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Welche Regeln müssen erfüllt sein, damit die Mieterhöhung rechtmäßig ist?

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Die Fachanwälte Helena Jakobs und Alexander Jakobs stehen Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Mietrechts.

Sie entscheiden. Wir unternehmen etwas. Für Sie. Für den Mittelstand.

JAKOBS RECHTSANWÄLTE – Ihre Kanzlei in Warburg.

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Mieterhöhungserklärungen müssen keine Erläuterungen zur Bildung der erhöhten Einzelmiete insgesamt enthalten

Der BGH hat festgestellt, dass in einer Mieterhöhungserklärung nach § 10 Abs. 1 S. 2 WoBindG nur die Erhöhung selbst zu erläutern ist, nicht dagegen die Bildung der erhöhten Einzelmiete insgesamt. Außerdem wäre es eine „leere Förmelei“ zu verlangen, dass die aus dem Briefkopf des Mieterhöhungsverlangens ersichtliche juristische Person oder deren Vertreter zusätzlich in der maschinellen Unterschrift bezeichnet sein müssten – BGH 4.12.2013, VIII ZR 32/13.

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Zu den Voraussetzungen eines wirksamen Mieterhöhungsverlangens

Das Erhöhungsverlangen muss – in formeller Hinsicht – Angaben über die Tatsachen enthalten, aus denen der Vermieter die Berechtigung der geforderten Mieterhöhung herleitet, und zwar in dem Umfang, wie der Mieter solche Angaben benötigt, um der Berechtigung des Erhöhungsverlangens nachgehen und diese zumindest ansatzweise überprüfen zu können. Die fehlende Vergleichbarkeit kann nicht durch einen prozentualen Abschlag ersetzt werden. BGH 13.11.2013, VIII ZR 413/12

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