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Rechtsprechungsänderung zu Formularklauseln bei Schönheitsreparaturen

Die bisherige Rechtsprechung, dass Schönheitsreparaturen auch bei zu Mietbeginn unrenoviert überlassenen Wohnungen durch AGB auf die Mieter übertragen werden können (BGH-Urt. v. 1.7.1987, Az.: VIII ARZ 9/86), wird aufgegeben. Das Gleiche gilt für die frühere Rechtsprechung zur Wirksamkeit formularmäßiger Quotenabgeltungsklauseln (BGH-Rechtsentscheid v. 6.7.1988, Az.: VIII ARZ 1/88, Urt. v. 26.9.2007, Az.: VIII ZR 143/06).

Weiterhin maßgeblich ist allerdings der Ausgangspunkt der früheren Rechtsprechung, dass Mieter nur zu den auf seine eigene Vertragszeit entfallenden Renovierungsleistungen verpflichtet werden dürfen. Sie dürfen zur Vermeidung einer unangemessenen Benachteiligung – jedenfalls nicht ohne Gewährung eines angemessenen Ausgleichs durch den Vermieter – formularmäßig nicht mit der Beseitigung von Gebrauchsspuren der Wohnung belastet werden, die bereits in einem vorvertraglichen Abnutzungszeitraum entstanden sind.

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Kein Anspruch des Mieters auf Rückzahlung eines kalkulatorisch ausgewiesenen Zuschlages für Schönheitsreparaturen

Ist in einem Wohnraummietvertrag vereinbart, dass der Vermieter die Schönheitsreparaturen zu tragen hat und ist der in der Miete enthaltene Anteil für die Schönheitsreparaturen kalkulatorisch ausgewiesen, besteht kein Anspruch des Mieters auf Auszahlung eines Schönheitsreparaturenhabens wegen ungerechtfertigter Bereicherung – AG Wiesbaden 2.4.2014, 91 C 5302/13.

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