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Autobahn auch ohne Autos

Bundesverwaltungsgericht bestätigt Prignitz-Autobahn in Brandenburg

Leipzig (jur). Eine Autobahn darf nicht nur mit dem Ziel gebaut werden, das hohe Verkehrsaufkommen zu bewältigen. Zumindest bei den gesetzlich bestimmten Verkehrswegen mit „vordringlichem Bedarf“ kann es vorrangig auch um die Regional- und Strukturförderung gehen, wie am Freitag, 3. Mai 2013, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied (Az.: 9 A 16.12). Es bestätigte damit die Planfeststellung für die Prignitz-Autobahn (A 14) in Brandenburg.

Die Autobahn 14 soll auf einer Strecke von insgesamt 155 Kilometern von Magdeburg nach Schwerin führen. Streitig war ein 12,6 Kilometer langes Teilstück im brandenburgischen Landkreis Prignitz. Mit seiner Klage kritisierte der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), das Teilstück beeinträchtige mehrere Vogelschutz- und Naturschutzgebiete. Ein verkehrlicher Bedarf bestehe nicht.

Das für Verkehrswege mit vordringlichem Bedarf erst- und letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht wies die Klage ab. Umweltrechtlich sehe die Planfeststellung „umfängliche Schutz-, Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen“ vor. Den Beeinträchtigungen für Flussmuschel, Bachneunauge und weitere Tiere werde damit ausreichend begegnet.

Auch dem Argument des BUND, vom Bedarf her habe sich die Autobahn zwischenzeitlich als überflüssig erwiesen, folgte das Bundesverwaltungsgericht nicht. Zur Begründung verwiesen die Leipziger Richter auf das „über die Bewältigung des erwarteten Verkehrs hinausgehende wesentliche Planungsziel, die Erreichbarkeit des strukturelle und wirtschaftliche Defizite aufweisenden Planungsraums zu verbessern“. Was dies konkret bedeutet, will das Bundesverwaltungsgericht erst in seinen schriftlichen Urteilsgründen erläutern, erklärte ein Gerichtssprecher auf Anfrage.

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Bessere Schallschutzfenster am Flughafen Berlin-Brandenburg

OVG Berlin: Brandenburg muss Zusagen gegen Betreiber durchsetzen

Berlin (jur). Die Trägergesellschaft des neuen Flughafens Berlin-Brandenburg muss mehr Geld für Schallschutz ausgeben. Die bisherigen Zugeständnisse zum Schutz der Anwohner werden der Planfeststellung bei weitem nicht gerecht, urteilte am Donnerstag, 25. April 2013, das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg in Berlin (Az.: 11 A 7.13 und weitere). Das Land Brandenburg sei verpflichtet, die Vorgaben gegenüber den Flughafenbetreibern härter durchzusetzen.

Die Planfeststellung sei so zu verstehen, dass im Rauminneren bei geschlossenen Fenstern auch tagsüber ein Lärmpegel von 55 Dezibel (A) rechnerisch nicht überschritten werden darf, urteilte das OVG. Allenfalls eine Überschreitung in den sechs verkehrsreichsten Monaten sei zulässig.

Der den Anwohnern bislang angebotene Schallschutz gehe dagegen von einer Überschreitung an nahezu jedem zweiten Tag aus, genau 89 Überschreitungen in sechs Monaten. Dies bleibe deutlich hinter dem Schallschutzziel zurück und sei daher „mit dem Planfeststellungsbeschluss nicht vereinbar“.

Auf Klagen von Anwohnern verpflichtete das OVG mit insgesamt vier Urteilen das Infrastrukturministerium in Potsdam „durch geeignete aufsichtsrechtliche Maßnahmen darauf hinzuwirken“, dass die Flughafenbetreiber den in der Planfeststellung zugesicherten Lärmschutz umsetzen.

Die Revision ließ das OVG nicht zu; das Land Brandenburg kann dagegen aber Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einlegen.

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