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Rechtsprechungsupdate Mietrecht Januar 2024

  1. Urinieren von Katzen im Treppenhaus: Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel entschied, dass das Urinierenlassen von Katzen im Treppenhaus eine fristlose Kündigung des Mieters rechtfertigen kann, da dies eine nachhaltige Störung des Hausfriedens darstellt.
  2. Unwirksame Schönheitsreparaturklausel: Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg urteilte, dass eine Klausel zu Schönheitsreparaturen unwirksam ist, wenn sie das Streichen von Innentüren sowie Fenstern und Außentüren von innen vorsieht, da dies das Streichen der Fenster von außen nicht umfasst.
  3. Mietminderung bei Nutzungsbeschränkungen: Das Kammergericht Berlin entschied, dass eine Mietminderung aufgrund öffentlich-rechtlicher Nutzungsbeschränkungen das Einschreiten der Behörde voraussetzt. Eine beiderseitige Verantwortlichkeit für fehlende Genehmigungsfähigkeit von Umbaumaßnahmen kann eine Minderungsquote von 50 % begründen.
  4. Härteeinwand bei Eigenbedarfskündigung: Das Landgericht Berlin urteilte, dass ein Härteeinwand wegen fehlenden Ersatzwohnraums Anmietbemühungen ab dem Zeitpunkt des Kündigungszugangs voraussetzt. Zweifel an der Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung sind dabei unerheblich.
  5. Falsche Strafanzeige als Kündigungsgrund: Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass eine vorsätzlich oder leichtfertig falsche Strafanzeige eines Mieters gegen den geschäftsführenden Gesellschafter der Vermieterin eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann, sofern die Strafanzeige nicht im Kern eine zutreffende Sachverhaltsschilderung enthält.
  6. Definition von Türnischen in der Wohnflächenverordnung: Der BGH klärte, dass eine Türnische im Sinne der Wohnflächenverordnung jede einen Durchgang ermöglichende Öffnung in einer die Grundfläche begrenzenden Wand ist. Der Einbau einer Tür oder eines Türrahmens ist dabei unerheblich.
  7. Kein Anspruch auf Untermieterlaubnis bei Verstoß gegen Mietpreisbremse: Das Landgericht Berlin entschied, dass kein Anspruch auf Untermieterlaubnis besteht, wenn dies einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse darstellt. Ein Vermieter muss demnach die Gewinnerwirtschaftung des Mieters durch Untervermietung nicht erlauben.

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Baumängelansprüche verjährt: Nur der Architekt haftet!

Architekt und Bauunternehmer haften für die von ihnen gemeinsam zu verantwortenden Baumängel als Gesamtschuldner, und zwar auch dann, wenn der Architekt nach den Vorschriften des BGB auf Schadensersatz, der Bauunternehmer dagegen nach den Regeln der VOB/B auf Nachbesserung, Wandelung oder Minderung haftet. Versäumt es der Architekt hingegen, etwaige (Bau-)Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Bauunternehmer zu sichern und sie insbesondere nicht verjähren zu lassen, besteht kein Gesamtschuldverhältnis. Denn die Pflicht zur Wahrung der Rechte des Bauherrn trifft allein den ArchitektenOLG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2013 – 23 U 91/12

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