logo

Zur Höhe des Schadensersatzes bei Filesharing

Die im Wege der Lizenzanalogie geltend gemachte Nutzungsentschädigung für ein über Filesharing öffentlich zugänglich gemachtes Musikstück der aktuellen Charts über einen Zeitraum von mehreren Wochen kann mit einer unbekannten Zahl von Zugriffen auf 200 € geschätzt werden, vgl. OLG Frankfurt a.M. 16.12.2014, 11 U 27/14.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte den Beklagten wegen Verletzung der von ihr geltend gemachten Rechte als Tonträgerherstellerin im Hinblick auf eine Beteiligung des Beklagten an einer Internet-Tauschbörse in Anspruch genommen. Diesbezüglich hatte sie zunächst mit einem dem Beklagten im September 2012 zugestellten Mahnbescheid Nutzungsentschädigung i.H.v. 200 € sowie Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten geltend gemacht, die Klage sodann aber um einen Unterlassungsanspruch erweitert und den Mindestbetrag der geltend gemachten Nutzungsentschädigung letztlich auf 1.500 € erhöht. Den Unterlassungsantrag haben die Parteien erstinstanzlich übereinstimmend für erledigt erklärt.

Das LG hat der Klage hinsichtlich der geltend gemachten Nutzungsentschädigung i.H.v. 150 € sowie hinsichtlich der geltend gemachten Abmahnkosten i.H.v. 507 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das OLG das Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte dazu verurteilt, an die Klägerin rund 700 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Der Klägerin steht dem Grunde nach wegen Verletzung ihres Tonträgerherstellerrechts durch öffentliche Zugänglichmachung der streitigen Musikstücke gem. §§ 85, 97 Abs. 2 UrhG ein Schadenersatzanspruch zu, den der Senat auf 200 € geschätzt hat.

Der Schaden der Klägerin war nicht auf der Grundlage der Vergleichstarife zu bestimmen. In der Rechtsprechung finden sich unterschiedliche Ansätze zur Berechnung eines Schadensersatzanspruchs in den Fällen des Einstellens urheberrechtlich geschützter Musiktitel in Peer-to-Peer-Netzwerke zum kostenlosen Download. Teilweise werden als Anhaltspunkt für die Bestimmung einer angemessenen Vergütung verschiedene Tarife der Verwertungsgesellschaften (GEMA) herangezogen. Andererseits wird eine Orientierung an dem Tarif VR-OD 5 vorgenommen, der die Nutzung einzelner Titel auch durch Download aus dem Internet zum Gegenstand hat und für ein Werk mit einer Spieldauer von bis zu fünf Minuten eine Mindestvergütung von 0,1278 € pro Zugriff vorsieht.

Nach Ansicht des OLG Hamburg (Urt. v. 7.11.2013, Az.: 5 U 222/10) kann für die Bemessung des zu erstattenden Schadens auf bestehende Tarifwerke nicht zurückgegriffen werden. Die Höhe des in der Regel nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu leistenden Schadensersatzbetrages könne lediglich im Rahmen von § 287 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände geschätzt werden, wobei es der Ermittlung eines angemessenen Pauschalbetrages als Schadensersatzbetrag bedürfe, der in gewissen Grenzen unabhängig von dem konkret in Frage stehenden Titel und dessen aktueller Popularität sei. Im Ergebnis folgt das OLG Hamburg für die Schätzung eines Mindestschadens somit dem Ansatz des OLG Köln und gelangt ebenfalls zu einer Schadensschätzung auf 200 € für ein Musikstück.

Eine Schadensschätzung auf 200 € pro Musikstück war auch im vorliegenden Fall angemessen. Soweit sich das OLG Hamburg mit beachtlichen Bedenken gegen eine Heranziehung der GEMA-Tarife als Vergleichsmaßstab gewandt hatte, kam es im Ergebnis dennoch zur Annahme dieses Betrages als angemessene fiktive Lizenzgebühr. Angesichts des Umstands, dass unmittelbar anwendbare Tarife in Filesharing-Fällen nicht existieren, eine gerichtliche Schätzung aber nicht vorgenommen werden darf, wenn diese mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft hängen würde (BGH-Urt. v. 22.5.1984, Az.: III ZR 18/83), erscheint auch eine Orientierung an den sachlich zumindest ähnlich gelagerten GEMA-Tarifen und den verkehrsüblichen Entgeltsätzen für legale Downloadangebote im Internet jedenfalls zur Bestimmung einer Größenordnung des Schadens naheliegend und geboten.

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Urheberrechts im nationalen und internationalen Umfeld.

Sie entscheiden. Wir unternehmen etwas. Für Sie. Für den Mittelstand.

JAKOBS RECHTSANWÄLTE – Ihre Kanzlei in Warburg.

 

Thema: · · · · · · · · · ·

Eltern haften nicht für illegales Filesharing erwachsener Kinder

Eltern haften grundsätzlich nicht für illegalen Musiktausch per Internet ihrer volljährigen Kinder. Sie dürfen vielmehr ihren Internetanschluss erwachsenen Kindern zur Nutzung überlassen, ohne sie zu vorab über die Gefahren des Missbrauchs zu belehren oder sie gar zu überwachen, wie der Bundesgerichtshof in einem am Mittwoch in Karlsruhe verkündeten Urteil entschied – BGH, Urteil des I. Zivilsenats vom 8.1.2014 – I ZR 169/12.
Damit scheiterten vier führende Plattenfirmen mit ihrer Klage gegen einen Polizisten. Dieser war 2007 abgemahnt worden, weil Monate zuvor sein damals 20 Jahre alter Stiefsohn illegal Musik heruntergeladen und damit gleichzeitig auch 3749 Musikdateien auf einer Internet-Tauschbörse zum Upload angeboten hatte. Die Musikfirmen wollten nun die Kosten für Abmahnungen wegen Verletzung ihrer Urheberrechte in Höhe von rund 3400 Euro vom Stiefvater.

Thema: · · · · · · · · ·

LG Frankfurt am Main verbietet Arcor-Werbung auf Webseite einer Daten-Tauschbörse

Erstmalig ist es einem Unternehmen in Deutschland nach Angaben des Interessenverbandes des Video- und Medienfachhandels in Deutschland (IVD) gerichtlich untersagt worden, innerhalb einer Internet-Tauschbörse für sich zu werben. Wie der Verband am 16.10.2007 mitteilte, hat das Landgericht Frankfurt am Main Arcor unter Androhung einer empfindlichen Ordnungsstrafe untersagt, auf der Website «Bitreactor» Werbung für sich zu schalten oder schalten zu lassen (Entscheidung vom 09.10.2007, Az.: 3-08 O 143/07). Das «Peer to Peer»-Angebot gilt laut Verband als eine der führenden Plattformen für den Austausch illegal kopierter Musik-, Film- und Bilddateien. Zur zitierten Webseite…

Thema: · · ·