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Anrechnung der Mietminderung auf Betriebs­kosten­voraus­zahlung: Jährliche Betriebs­kosten­abrechnung muss Mietminderung ebenfalls berücksichtigen

Wird eine Mietminderung auch auf die Betriebs­kosten­voraus­zahlung angerechnet, so muss die jährliche Betriebs­kosten­abrechnung die Mietminderung ebenfalls berücksichtigen. Die Berechnung etwaiger Nachforderungen kann am einfachsten durch eine Gegenüberstellung der tatsächlich geleisteten Zahlungen (Nettomiete + Betriebs­kosten­voraus­zahlungen) und der geschuldeten  Gesamtmiete (Nettomiete + abgerechnete Betriebskosten – Mietminderung) erfolgen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln hervor, Landgericht Köln, Urteil vom 08.05.2013 – 9 S 278/12.

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