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Umplanung = Behinderung = Fristverlängerung!

Das OLG Köln hat entschieden, dass eine vom Auftraggeber gewünschte Umplanung sich als der Risikosphäre des Auftraggebers zuzuordnende offenkundige Behinderung darstellt. Dementsprechend verlängern sich die vereinbarten Ausführungsfristen. Gerät der Auftragnehmer hierdurch in terminlichen Rückstand, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Abhilfe zu verlangen (VOB/B § 5 Abs. 3), selbst wenn die Vertragsfristen offenbar gefährdet sind. Auch ist der Auftragnehmer nicht dazu verpflichtet, die Folgen der eingetretenen Behinderung durch Beschleunigungsmaßnahmen aufzufangen – OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 – 24 U 179/11; BGH, 25.06.2015 – VII ZR 228/13.

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