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Vergabe öffentlicher Aufträge ohne Lose nur nach Interessenabwägung

Warburg – Öffentliche Bauaufträge müssen losweise vergeben werden. So sieht es das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Paragraf 97 Abs. 3 grundsätzlich vor, erläutert die Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Helena Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn „wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern“ (Zitat aus § 97 Abs. 3 Satz 2 GWB). Dabei müssen laut Fachanwältin Jakobs auch die Interessen der potentiellen Bieter gegenüber dem Interesse der Vergabestelle abgewogen werden. Das Argument, eine Teillosevergabe erfordere zu viel Aufwand gegenüber einer Gesamtvergabe, rechtfertigt keine Ausnahme. Dies hat die Vergabekammer des Bundes mit ihrem Beschluss vom 09.05.2014 – VK 1-26/14 deutlich gemacht. Dabei ging es um einen Auftrag zur Umrüstung einer verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Einrichtung. Die Stelle hat einen einheitlichen Gesamtauftrag ausgeschrieben und damit gegen den Grundsatz zur losweisen Vergabe nach GWB verstoßen. Im Nachprüfungsverfahren konnte sich ein Bieter mit dem Hinweis durchsetzen, er könne nur die Bearbeitung eines Fachloses übernehmen, nicht aber den gesamten Auftrag. Das deutsche Vergaberecht soll auch den Mittelstand unterstützen. Um Ärger und Verzögerungen zu vermeiden, sollten sich öffentliche Auftraggeber deshalb vor Ausschreibung und Vergabe von einem auf das Bauvergaberecht spezialisierten Anwalt beraten lassen.

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Im VOF-Verfahren Verhandlungsprotokolle unterzeichnen lassen

Warburg – Jede Vergabe muss nachvollziehbar sein. Deshalb spielt die Dokumentation im Vergabeverfahren eine zentrale Rolle, erinnert die Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Helena Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg . Werden freiberufliche Leistungen nach VOF vergeben, müssen nicht nur die schriftlichen Fragen des Auftraggebers und die schriftlichen Antworten der Bieter zu Aufgabe, Honorar und Organisation in der Vergabeakte dokumentiert werden, sondern auch der inhaltliche Verlauf der Verhandlungsgespräche selbst muss in die Akte. Wie die Vergabekammer Mecklenburg-Vorpommern am 05.09.2013 (Az. 2 VK 12/13) entschieden hat, zählen dazu die Nachfragen und die mündlichen Erläuterungen der Bewerber. Die Inhalte der Gespräche selbst müssen protokolliert werden. Es reicht nicht aus, wenn der Protokollant lediglich Schlussfolgerungen zusammenfasst, so die Vergabekammer. Um Nachprüfungsverfahren zu vermeiden, rät Fachanwältin Jakobs, Gesprächsprotokolle von den Beteiligten am besten direkt unterschreiben zu lassen, damit sie die Dokumentation mit ihrer eigenen Darstellung gegebenenfalls korrigieren und ergänzen können.

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