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Architekten sollten Honorarfrage frühzeitig klären

WARBURG – Ab wann wird ein Architekt für seine Leistungen bezahlt? Ab welchem Zeitpunkt wird die Akquise zum Vertrag, das unverbindliche Vorgespräch zum vergütungspflichtigen Auftrag? Diese Fragen stehen immer wieder im Raum, wenn sich Planer und Bauherr die ersten Male treffen. Dabei wird das Problem allerdings selten angesprochen. Das ist ein Fehler, mahnt Rechtsanwältin Helena Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg, denn häufig entstehen so Missverständnisse und schließlich Ärger ums Geld. Die Frage des Honorars sollte immer möglichst schnell geklärt werden. Architekten und Ingenieure sollten sich nicht scheuen, deutlich zu sagen, ab welchem Zeitpunkt sie Honorar verlangen. Unentbehrlich für die Planungs- und Kostensicherheit ist auch der Architektenvertrag. Ausgearbeitet vom Baurechtler regelt er genau, welche Pflichten Planer und Auftraggeber haben. Wer rechtzeitig einen solchen Vertrag abschließt der spart sich hinterher viel Ärger. Das ist heute, wo vorwiegend baubegleitend geplant wird, wichtiger denn je. Wird der Architektenvertrag beispielsweise nur über Teilbereiche geschlossen, vermeidet der Planer Honorarausfälle die entstehen können, wenn sich das Bauen während der Bauzeit erheblich verteuert, er aber an die ursprüngliche Kostenberechnung gebunden bleibt.

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Hausbau ist kein Freundschaftsdienst

WARBURG – Architekten, Statiker und Fachplaner werden nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) bezahlt. Die HOAI ist verbindliches Recht. Sie legt Mindesthonorare für Planer fest, die nur in Ausnahmefällen unterschritten werden dürfen. Nach Erfahrungen der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte aus Warburg versuchen aber private Bauherren immer wieder zu sparen und sich mit ihren Architekten auf niedrigere Honorare zu einigen. Die Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte warnt vor solchen Abmachungen: Weder Bauherr noch Architekt oder Statiker haben hier die Vertragsfreiheit. Der Planer hat das Recht auf den von der HOAI vorgesehenen Satz und kann ihn jederzeit einfordern – auch noch rückwirkend.

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Planer müssen Mindesthonorar fordern

WARBURG – Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) legt Mindesthonorare für Planer fest, die nur in Ausnahmefällen unterschritten werden dürfen. Nach Erfahrungen der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte aus Warburg versuchen aber Auftraggeber immer wieder, Honorare unterhalb der Mindestsätze durchzusetzen. Hier gibt es aber keine Vertragsfreiheit. Der Planer hat das Recht auf den von der HOAI vorgesehenen Satz und kann ihn jederzeit einfordern, auch rückwirkend und selbst wenn er zunächst – auf Druck des Auftraggebers etwa oder aus Freundschaft – einer geringeren Honorierung zugestimmt haben sollte. Der Planer ist ebenso wie der Auftraggeber verpflichtet, sich an die Vorgaben der HOAI zu halten.

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Stiftung Warentest: Alle getesteten Mobilfunk-AGB haben Mängel

Die Stiftung Warentest hat die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Mobilfunkanbietern juristisch überprüft. Dabei fanden die Tester, wie sie am 25.10.2007 mitteilten, bei allen Anbietern unzulässige Klauseln. Diese reichten von unklaren Formulierungen bis hin zum Versuch, den Kunden stark zu benachteiligen.
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