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Notarielle Tätigkeiten in Warburg

Durch den Eintritt von Herrn Juchem verfügt die Kanzlei JAKOBS JUCHEM & PARTNER aus Warburg nunmehr über eine Notariatspraxis. Die notarielle Tätigkeit von Herrn Notar Matthias Juchem umfasst insbesondere folgende Bereiche:

Immobilienrecht

  • Kauf und Verkauf von bebauten und unbebauten Grundstücken, von Eigentumswohnungen oder von Erbbaurechten
  • Aufteilung eines Objekts in Wohnungs- und/oder Teileigentum
  • Bauträgerverträge
  • Bestellung von Erbbaurechten
  • Bestellung und Löschung von Grundschulden und Hypotheken sowie sonstigen im Grundbuch einzutragenden Rechten wie z.B. Wohnungsrechten, Nießbrauchrechten Wege- und Leitungsrechten etc.)

Erbrecht und vorweggenommene Erbfolge

  • Testamente und Erbverträge
  • Übertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge und Schenkungen
  • Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge
  • Erbscheinsanträge und Erbausschlagungen
  • Testamentsvollstreckung
  • Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften und Erbteilsübertragungen

Familie, Ehe und Partnerschaft

  • Eheverträge
  • Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen
  • Übertragungsverträge zwischen Ehegatten
  • Adoptionsanträge
  • Verträge bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften
  • Lebenspartnerschaftsverträge bei registrierten Partnerschaften

Handels- und Gesellschaftsrecht

  • Gründung, Umwandlung und Löschung von Personengesellschaften (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaften), Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KgaA) und Genossenschaften
  • Änderungen der Gesellschaftsverträge (v.a. Kapitalerhöhungen bei Kapitalgesellschaften), Gesellschafterversammlungen
  • Kauf und Verkauf von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen
  • Unternehmensnachfolge
  • Anmeldungen zum Handelsregister
  • Handelsregistervollmachten

Vorsorge

  • General- und Vorsorgevollmachten
  • Betreuungsverfügungen
  • Patientenverfügungen

Vereine

  • Gründung und Löschung von Vereinen
  • Anmeldungen zum Vereinsregister

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Herr Notar Matthias Juchem steht Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.

JAKOBS JUCHEM & PARTNER – Ihre Kanzlei in Warburg.

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Jakobs Rechtsanwälte wird JAKOBS JUCHEM & PARTNER

Es freut uns, Ihnen mitteilen zu dürfen, dass aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte ab dem 01.05.2018 die Kanzlei JAKOBS JUCHEM & PARTNER wird.

Ab dem 01.05.2018 ist neuer Partner der Kanzlei Herr Rechtsanwalt und Notar Matthias Juchem. Herr Juchem ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und seit 12 Jahren in Warburg als Rechtsanwalt tätig.

Herr Juchem verfügt über eine langjährige Erfahrung in der Betreuung sowohl von Privatpersonen als auch von kleinen und mittelständischen Unternehmen. Er ist Ihr kompetenter Ansprechpartner für alle Fragen des Arbeitsrechts, des Verkehrsrechts und Handels- und Gesellschaftsrechts.

Durch den Eintritt von Herrn Juchem verfügen wir nunmehr über eine Notariatspraxis. Herr Juchem gestaltet Urkunden in allen Rechtsgebieten. Dazu gehören insbesondere Grundstückskauf- und Übergabeverträge, Handelsregisteranmeldungen, Gesellschaftsverträge sowie die Gestaltung von Eheverträgen, Privat- und Unternehmertestamenten.

Es freut uns sehr, Herrn Rechtsanwalt und Notar Matthias Juchem als neuen Partner der Kanzlei begrüßen zu dürfen.

Herr Juchem berät in unseren neuen Kanzleiräumen an der Landfurt 48 in 34414 Warburg und in unseren bisherigen Kanzleiräumen in der Schönen Aussicht 20 in 34414 Warburg.

Für Sie ändert sich ab dem 01.05.2018 nichts, wir sind wie gewohnt an unserem alten und zusätzlich an unserem neuen Standort für Sie erreichbar.

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Auflassung kann nicht an Abnahme geknüpft werden!

Die Klausel in einem Bauträgervertrag, wonach der Bauträger die Auflassung erst erklären muss, wenn der Erwerber das Sonder- und Gemeinschaftseigentum abgenommen hat, benachteiligt den Erwerber unangemessen und ist unwirksam. Auch wenn der Erwerber den geschuldeten Kaufpreis noch nicht vollständig bezahlt hat, kann der Bauträger die Auflassung nicht verweigern, wenn diese Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils (hier: 2,6% des vereinbarten Kaufpreises), gegen Treu und Glauben verstößt – OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2016 – 19 U 172/14; BGH, Beschluss vom 15.03.2017 – VII ZR 292/16.

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Die Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht Helena Jakobs und Alexander Jakobs stehen Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Bau- und Architektenrechts.

Sie entscheiden. Wir unternehmen etwas. Für Sie. Für den Mittelstand.

JAKOBS RECHTSANWÄLTE – Ihre Kanzlei in Warburg.

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