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Ausnutzung der Unterscheidungskraft ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise setzt kein subjektives Element voraus

Waren und auch Einzelhandelsdienstleistungen, die sich auf diese Waren beziehen, können i.S.v. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ähnlich sein. Die Ausnutzung der Unterscheidungskraft ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG setzt kein subjektives Element auf Seiten des in Anspruch genommenen Dritten voraus – BGH 31.10.2013, I ZR 49/12.

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Kein europäischer Markenschutz für Steiff-Knopf

Der Stofftierhersteller Steiff kann die Anbringung eines Knopfes oder eines Fähnchens mittels eines Knopfes am Ohr eines Stofftiers nicht als Gemeinschaftsmarke schützen lassen. Dieser Anbringung fehlt die Unterscheidungskraft, da sie es als solche dem europäischen Durchschnittsverbraucher nicht erlaubt, die betriebliche Herkunft des Stofftiers zu erkennen – EuG 16.1.2014, T-433/12 u.a.

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