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„Mädel, Mädel komm mit mir den Rhein entlang“

Bundespatentgericht: Markenschutz für „Willi Ostermann Wanderweg“

München (jur). Es kann nur einen „Willi-Ostermann-Wanderweg“ geben. Die Benennung eines Wanderweges nach einem der bekanntesten Kölner Karnevalsliedersänger ist zulässig und kann als Marke geschützt werden, entschied das Bundespatentgericht in München in einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 2. April 2013 (Az.: 27 W (pat) 513/13).

Konkret ging es um den durch Köln verlaufenden „Willi-Ostermann-Wanderweg“. Der Mundart-Dichter und Karnevalsliedersänger Ostermann hatte häufig den Rhein besungen, so in seinem Lied „Mädel, Mädel komm mit mir den Rhein entlang“. Zumindest können die „Mädel“ nun in Köln am einzigen „Willi-Ostermann-Wanderweg“ auch teilweise am Rhein entlangwandern.

Der 1936 verstorbene Willi Ostermann gilt quasi als „Mutter aller kölschen Karnevalsliedersänger“, so Peter Schmitz-Hellwing, Ehrenpräsident der Willi-Ostermann-Gesellschaft. In Gedenken an den Karnevalsliedersänger hatte Schmitz-Hellwing sich den Wanderweg ausgedacht, an dem Stationen und Begebenheiten von Willi Ostermann aufgezeigt werden. Damit mit dem Begriff kein „Schindluder“ getrieben wird, wollte er sich den Begriff „Willi-Ostermann-Wanderweg“ als Marke schützen lassen.

Doch das Deutsche Patent- und Markenamt lehnte den Antrag ab. Den Verbrauchern sei bekannt, dass Wanderwege nach Persönlichkeiten benannt würden. Dies sei aber nicht markenschutzwürdig.

Dem widersprach nun das Bundespatentgericht. Der „Willi-Ostermann-Wanderweg“ sei als angemeldete Marke weder beschreibend noch fehle ihm die „erforderliche Unterscheidungskraft“. Eigennamen wie „Willi Ostermann“ hätten einen „individualisierenden Charakter“ und seien abstrakt markenfähig. Dies gelte auch mit dem Zusatz des Wortes „Wanderweg“.

Der Name „Willi Ostermann“ sei auch nicht in den allgemeinen Sprachgebrauch für eine bestimmte Sache eingegangen. Dann wäre ein Markenschutz nicht möglich. Dies sei beispielsweise der Fall für die Begriffe „Otto“ und “Wankel“ für Motoren, „Diesel“ für Kraftstoffe oder „Stresemann“ für einen Gesellschaftsanzug.

Schließlich werde mit der Benennung des Wanderweges nach dem Kölner Karnevalsliedersänger auch das Andenken an „Willi Ostermann“ nicht beeinträchtigt, so die Münchener Richter.

Eines der bekanntesten Lieder von Ostermann ist das Walzerlied „Einmal am Rhein und dann zu zwei’n alleine sein“. Ob allerdings auf dem „Willi Ostermann Wanderweg“ die Strecke nicht wandernd, sondern walzertanzend zurückgelegt werden muss, hatte das Bundespatentgericht nicht zu entscheiden.

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BGH präzisiert Rechtsprechung zum Keyword-Advertising

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zur Zulässigkeit des Keyword-Advertising, bei dem Internetnutzern anhand eines mit der Marke identischen oder verwechselbaren Schlüsselworts die Werbung eines Dritten angezeigt wird, bestätigt und präzisiert.

Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Lizenz an der unter anderem für Pralinen und Schokolade eingetragenen deutschen Marke „MOST“. Sie betreibt unter der Internetadresse „www.most-shop.com“ einen „MOST-Shop“, über den sie hochwertige Konfiserie- und Schokoladenprodukte vertreibt. Die Beklagte unterhält unter den Internetadressen „www.feinkost-geschenke.de“ und „www.selection-exquisit.de“ einen Onlineshop für Geschenke, Pralinen und Schokolade. Sie schaltete im Januar 2007 bei der Suchmaschine Google eine Adwords-Anzeige für ihren Internetshop. Als Schlüsselwort („Keyword“), dessen Eingabe in die Suchmaske das Erscheinen der Anzeige auslösen sollte, hatte die Beklagte den Begriff „Pralinen“ mit der Option „weitgehend passende Keywords“ gewählt. In der Liste der „weitgehend passenden Keywords“ stand auch das Schlüsselwort „most pralinen“. Gab ein Nutzer den Suchbegriff „MOST Pralinen“ ein, erschien rechts neben den Suchergebnissen (auf vier Zeilen verteilt) folgende Anzeige der Beklagten: „Pralinen/Weine, Pralinen, Feinkost, Präsente/Genießen und schenken!/www.feinkost-geschenke.de.“ Über den in der Anzeige angegebenen Link „www.feinkost-geschenke.de“ gelangte der Suchmaschinennutzer auf die Homepage der Beklagten unter der Internetadresse „www.selection-exquisit.de“. In dem Onlineshop der Beklagten wurden keine Produkte mit dem Zeichen „MOST“ vertrieben.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe durch die Schaltung der Anzeige das Recht an der Marke „MOST“ verletzt. Sie hat die Beklagte unter anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 – I ZR 125/07, GRUR 2011, 828 – Bananabay II; Urteil vom 13. Januar 2011 – I ZR 46/08, MMR 2011, 608) bestätigt, nach der beim „Keyword-Advertising“ eine Markenverletzung unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn die Werbung – wie im Streitfall – in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält. Der BGH hat klargestellt, dass dies auch dann gilt, wenn die Anzeige nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber hinweist und dass allein der Umstand, dass in der Anzeige Produkte der unter der Marke angebotenen Art mit Gattungsbegriffen bezeichnet werden (im Streitfall „Pralinen“ usw.), nicht zu einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke führt. Diese Beurteilung steht – so der BGH – in Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH (zuletzt EuGH, Urteil vom 22. September 2011 – C-323/09, GRUR 2011, 1124 – Interflora/M&S Interflora Inc.). Danach ist es Sache des nationalen Gerichts, die Frage der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion anhand der vom Gerichtshof entwickelten Maßstäbe unter Berücksichtigung aller Faktoren, die es für relevant erachtet, zu prüfen. Der BGH hat deshalb auch im Blick auf die Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofs (GRUR Int. 2011, 173, 175 – BergSpechte II) und der französischen Cour de cassation (GRUR Int. 2011, 625 – CNRRH), die bei der Beurteilung von Adwords-Anzeigen unter Berücksichtigung der von ihnen als relevant erachteten Faktoren zu anderen Ergebnissen gelangt sind, keine Vorlage an den EuGH für geboten erachtet. Zur zitierten Pressemitteilung…

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