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Werbung mit einheitlicher Kurzbezeichnung bei bloßer Kooperation zwischen Rechtsanwalt sowie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer unzulässig

Auch wenn Rechtsanwälten zahlreiche Rechtsformen für die gemeinschaftliche Berufsausübung zur Verfügung stehen, hat der Verkehr die Erwartung, dass sich unter einer einheitlichen Kurzbezeichnung auftretende Berufsträger unter Aufgabe ihrer unternehmerischen Selbständigkeit zu gemeinschaftlicher Berufsausübung in einer haftungsrechtlichen Einheit verbunden haben. Eine Kooperation unternehmerisch eigenständiger Berufsträger wird der Verkehr unter der Kurzbezeichnung nur bei hinreichend deutlichen Hinweisen erkennen – BGH 6.11.2013, I ZR 147/12.

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