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Zu Verbraucherinformationen zum „Sofort-Kaufen“ mit „5 Jahren Garantie“ und zum „Privatverkauf“ bei eBay-Angeboten

Das OLG Hamm hat mit zwei Urteilen vom 17.1.2013 (4 U 147/12) und vom 14.2.2013 (4 U 182/12) die rechtliche Bedeutung einer mit der „Sofort-Kaufen“-Funktion verbundenen Garantieerklärung und der Angabe „Privatverkauf“ bei eBay-Angeboten klargestellt.

Der Sachverhalt:
+++ 4 U 182/12 +++
Die Parteien vertreiben im Internet Haushaltsgeräte, u. a. Staubsauger. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Erstattung von Abmahnkosten. Die im sächsischen Erzgebirge ansässige Beklagte, die im Internet Haushaltsgeräte vertreibt, bot mit einem bebilderten Angebot auf der Internetplattform eBay Bodenstaubsager zu einem Kaufpreis von 318,50 € mit der Option „Sofort kaufen“ an. Das dritte Angebotsbild zeigte, vergrößert durch eine Curserberührung, die Zahl 5. Darunter befand sich die Angabe „5 Jahre Garantie“.

Das LG gab der Klage teilweise statt. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Das Urteil ist rechtskräftig.

+++ 4 U 147/12 +++
Die Klägerin vertreibt über das Internet Batterien, Akkus und Elektronikprodukte im Groß- und Einzelhandel. Der Beklagte bot auf der Internetplattform eBay insgesamt 250 neue Akkus in verschiedenen Verpackungen und kleinen Mengen an und wies darauf hin, dass auch größere Mengen möglich seien. In dem Internetangebot des Beklagten fand sich zudem der Hinweis: „Nun noch das Übliche: Privatverkauf: keine Garantie bzw. Gewährleistung, kein Rückgaberecht.“

Die Klägerin mahnte den Beklagten schriftlich ab, weil dieser auf der Auktionsplattform die Kaufangebote eingestellt hätte, ohne z.B. Informationen über die Anbieterkennzeichnung und das Widerrufsrecht der Käufer zu erteilen. Ungeachtet der Tatsache, dass er sich als privater Verkäufer bezeichnet hatte, stufte die Klägerin ihn wegen Art und Umfang seiner Angebote als Unternehmer ein.

Der Beklagte stellte ein gewerbliches Handeln und einen Wettbewerbsverstoß zwar in Abrede, gab aber zur Klaglosstellung eine Unterlassungserklärung ab. Mit der Klage verlangt die Klägerin die Erstattung ihrer Anwaltskosten.

Das LG wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin änderte das OLG das Urteil ab und gab der Klage statt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
+++ 4 U 182/12 +++
Die angegriffene Angebotsgestaltung stellt eine unzulässige Werbung dar, weil die Garantieerklärung nicht die zum Schutz der Verbraucher gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthält. Gem. § 477 BGB muss sie auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers und auch darauf hinweisen, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Die Garantieerklärung muss ferner den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben enthalten, die für das Geltendmachen der Garantie erforderlich sind, insbes. die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.

Die Angabe „5 Jahre Garantie“ ist zudem als verbindliche Garantieerklärung und nicht nur als rechtsunverbindliche Ankündigung einer späteren Garantieübernahme zu bewerten. Mit der Wahl des Angebotsformats „Sofort-Kaufen“ hat die Beklagte bei eBay insgesamt ein bindendes Verkaufsangebot abgegeben, bei dem der Kaufvertragsschluss dadurch zustande kommt, dass ein bei eBay registrierter Bieter die Schaltfläche „Sofort-Kaufen“ anklickt und den Vorgang bestätigt.

Vor diesem Hintergrund sehen die angesprochenen Verbraucher in dem Hinweis auf eine Garantiezeit von fünf Jahren einen (vorteilhaften) Bestandteil des Angebots der Beklagten. Aus Sicht der Kaufinteressenten bietet die Beklagte das Gerät bereits mit einer fünfjährigen Garantie an und stellt dies in Zusammenhang mit der Produktbeschreibung besonders heraus. Mit dieser wird nicht lediglich in Aussicht gestellt, dass zu einem späteren Zeitpunkt noch ein Garantievertrag abgeschlossen werden kann.

+++ 4 U 147/12 +++
Das Internetangebot des Beklagten ist als gewerbliches Angebot einzustufen. Es stellt eine unlautere Werbung dar, weil es Bieter nicht über die Identität des Verkäufers informiert und nicht auf das Bestehen des Widerrufsrechts hinweist.

Der Beklagte hat im geschäftlichen Verkehr und nicht lediglich als Privatmann gehandelt. An ein Handeln im geschäftlichen Verkehr dürfen im Sinne eines effektiven Verbraucherschutzes keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Es setzt lediglich eine auf eine gewisse Dauer angelegte, selbständige wirtschaftliche Betätigung voraus, die darauf gerichtet ist, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu vertreiben. Eine solche Betätigung liegt nahe, wenn ein Anbieter auf Internet-Plattformen wiederholt mit gleichartigen, insbes. auch mit neuen Gegenständen handelt.

Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen ist der Beklagte gewerblich tätig geworden. Bereits die für ihn vorliegenden 60 eBay-Bewertungen innnerhalb eines Jahres sprechen dafür, ebenso die Art und der Umfang seiner Tätigkeit beim Verkauf der 250 Akkus. Er bot neue Akkus gleicher Art als neuwertig an. Das Angebot und der Verkauf der Akkus in einer so großen Anzahl zogen sich über einen längeren Zeitraum hin. Bei dem Angebot der kleinen Mengen wurde jeweils darauf hingewiesen, dass neben der angebotenen Menge zu dem genannten Preis auch größere Mengen zur Verfügung stehen. Das erweckt den Anschein einer dauerhaften gewerblichen Tätigkeit.

Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte diese 250 Akkus von seinem Arbeitgeber geschenkt bekommen hat und es sich deshalb um private Verkäufe aus dem Privatvermögen gehandelt haben könnte. In diesem Fall hat die geschäftliche Tätigkeit des Beklagten begonnen, als er die Akkus in kleinen Mengen auf seinem eBay-Account zum Verkauf angeboten hat, um sie besser und mit größerem Ertrag absetzen zu können.

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