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Mangel wird nicht beseitigt: Wie bemisst sich der Schaden des Bauherrn?

Behält der Besteller das Werk und lässt den Mangel nicht beseitigen, kann der Schaden ausgehend von der für das Werk vereinbarten Vergütung anhand der Vergütungsanteile bemessen werden, die auf die mangelhafte Leistung entfallen. Ergeben sich die Vergütungsanteile, die auf die mangelhafte Leistung entfallen, nicht aus dem Bauvertrag, sind sie zu schätzen. Bei der Schadensschätzung ist das dem Besteller verbleibende Material, soweit diesem noch ein wirtschaftlicher Wert zukommt, zu berücksichtigen. Das hat das OLG Frankfurt am 31.08.2018 entschieden, OLG Frankfurt, Urteil vom 31.08.2018 – 13 U 191/16

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Die Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht Helena Jakobs und Alexander Jakobs stehen Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Baurechts und Architektenrechts im nationalen und internationalen Umfeld.

Sie entscheiden. Wir unternehmen etwas. Für Sie. Für den Mittelstand.

JAKOBS JUCHEM & PARTNER – Ihre Kanzlei in Warburg.

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Keine Haftungsprivilegierung für Therapiehunde

Ob man für den Schaden haftet, den der eigene Hund verursacht, hängt auch davon ab, für was man das Tier braucht. Für Nutztiere kennt das BGB nämlich eine Haftungsprivilegierung. Was für die Hunde von Förstern und Blinden gilt, wollte das AG Augsburg allerdings nicht auf einen Therapiehund anwenden.

Die Beklagte hält einen Boxer-Labrador-Mischling, der ihrem psychisch kranken Sohn als Therapiehund dient. Bei einem Spaziergang biss das Tier einer Frau in den Oberarm, wofür diese vom Amtsgericht (AG) Augsburg 2.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen bekam.

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Vermieter lehnt gemeinsame Wohnungsübergabe ab

Nach Urteil des AG Waiblingen gehen bei einer Ablehnung der gemeinsamen Übergabe einer Mietsache sämtliche Zweifel an einer Verschlechterung / Beschädigung der Mietsache zu Lasten derjenigen Seite, welche die gemeinsame Übergabe der Mietsache grundlos abgelehnt hat.

Der Sachverhalt

Eine förmliche Übergabe bzw. Wohnungsbegehung fand nicht statt. Zwar wurde von den Mietern im Vorfeld versucht, eine förmliche Übergabe der Mietsache mit dem Vermieter zu vereinbaren, dies wurde jedoch vom Anwalt der Vermieter ausdrücklich abgelehnt.

An diesem Termin seien die Vermieter verhindert, es möge deshalb die Herausgabe des Mietobjektes unter Rückgabe der Schlüsselfrist fristgerecht erfolgen, eine Abnahme/ ein Rückgabetermin sei seitens der Vermieter nicht vorgesehen.

Nachdem die Mieter aus dem Objekt ausgezogen waren, betrieb der Vermieter einen hohen Aufwand, sämtliche Mängel festzustellen. Hier fehlten Schlüssel, Schönheitsreparaturen seien unzureichend, Einbauten seien entfernt worden, Beschädigungen seien festzustellen. Insgesamt forderte der Vermieter rund 12600 Euro von den Mietern.

Die Entscheidung

Hinsichtlich der geltend gemachten Schadensansprüche konnte sich das Gericht nur zu einem geringen Teil davon überzeugen, dass die Vermieter einen Schadensersatzanspruch gegenüber den Mietern wegen Beschädigung der Mietsache aus § 280 Abs. 1 BGB haben. Da der Gesamtbetrag des Schadensersatzanspruches der Vermieter von 1.478,20 Euro mit der bei den Vermietern verbliebenen Kaution bei weitem abgedeckt ist, bleibt die Klage erfolglos.

Kein Übergabeprotokoll vorhanden

Letztlich lässt sich ein Schadensersatzanspruch nur dann beweisen, wenn ein Übergabeprotokoll zu Beginn des Mietverhältnisses vorhanden ist und eine gemeinsame Übergabe der Mietsache bei Beendigung des Mietverhältnisses. Daran fehlt es vorliegend aus Gründen, welche die Mieter nicht zu vertreten haben. Vor der endgültigen Räumung des Mietobjektes habe sich der Rechtsanwalt der Mieter darum bemüht, eine gemeinsame Übergabe der Mietsache durchzuführen. Diese wurde aber durch den Prozessbevollmächtigten der Vermieter unmissverständlich abgelehnt.

Damit besteht für das Gericht die Schwierigkeit, dass zwischen dem Verlassen der Mietsache und der späteren Feststellung der behaupteten Schäden ein Zeitraum verbleibt, in welchem eine Beschädigung oder Verschlechterung der Mietsache möglich ist, ohne dass sie auf ein Fehlverhalten der Mieter zurückzuführen ist. Konkret gesagt muss das Gericht zur Kenntnis nehmen, dass die Vermieter ausdrücklich eine gemeinsame Übergabe am Ende der Mietzeit abgelehnt haben und erst später, allein, in Abwesenheit der Mieter Schäden festgestellt haben.

Vermieter lehnt gemeinsame Begehung der Wohnung ab

Bei einer Ablehnung der gemeinsamen Übergabe einer Mietsache durch die Vermieter gehen sämtliche Zweifel an einer Verschlechterung / Beschädigung der Mietsache zu Lasten derjenigen Seite, welche die gemeinsame Übergabe der Mietsache grundlos abgelehnt hat.

Der Vermieter habe einen beachtlichen Aufwand betrieben, anschließend – ohne Anwesenheit der Mieter – angebliche Beschädigungen der Mietsache festzustellen. Hätte der Vermieter einen vergleichbaren Aufwand bei einer gemeinsamen Übergabe betrieben, so hätte der erkennende Richter keine großen Probleme gehabt, schnell über die behaupteten Schadenspositionen zu entscheiden.

Verbleibenden Zweifel gehen zu Lasten der Vermieter

So gehen die verbleibenden Zweifel zu Lasten der Vermieter. Angesichts des angespannten Verhältnisses zwischen den Parteien erscheint es für das Gericht nicht ausgeschlossen, dass Schadenspositionen zu Unrecht gegenüber den Mietern geltend gemacht werden. Demgemäß konnte den Vermietern auch kein Schadensersatz für fehlendes/ entwendetes Zubehör zuerkannt werden.

Gericht:
Amtsgericht Waiblingen, Urteil vom 27.09.2012 – 13 C 1621/08

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Regelung zu schlechtem Wetter und Winterschäden vorab vertraglich vereinbaren

Die vergangenen Tage waren hart: Nicht nur die Straßen sind vielerorts aufgefroren, sondern auch auf den Baustellen sind zahlreiche Schäden entstanden. Nun beginnt das große Aufräumen, und mit ihm die Frage nach der Verantwortung: Wer ist für die Schäden zuständig? Wer hätte Material und Bauwerk vor Beschädigung schützen müssen? Und schließlich: Wer kommt für die Bauzeitverzögerung durch Frost und Witterung auf?

Wie die Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg mitteilt, ergibt sich die Frage der Zuständigkeit in der Regel aus dem Vertrag, den Baufirma und Auftraggeber geschlossen haben. Konnten beide bei Vertragsabschluss bereits davon ausgehen, dass Winterwetter den Bau beeinträchtigt, ist der Auftragnehmer für Schutz und Schäden auf der Baustelle verantwortlich. Passagen im Leistungsverzeichnis, so Rechtsanwalt Alexander Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte, in denen ausdrücklich Winterbaugeräte oder Winterbaueinrichtungen aufgeführt sind, weisen auf die Verantwortung der Baufirma hin.

In vielen Verträgen ist zwar nichts Spezielles vereinbart, aber auf die VOB/B verwiesen. Dieses Vertragsmuster regelt die grundsätzliche Verantwortung des Auftragnehmers für den Schutz der ihm überlassenen Materialien und der von ihm bereits erbrachten Bauleistungen. Auch Winterschäden sind in der VOB/B (Satz 2) ausdrücklich geregelt: Der Auftragnehmer ist für diesen erweiterten Schutz dann zuständig, wenn der Auftraggeber dieses verlangt.

Bis zur Abnahme des Gebäudes durch den Bauherrn muss die Baufirma ihren Baubereich sowie alle damit verbundenen Leistungen und Materialien vor Winterschäden schützen, mehr noch, sie muss auch Schnee und Eis von Bau und Materialien beseitigen, sofern der Auftraggeber dies verlangt. Kommt der Bauunternehmer seinen Pflichten zum Schutz der Baustelle nicht nach, hat der Bauherr Anspruch auf Schadensersatz (gemäß §§ 280 Abs. 1, 242 Abs. 2 BGB). Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen richten sich dabei nach den Gegebenheiten im Einzelfall und nach der Zumutbarkeit für den Auftragnehmer. Das allerdings birgt nach Erfahrung von Rechtsanwalt Jakobs Konfliktstoff. Er rät deshalb, bei Baumaßnahmen, die sich über den Winter ziehen, von vornherein klare vertragliche Regelungen zu treffen.

Eindeutige Vereinbarungen sind auch im Sinne des Bauunternehmers. Er trägt grundsätzlich die Kosten der Baustelleneinrichtung und der Errichtung des Bauwerks. Er ist deshalb gut beraten, wenn er die Vergütung für Schutzmaßnahmen gegen Winterschäden bereits im Vertrag berücksichtigt. Verlangt der Auftraggeber zusätzliche Schutzmaßnahmen, obwohl im Vertrag nichts hierzu vereinbart wurde, so hat der Bauunternehmer auch Anspruch auf besondere Vergütung (§ 2 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B).

Auch wenn der Bauunternehmer seinerseits Schutzmaßnahmen ergreift, die vertraglich nicht vorgesehen, aber dringend nötig sind, um das Bauwerk zu schützen, hat er ebenfalls Anspruch auf zusätzliches Geld (gemäß § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B). Deshalb ist es wichtig, den Bauherrn vorab über die nötigen Zusatzmaßnahmen zu informieren, erinnert Baujurist Jakobs.

Regelmäßig Streit gibt es auf den Baustellen, wenn es um die Verlängerung der Bauzeit geht. Grundsätzlich, so die Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte, gilt normale winterliche Witterung nicht als „schlechtes Wetter“ und darf auch nicht zu einer Verzögerung beim Bauen führen. Ausnahmen sind höhere Gewalt und unabwendbare Umstände wie außergewöhnlicher Niederschlag oder extrem niedrige Temperaturen. Der BGH hat dazu bereits 1973 ein Urteil gefällt (BGH vom 12.07.1973 – VII ZR 196/72), in dem solche Witterungsbedingungen anhand von langjährigen Mittelwerten näher definiert werden. Nach Ansicht von Alexander Jakobs lagen in diesem Winter die Niederschläge und Temperaturen aber nur geringfügig über beziehungsweise unter dem Durchschnitt.

Zu Bauzeitverzögerungen kann es aber auch kommen, wenn beispielsweise Betonarbeiten aufgeschoben werden müssen, weil es zum Betonieren zu kalt ist. In solch einem Fall verlängert sich die Bauzeit um die nötige Zeitspanne. Der Bauunternehmer muss den Bauherrn unverzüglich und schriftlich darüber informieren, wenn er wegen der Witterung nicht weiter arbeiten kann. Und er muss die Arbeiten unverzüglich fortsetzen, sobald es das Wetter wieder zulässt.

Weil gerade das Wetter immer wieder zu Auseinandersetzungen führt, rät Rechtsanwalt Jakobs allen am Bau Beteiligten, die Regelung nicht der VOB/B zu überlassen, sondern im Vertrag detaillierte Regelungen festzuschreiben.

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OLG Schleswig: Rücksichtloser Trabrennfahrer muss für totes Rennpferd zahlen

Bei gefährlichen Sportarten begründet nicht jede Verletzung oder jeder leichte Regelverstoß eine Pflicht des Sportlers, für den entstandenen Schaden aufzukommen. Die Sorgfaltspflichten müssen vielmehr im besonders schweren Maße verletzt sein. Das Oberlandesgericht Schleswig sprach am 28.09.2011 dem Eigentümer des bei einem Trabrennen verletzten und anschließend eingeschläferten Pferdes Chaleska Schadensersatz in Höhe von rund 7.000 Euro gegen den beklagten Trabrennfahrer zu, dessen rücksichtsloses Verhalten zu Verletzung und späterem Tod des Tieres geführt hätten (Az.: 9 U 12/11). Zur zitierten Webseite

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