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Kündigung wegen eines bei Abschluss des Mietvertrages noch nicht absehbaren Eigenbedarfs nicht rechtsmissbräuchlich

Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs, die nur drei Jahre nach Einzug der Mieter ausgesprochen wird, ist jedenfalls dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Eigenbedarf bei Abschluss des Mietvertrags noch nicht absehbar war. Rechtsmissbräuchlich ist die Kündigung dann, wenn der Vermieter bereits bei Vertragsschluss erwägt, die Wohnung alsbald selbst zu nutzen – BGH 20.3.2013, VIII ZR 233/12

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Kein „Vier-Augen-Prinzip“ bei Geschwindigkeitsmessung mit einem Lasermessgerät

Ein „Vier-Augen-Prinzip“, nach dem eine Geschwindigkeitsmessung mit einem Lasermessgerät nur dann zur Grundlage einer Verurteilung in einer Bußgeldsache gemacht werden kann, wenn der vom Gerät angezeigte Messwert und seine Übertragung in das Messprotokoll von einem zweiten Polizeibeamten kontrolliert und protokolliert worden ist, ist nicht vorgeschrieben. OLG Hamm, Aktenzeichen: III-3 RBs 35/12

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Bei unbeaufsichtigtem Autoschlüssel riskiert man Kürzung der Versicherungsleistung

Lässt die Mitarbeiterin eines Seniorenheimes den Schlüssel in einem unverschlossenen Raum in einem Korb zurück – obwohl ein abschließbarer Spind und ein abschließbarer Raum zur Verfügung standen –, muss die Haftpflichtversicherung nur einen Teil des durch den Fahrzeugdiebstahl entstandenen Schadens ersetzen. Das Verhalten der Mitarbeiterin ist dann grob fahrlässig und rechtfertigt auch bei einem abendlichen Diebstahl um 21.00 Uhr eine Kürzung der Versicherungsleistung um 50 Prozent. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz (OLG Koblenz, Aktenzeichen: 10 U 1292/11).

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Fahrzeughalter haftet für unbefugtes Abstellen durch einen Dritten

Überlässt der Fahrzeughalter seinen Pkw einem Dritten und stellt dieser das Auto unberechtigt auf einem Privatgrundstück ab, so haftet dafür der Halter des Fahrzeugs. Er kann darüber hinaus vom Grundstücksbesitzer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Der Halter eines Sportwagens überließ sein Auto einem Dritten. Dieser stellte das Fahrzeug widerrechtlich auf einem Privatgrundstück ab. Nachdem der Eigentümer des Grundstücks den Halter ermittelt hatte, verlangte er unter zu Hilfenahme eines Rechtsanwalts von diesem die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Der Fahrzeughalter gab die Unterlassungserklärung ab. Er akzeptierte jedoch nicht die geforderte Strafbewehrung. Daraufhin erhob der Grundstücksbesitzer Klage. Mit der verlangte er vom Fahrzeughalter es zu unterlassen, den Sportwagen selbst oder durch eine dritte Person auf seinem Grundstück abzustellen, sowie die Erstattung der Kosten für die Halterermittlung und der Anwaltskosten. Das Amtsgericht (AG), wogegen das Landgericht (LG) dem Unterlassungsantrag stattgab sowie die Kostenerstattung für die Halterermittlung anerkannte. Gegen das Berufungsurteil legten beide Parteien Revision ein. Der BGH entschied nun zu Gunsten des Grundstücksbesitzers.

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Vermieter dürfen Hunde- und Katzenhaltung nicht generell verbieten

Eine Formularklausel in einem Wohnraummietvertrag, die die Haltung von Hunden und Katzen in einer Mietwohnung generell untersagt, ist unwirksam. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.03.2013. Eine solche Klausel benachteilige den Mieter unangemessen, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbiete. Außerdem verletze sie wesentliche Grundgedanken der in § 535 Abs. 1 BGB geregelten Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters, BGH, Urteil vom 20.03.2013 – VIII ZR 168/12.

Der Beklagte mietete eine Wohnung der Klägerin in Gelsenkirchen. Die Klägerin ist eine Genossenschaft, der auch der Beklagte angehört. Im Mietvertrag war – wie bei der Klägerin üblich – als «zusätzliche Vereinbarung» enthalten, dass das Mitglied verpflichtet sei, «keine Hunde und Katzen zu halten.» Der Beklagte zog mit seiner Familie und einem Mischlingshund mit einer Schulterhöhe von etwa 20 Zentimetern in die Wohnung ein. Die Klägerin forderte den Beklagten auf, das Tier binnen vier Wochen abzuschaffen. Der Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach. Hierauf hat die Klägerin den Beklagten auf Entfernung des Hundes aus der Wohnung und auf Unterlassung der Hundehaltung in der Wohnung in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.

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Einstufung als „Montagsauto“ unterliegt der Wertung durch Tatrichter

Stellt der Käufer Mängel an einer von ihm gekauften Sache fest, so muss dieser dem Verkäufer vor Rücktritt vom Kaufvertrag unter angemessener Fristsetzung Gelegenheit zur Nachbesserung geben. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Ob der Begriff „Montagsauto“ als Sinnbild eines Fahrzeugs mit besonders vielen Mängeln gerechtfertigt sei, müsse der Tatrichter am Einzelfall entscheiden, so der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. (BGH Karlsruhe, Aktenzeichen: VIII ZR 140/12 – Urteil vom 23.01.2013)

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Fahrtenbuchauflage bei eineiigen Zwillingen trotz Mitwirkens vertretbar

Die Führung eines Fahrtenbuches kann auch dann angeordnet werden, wenn der Fahrzeughalter an der Feststellung eines Verkehrsverstoßes mitgewirkt hat, die Ermittlungsbemühungen der Behörde aber dennoch erfolglos blieben. – VG Minden, Aktenzeichen: 2 K 1957/12 – Urteil vom 17.01.2013

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger in einem Anhörungsbogen zu eine Verkehrsverstoß angegeben, das Fahrzeug werde auch von seinen beiden Söhnen, eineiige Zwillinge, geführt. Die Söhne selbst erklärten, sich zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes im Fahrzeug befunden zu haben. Wer von ihnen das Fahrzeug geführt habe, könne nicht mehr gesagt werden.

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Auch korrekt ausgeführte Bauteile dokumentieren

WARBURG – Mängel und Schäden werden am Bau meist akribisch dokumentiert, nicht aber Baudetails, die in Ordnung sind. Dabei ist das für den Bau betreuenden Architekten genauso wichtig, so die Erfahrung der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Denn wenn Mängel auftreten, müssen immer auch die Objektüberwacher beweisen, dass sie ihren Pflichten nachgekommen sind und den Bau ordentlich überwacht haben. Das können sie zum Beispiel durch das Führen eines Bautagebuches, in dem sie vor allem kritische Bauphasen in Text und Bild sorgsam dokumentieren. Hilfreich ist es auch, schwierige Baudetails, etwa Abdichtungen, Eckpunkte oder Durchdringungen zu dokumentieren, bevor sie beigefüllt oder verputzt werden. Dann kann der Objektüberwacher bei späteren Schäden schnell beweisen: Als er das Bauteil prüfte, war es in Ordnung.

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Neuer Service der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte

Verkehrsunfälle passieren leider stündlich. Damit Sie alle Ihre Ansprüche durchsetzen können, brauchen Sie schnelle und professionelle Hilfe. Schadenfix.de ist ein neuer Service der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg für Geschädigte sowie für Werkstätten, Sachverständige und Mietwagenunternehmen zur Regulierung von Unfallschäden über das Internet. Die Online-Plattform schadenfix.de erleichtert, verbessert und beschleunigt hierbei die Abwicklung von Unfallschäden. Deshalb haben wir für Sie diesen Internetdienst eingerichtet:

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Zur Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten gegenüber dem Kaskoversicherer in den Fällen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 Abs. 2 StGB

Der für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass ein Verstoß gegen § 142 Abs. 2 StGB (nicht unverzügliche Ermöglichung nachträglicher Feststellungen nach zunächst erlaubtem Entfernen vom Unfallort) nicht in jedem Falle zugleich eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gegenüber dem Fahrzeugversicherer beinhaltet, die zu dessen Leistungsfreiheit führt.
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