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Zur „teilweisen“ Aufgabe der Vermietungsabsicht bei langjährigem Leerstand einer Wohnung

Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung sind nicht (mehr) in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss zu vermieten hinsichtlich einzelner Teile der Wohnung aufgegeben hat. Von einer („teilweisen“) Aufgabe der Vermietungsabsicht ist auch dann auszugehen, wenn der Steuerpflichtige einzelne Räume der Wohnung nicht mehr zur Vermietung bereithält, sondern anderweitig nutzt. BFH 12.6.2013, I R 44/12

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Vorfälligkeitsentschädigung gilt nicht als Werbungskosten

FG Düsseldorf verschlechtert Bedingungen für Immobilienverkauf

Düsseldorf (jur). Wer eine vermietete Immobilie verkauft und danach vorzeitig aus seinem Hypothekendarlehen aussteigt, kann die dabei übliche Vorfälligkeitsentschädigung nicht mehr als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Denn diese Kosten stünden nicht mehr in einem Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften, wie das Finanzgericht (FG) Düsseldorf in einem am Freitag, 3. Mai 2013, bekanntgegebenen Urteil vom 16. Januar 2013 entschied (Az.: 7 K 3506/12 F).

Im Streitfall hatte die Eigentümerin 2009 verschiedene vermietete Immobilien für insgesamt 1,6 Millionen Euro verkauft. Mit einem Teil des Geldes wurde ein zur Finanzierung der Immobilien aufgenommenes Darlehen getilgt. Die Bank verlangte für die vorzeitige Tilgung eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von gut 69.000 Euro. Diesen Betrag wollte die frühere Eigentümerin noch als Werbungskosten steuerlich geltend machen.

Doch der Abzug „nachträglicher Werbungskosten“ kommt nicht in Betracht, urteilte das FG. Die Entschädigung diene nicht mehr der Erzielung von Einkünften durch die bisherige Vermietung. Daher sei sie „der nicht steuerbaren Veräußerung zuzuordnen“.

Mit Urteil vom 20. Juni 2012 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in München entschieden, dass verbleibende Schuldzinsen als Werbungskosten gelten, wenn der Erlös aus dem Verkauf einer Immobilie nicht ausreicht, um sämtliche Schulden zu tilgen (Az.: IX R 67/10, JurAgentur-Meldung vom 5. September 2012). Nach Ansicht des FG Düsseldorf besteht kein Anlass, diese Rechtsprechung auch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung auszuweiten. „Zur Fortbildung des Rechts“ ließ das FG aber die Revision zum BFH zu.

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