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Darf man auf der documenta fotografieren?

Die documenta in Kassel beginnt an diesem Mittwoch (07.06.2017) für Fachbesucher. Ab Samstag (10. Juni) dürfen dann alle Kunstinteressierten zur weltweit größten und vielleicht wichtigsten Ausstellung für zeitgenössische Kunst.

Viele Fotografen stellen sich vor Beginn der documenta 14 die Frage, wie es sich mit Foto- und Videoaufnahmen der im öffentlichen Raum aufgestellten Kunstwerke verhält.

In Deutschland gilt die sog. Panoramafreiheit, diese ist eine in vielen Rechtsordnungen vorgesehene Einschränkung des Urheberrechtes, die es jedermann ermöglicht, urheberrechtlich geschützte Werke, beispielsweise Gebäude, Kunstanbau oder Kunst im öffentlichen Raum, die von öffentlichen Verkehrswegen aus zu sehen sind, bildlich wiederzugeben, ohne dass hierfür der Urheber des Werkes um Erlaubnis ersucht werden muss.

Maßgeblich hierfür ist in Deutschland § 59 UrhG.

Hiernach ist es zulässig, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.

Der Schrankenregelung unterfällt die Wiedergabe von Werken nur, wenn diese sich an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden.

Hierbei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Einsatz von Hilfsmitteln wie Leitern oder Flugzeugen nicht von der Schrankenregelung gedeckt ist.

Erforderlich für die Privilegierung nach § 59 UrhG ist zudem, dass sich das Werk bleibend an einem öffentlichen Weg, einer öffentlichen Straße bzw. einem öffentlichen Platz befindet.

Hierzu hat der Bundesgerichtshof in der letzten Woche ein interessantes Urteil gefällt.

So muss die Kreuzfahrtreederei Aida Cruises es hinnehmen, ihre Schiffe mit dem von einem Künstler entworfenen Kussmund/Logo fotografiert und die Bilder ins Internet gestellt werden. Dieses entschied der Bundesgerichtshof (BGH) ab Donnerstag in einem Urteil zur Panoramafreiheit (Az.: I ZR 247/15).

Problematisch war im entscheidenden Fall, dass das Schiff nicht an einem Fleck bleibt. Der Bundesgerichtshof hält die Vorschrift jedoch trotzdem auf diesen Fall für übertragbar, die Aufzählung im Gesetz sei beispielhaft zu verstehen, sagt der Vorsitzende Richter Wolfgang Büscher, gemeint seien alle Werke unter freiem Himmel, die freizugänglich zu sehen seien.

Unabhängig vom Urheberrecht können auch weitere rechtliche Gesichtspunkte einer bildliche Wiedergabe oder ihrer Verwertung entgegenstehen, beispielsweise das Eigentumsrecht, das Hausrecht oder Persönlichkeitsrechte.

Auch gilt die Panoramafreiheit nicht in allen europäischen Ländern. Frankreich, Italien und Griechenland haben solche Aufnahmen bereits einer Genehmigungspflicht unterworfen.

Seit dem Jahr 2012 verlangt beispielsweise die Museumslandschaft Hessen Kassel (MHK) von privaten Besuchern ihrer Häuser eine Gebühr in Höhe von 5,00 €, die für das Fotografien in den Gebäuden erhoben wird.

Für gewerbliche Fotografien in den MHK-Gebäuden fallen höhere Gebühren an.

Die MHK ist berechtigt, für Aufnahmen in ihren Gebäuden eine Gebühr zu erheben, da es sich bei dem Gebäudeinneren nicht um einen öffentlich zugänglichen Bereich handelt.

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Der Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Alexander Jakobs steht Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verügung.

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Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)

§ 59 UrhG –  Werke an öffentlichen Plätzen

(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.

 

 

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