Er habe lediglich 2009 und in deutlich geringerem Umfang illegal Strom entnommen.

Das OLG entschied in seinem Urteil vom 7. Dezember 2012, dass der Mann dann aber auch seinen geringeren Stromverbrauch nachweisen müsse. Dies sei ihm aber weitgehend misslungen. Dass er die Cannabis-Plantage erst 2009 betrieben habe, sei nicht glaubhaft. Denn er habe die Wohnung allein zum Zweck der Cannabis-Herstellung bereits 2007 angemietet.

Ein geringer Stromverbrauch sei lediglich für einige Monate für die Vorbereitung und Installation der Plantage anzunehmen. Letztlich müsse der Beklagte dann immer noch über 50.000 Euro an Stromkosten bezahlen, so das OLG.

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Bonusversprechen sind verbraucherfreundlich auszulegen

BGH spricht Stromkunden Bonuszahlungen zu:

Karlsruhe (jur). Bonusversprechen von Unternehmen sind im Zweifel verbraucherfreundlich auszulegen. Die Unternehmen müssen sich daran festhalten lassen, wie nicht vorgebildete Kunden das Versprechen in der Regel verstehen, urteilte am Mittwoch, 17. April 2013, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: VIII ZR 225/12 und VIII ZR 246/12). Er sprach damit zwei Kunden der Berliner FlexStrom AG einen Bonus zu.

FlexStrom hatte Neukunden eine Bonuszahlung versprochen. Diese sollte mit der ersten Jahresabrechnung verrechnet werden, sofern eine mögliche Kündigung „erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam“ wird.

Die Kläger kündigten zum Ablauf des ersten Belieferungsjahres. FlexStrom verweigerte den Bonus.

Wie nun der BGH entschied, muss das Unternehmen den Bonus zahlen. Die Klausel könne von „juristisch nicht vorgebildeten Kunden“ ohne weiteres dahin verstanden werden, dass ein Anspruch auf den Bonus „bereits dann besteht, wenn der Vertrag – wie hier – mindestens ein Jahr bestanden hat“. In diesem Sinne sei die Klausel daher auch auszulegen.

Sein Bonusversprechen hat das Unternehmen bereits dem Karlsruher Urteil angepasst. Laut Internetseite des Unternehmens am Nachmittag nach der Urteilsverkündung erhalten Neukunden einen Bonus von 150 Euro auch, wenn ihre Kündigung „mit“ Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam wird.

Am 12. April 2013 hatte die FlexStrom AG Insolvenz angemeldet. Das Unternehmen wird nun bis auf weiteres von einem Insolvenzverwalter weitergeführt.

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Vergütung für PV-Anlagen auf Gebäuden

Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Beurteilung, was ein Gebäude und was eine bauliche Anlage ist, sind in der Vergangenheit häufig aufgetreten. Denn da Photovoltaikanlagen, die auf baulichen Anlagen angebracht sind, nur die Grundvergütung erhalten (Freiflächenanlage), ist die Unterscheidung zum Begriff des »Gebäudes« besonders wichtig, erläutert Rechtsanwalt Alexander Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg.

Der Begriff des Gebäudes ist im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) legaldefiniert, vgl. § 33 Absatz 3 EEG. Demzufolge sind »Gebäude selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und vorrangig dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen«. Insofern war bereits mit dem Inkrafttreten des fortent­wickelten EEG zum 1. August 2004 dieses Abgrenzungsproblem grundsätzlich nicht mehr vorhanden. Zudem wird in der Gesetzesbegründung ausge­führt, dass der Begriff des »Gebäudes« weit auszulegen ist und insbesondere auch Carports und Dächer von Tankstellen umfassen. Damit sind die meisten Streitfälle ausgeräumt und im Zweifel sollte darauf verwiesen werden, dass der Gesetzgeber eine weite Auslegung des Begriffs beabsichtigt, erläutert Rechtsanwalt Alexander Jakobs.

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