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Rechtsschutzversicherer müssen Kapitalanlegern beistehen

BGH erklärt Ausschlussklauseln der Versicherer für unwirksam

Karlsruhe (jur). Rechtsschutzversicherungen haben zu Unrecht zahlreichen geschädigten Anlegern nach der Pleite der amerikanischen Investmentbank Lehman-Brothers den Deckungsschutz für Schadenersatzklagen verweigert. Dies geht aus zwei am Mittwoch, 8. Mai 2013, verkündeten Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor (Az.: IV ZR 84/12 und IV ZR 174/12). Damit verwarfen die Karlsruher Richter zwei übliche Vertragsklauseln, die den Rechtsschutz im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren oder anderen Kapitalanlagen ausschließen.

Damit bekam die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen recht. Die Verbraucherschützer hatten im Zuge der Lehmanbank-Pleite im Jahr 2008 zwei Standard-Klauseln in Rechtsschutzversicherungsverträgen aufs Korn genommen. Hintergrund waren zahlreiche Beschwerden von geschädigten Kapitalanlegern mit einer Rechtsschutzversicherung.

Diese hatten aufgrund der Bankenkrise mitunter hohe Verluste erlitten. Rechtsschutz für Schadenersatzklagen hatten viele Versicherer jedoch mit Verweis auf ihre Versicherungsbedingungen abgelehnt. Die darin üblichen Klauseln schlossen einen Rechtsschutz aus, die im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf von „Effekten“ wie beispielsweise Aktien, Anleihen oder Investmentanteilen stehen. Auch in Fällen, in denen es um die sogenannten „Grundsätze der Prospekthaftung“ geht – wie eine fehlerhafte Anlageberatung – wurde ein Rechtsschutz ausgeschlossen.

Die Verbraucherzentrale hielt die Klauseln für intransparent und damit für unwirksam.

Dem folgte nun auch der IV. Zivilsenat des BGH. Die beklagte R+V Versicherung und die WGV-Versicherung dürfen die strittigen Klauseln nicht mehr anwenden. Der „durchschnittliche Versicherungsnehmer“ könne aus den Klauseln nicht hinreichend entnehmen, „welche Geschäfte von dem Ausschluss erfasst sein sollen“. Bei den Begriffen „Effekten“ oder „Grundsätze der Prospekthaftung“ werde nicht klar, was damit gemeint ist. Versicherungsnehmer wüssten daher nicht genau, ob sie Rechtsschutz beanspruchen können oder nicht.

Laut Verbraucherzentrale dürfen Rechtsschutzversicherer nun eine Deckungszusage im Fall einer fehlerhaften Beratung zu einer Kapitalanlage nicht mehr verweigern. Auch Verbraucher, die trotz fehlendem Versicherungsschutz geklagt haben, können ihre Rechtsschutzversicherung nun zur Kostenübernahme auffordern.

Nach dem Gesetz verjähren die Ansprüche nach drei Kalenderjahren. Die Verjährungsfrist fängt dabei „ab Kenntnis“ an zu laufen. Wann dies genau ist, ist jedoch umstritten – entweder ab Kenntnis der abgelehnten Deckungszusage oder ab Kenntnis des jetzt verkündeten BGH-Urteils.

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BGH festigt Ansprüche aus Krankentagegeldversicherung

Versicherte müssen Beruf umfassend ausüben können

Karlsruhe (jur). Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat die Leistungsansprüche aus einer Krankentagegeldversicherung gefestigt. Die Leistungen entfallen nicht, „wenn der Versicherte lediglich zu einzelnen Tätigkeiten in der Lage ist, die im Rahmen seiner Berufstätigkeit zwar auch anfallen, isoliert aber keinen Sinn ergeben“, heißt es in einem am Freitag, 26. April 2013, veröffentlichten Leitsatzurteil vom 3. April 2013 (Az.: IV ZR 239/11). Vielmehr müssten Versicherte ihren Beruf umfassend ausüben können.

Danach hat ein Rechtsanwalt gute Aussichten auf weitere Leistungen der Axa Krankenversicherung AG in Höhe von 37.000 Euro. Der Anwalt erlitt 2006 einen leichten Schlaganfall und war danach arbeitsunfähig. Die Axa zahlte zunächst das vereinbarte Krankentagegeld in Höhe von 102,40 Euro pro Tag, stellte die Leistungen später aber ein.

Das OLG Celle gab der Versicherung recht: Der Anwalt leide zwar weiterhin an einer Lesestörung (Dyslexie), könne inzwischen aber Texte zumindest langsam wieder aufnehmen. Mandantengespräche und Auftritte vor Gericht seien ihm ebenfalls möglich. Zumindest zwei einfachere Mandate pro Woche könne er daher übernehmen. Eine volle Arbeitsunfähigkeit liege daher nicht mehr vor.

Nach Einschätzung des BGH hat das OLG damit die Anforderungen an Rechtsanwälte unterschätzt. Sie müssten Schriftsätze durcharbeiten, einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung haben und auch im Mandantengespräch oder vor Gericht vorgelegte Schriftstücke rasch überblicken können.

Könne ein Versicherter aber nur noch einzelne Tätigkeiten seines Berufes ausführen, hier etwa reine Gespräche mit Mandanten, dann sei er damit noch lange nicht wieder arbeitsfähig. So sei ein Rechtsanwalt arbeitsunfähig, „wenn diesem die Fähigkeit zur umfassenden Bearbeitung der übernommenen Mandate und Vertretung des Mandanten fehlt“.

Im Streitfall soll daher das OLG Celle nochmals prüfen, ob der Anwalt tatsächlich zu einer solch umfassenden Betreuung seiner Mandanten in der Lage ist. Wenn nicht, kommt die Axa Krankenversicherung trotzdem um weitere Zahlungen herum, wenn inzwischen nicht mehr von einer Krankheit, sondern einer dauerhaften Berufsunfähigkeit auszugehen ist.

Nach der Rechtsprechung des BGH entfällt zudem die Leistungspflicht einer Krankentagegeldversicherung, wenn Versicherte die Möglichkeit ausnutzen, dass sie einzelne Tätigkeiten ausführen können und daher trotz ihrer Arbeitsunfähigkeit arbeiten. Das Krankentagegeld entfällt dann aber nur für die Tage, an denen der Versicherte gearbeitet hat, wie der BGH am 18. Juli 2007 im Fall eines Architekten entschied (Az.: IV ZR 129/06).

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Zur Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten gegenüber dem Kaskoversicherer in den Fällen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 Abs. 2 StGB

Der für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass ein Verstoß gegen § 142 Abs. 2 StGB (nicht unverzügliche Ermöglichung nachträglicher Feststellungen nach zunächst erlaubtem Entfernen vom Unfallort) nicht in jedem Falle zugleich eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gegenüber dem Fahrzeugversicherer beinhaltet, die zu dessen Leistungsfreiheit führt.
Zur zitierten Pressemitteilung…

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