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Vermieter muss für nicht gezahlte Müllgebühren seiner Mieter haften

17.04.2013 von Helena

VG Neustadt an der Weinstraße: Eigentümer trägt Verantwortung

Neustadt/Weinstraße (jur). Auch wenn Abfallgebühren direkt beim Mieter abgerechnet werden, kann ersatzweise der Hauseigentümer für säumige Zahler zur Kasse gebeten werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße in einem am Mittwoch, 17. April 2013, bekanntgegebenen Urteil entschieden (Az.: 4 K 866/12.NW). Der Vermieter könne die Gebühren dann allenfalls zivilrechtlich vom Mieter einfordern.

Im konkreten Rechtsstreit hatte ein Hauseigentümer die Stadt Pirmasens verklagt. Auf seinen Antrag hin hatte die Stadt für zahlreiche Mietwohnungen die Abfallbeseitigungsgebühren direkt von den Mietern erhoben. Doch einige zahlten diese in den Jahren 2006 bis 2008 nicht vollständig. Zwischen 2009 und 2011 verlangte die Stadt nun vom Vermieter die Begleichung der offen stehenden Beträge – insgesamt 1.500 Euro.

Der Hauseigentümer hielt dies für ungerecht. Die Stadt hätte ihn viel früher über die Zahlungsrückstände informieren müssen, damit er zeitnah reagieren kann. Denn mittlerweile seien die fraglichen Mietverhältnisse längst beendet und Kautionen und Betriebskostenguthaben längst an die Mieter ausgezahlt worden.

Das Verwaltungsgericht entschied in seinem am 21. März 2013 verkündeten Urteil, dass der Hauseigentümer für die von seinen Mietern nicht gezahlten Abfallentsorgungsgebühren haften muss. Die Satzung der Stadt sehe dies so vor. Diese sei rechtlich auch nicht zu beanstanden. Der Grundstückseigentümer nutze sein Grundstück wirtschaftlich, so dass er die Entsorgung des dort anfallenden Abfalls zu verantworten habe.

Die Stadt sei auch nicht verpflichtet gewesen, den Hauseigentümer über die Zahlungsrückstände der Mieter zu informieren. Dies würde im Massengeschäft „Abfallentsorgungsgebühren“ einen sehr großen Verwaltungsaufwand bedeuten. Der Kläger habe selbst beantragt, dass die Gebühren nicht über ihn, sondern über die Mieter abgerechnet werden. Die damit einhergehende Arbeitsentlastung für den Vermieter gehe eben mit einem Kontrollverlust einher, den die Stadt nicht ausgleichen müsse, so das Gericht.

 

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