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Werbung für Tanzunterricht mit garantiertem Lernerfolg kann unzulässig sein

Wirbt eine Tanzschule damit, dass beim Besuch ihres Tanzunterrichts ein Lernerfolg garantiert wird, kann dies unzulässig sein. Tatsächlich hängt der Erfolg des Tanzunterrichts nämlich maßgeblich vom jeweiligen Schüler selbst ab, so dass ein Lernerfolg nicht automatisch und somit sicher eintritt – OLG Hamm 29.1.2013, I-4 U 171/12.

Der Beklagte muss die betreffende Werbung unterlassen.

Die Werbung ist auch für den heutigen, durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher irreführend und somit unlauter. Sie enthält eine unwahre Angabe über die Ergebnisse, die vom Tanzunterricht des Beklagten zu erwarten sind. Bei den angesprochenen Verbrauchern entsteht durch die in Frage stehende Formulierung der unzutreffende Eindruck, der Tanzunterricht des Beklagten führe sicher zu einem gewünschten Lernerfolg.

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