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Zur fehlenden Markenfähigkeit von durch die Funktion der Ware bedingten Formen

Nach dem Unionsrecht können Formen, die durch die Funktion der Ware bedingt sind, und Formen, die einer Ware mit mehreren Eigenschaften in unterschiedlicher Weise jeweils einen wesentlichen Wert verleihen können, von der Eintragung als Marke ausgeschlossen werden. Würden solche Formen einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer vorbehalten, würde ein Monopol auf die wesentlichen Eigenschaften der Waren gewährt, wodurch das Ziel des Markenschutzes beeinträchtigt würde – EuGH 18.9.2014, C-205/13.

Die Kläger sind die Stokke A/S, die Stokke Nederland BV, Peter Opsvik und die Peter Opsvik A/S.; die Beklagte ist die deutsche Hauck GmbH & Co. KG. Peter Opsvik entwarf einen Kinderstuhl mit dem Namen „Tripp Trapp“. Dieser Stuhl besteht aus schrägen Stützstreben, an denen die Elemente des Stuhls befestigt sind, sowie aus Stützstreben und Holmen in „L“-Form, die ihm ein hohes Niveau an Originalität verleihen. 1972 brachte die Stokke-Gruppe, die u.a. aus der norwegischen Gesellschaft Stokke A/S und der niederländischen Gesellschaft Stokke Nederland BV besteht, den Tripp Trapp auf den Markt. Peter Opsvik und die norwegische Gesellschaft Peter Opsvik A/S halten ebenfalls Urheberrechte an der fraglichen Form.

1998 meldete die Stokke A/S beim Benelux-Amt für geistiges Eigentum das äußere Erscheinungsbild des Kinderstuhls „Tripp Trapp“ als dreidimensionale Marke an. Die Marke wurde auf ihren Namen für „Stühle, insbesondere Kinderstühle“ eingetragen. Die deutsche Hauck GmbH & Co. KG produziert und vertreibt Kinderartikel, darunter die beiden als „Alpha“ und „Beta“ bezeichneten Stühle. Die Kläger erhoben Klage gegen die Gesellschaft Hauck mit der Begründung, dass der Vertrieb der Stühle „Alpha“ und „Beta“ ihre Urheberrechte und die aus der angemeldeten Marke abgeleiteten Rechte verletze. Hauck erhob Widerklage insbes. auf Ungültigerklärung Hauck der Marke.

Ein niederländisches Gericht gab der Klage von Stokke und Opsvik hinsichtlich der Verletzung der Urheberrechte statt, erklärte aber entsprechend dem Antrag von Hauck die Eintragung der Marke für ungültig. Das mit einer Kassationsbeschwerde befasste Oberste Gericht der Niederlande stellte dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsersuchens Vorlagefragen zu den Gründen, aus denen die Eintragung einer aus der Form der Ware bestehenden Marke abgelehnt oder für ungültig erklärt werden kann.

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Kein europäischer Markenschutz für Steiff-Knopf

Der Stofftierhersteller Steiff kann die Anbringung eines Knopfes oder eines Fähnchens mittels eines Knopfes am Ohr eines Stofftiers nicht als Gemeinschaftsmarke schützen lassen. Dieser Anbringung fehlt die Unterscheidungskraft, da sie es als solche dem europäischen Durchschnittsverbraucher nicht erlaubt, die betriebliche Herkunft des Stofftiers zu erkennen – EuG 16.1.2014, T-433/12 u.a.

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„Mädel, Mädel komm mit mir den Rhein entlang“

Bundespatentgericht: Markenschutz für „Willi Ostermann Wanderweg“

München (jur). Es kann nur einen „Willi-Ostermann-Wanderweg“ geben. Die Benennung eines Wanderweges nach einem der bekanntesten Kölner Karnevalsliedersänger ist zulässig und kann als Marke geschützt werden, entschied das Bundespatentgericht in München in einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 2. April 2013 (Az.: 27 W (pat) 513/13).

Konkret ging es um den durch Köln verlaufenden „Willi-Ostermann-Wanderweg“. Der Mundart-Dichter und Karnevalsliedersänger Ostermann hatte häufig den Rhein besungen, so in seinem Lied „Mädel, Mädel komm mit mir den Rhein entlang“. Zumindest können die „Mädel“ nun in Köln am einzigen „Willi-Ostermann-Wanderweg“ auch teilweise am Rhein entlangwandern.

Der 1936 verstorbene Willi Ostermann gilt quasi als „Mutter aller kölschen Karnevalsliedersänger“, so Peter Schmitz-Hellwing, Ehrenpräsident der Willi-Ostermann-Gesellschaft. In Gedenken an den Karnevalsliedersänger hatte Schmitz-Hellwing sich den Wanderweg ausgedacht, an dem Stationen und Begebenheiten von Willi Ostermann aufgezeigt werden. Damit mit dem Begriff kein „Schindluder“ getrieben wird, wollte er sich den Begriff „Willi-Ostermann-Wanderweg“ als Marke schützen lassen.

Doch das Deutsche Patent- und Markenamt lehnte den Antrag ab. Den Verbrauchern sei bekannt, dass Wanderwege nach Persönlichkeiten benannt würden. Dies sei aber nicht markenschutzwürdig.

Dem widersprach nun das Bundespatentgericht. Der „Willi-Ostermann-Wanderweg“ sei als angemeldete Marke weder beschreibend noch fehle ihm die „erforderliche Unterscheidungskraft“. Eigennamen wie „Willi Ostermann“ hätten einen „individualisierenden Charakter“ und seien abstrakt markenfähig. Dies gelte auch mit dem Zusatz des Wortes „Wanderweg“.

Der Name „Willi Ostermann“ sei auch nicht in den allgemeinen Sprachgebrauch für eine bestimmte Sache eingegangen. Dann wäre ein Markenschutz nicht möglich. Dies sei beispielsweise der Fall für die Begriffe „Otto“ und “Wankel“ für Motoren, „Diesel“ für Kraftstoffe oder „Stresemann“ für einen Gesellschaftsanzug.

Schließlich werde mit der Benennung des Wanderweges nach dem Kölner Karnevalsliedersänger auch das Andenken an „Willi Ostermann“ nicht beeinträchtigt, so die Münchener Richter.

Eines der bekanntesten Lieder von Ostermann ist das Walzerlied „Einmal am Rhein und dann zu zwei’n alleine sein“. Ob allerdings auf dem „Willi Ostermann Wanderweg“ die Strecke nicht wandernd, sondern walzertanzend zurückgelegt werden muss, hatte das Bundespatentgericht nicht zu entscheiden.

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Auch Kolumnen genießen einen markenrechtlichen Titelschutz

Der Titelschutz i.S.d. § 5 Abs. 3 MarkenG kann auch der Bezeichnung einer regelmäßig nur wenige Absätze umfassenden Kolumne zukommen, die zu einem bestimmten Themengebiet in einer Zeitung oder Zeitschrift erscheint. Dabei kommt es für die Frage der Verwechslungsgefahr maßgeblich auch auf Form und Inhalt der medialen Einbettung der angegriffenen Bezeichnung an. Zur zitierten Webseite…

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