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Widerrufsrecht jetzt auch für private Bauherren

27.11.2014 von Helena

WARBURG – Verbraucherschutz wird in Europa ernst genommen. Davon profitieren auch private Bauherren, so die Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Helena Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Private Bauherren sind Verbraucher und genießen als solche besondere Widerrufsrechte und vertragliche Rückgaberechte. Was für den normalen Handel etwa im Internet gilt, das trifft seit Mitte Juni dieses Jahres auch für den geschäftlichen Umgang von Bauherren mit ihren Architekten, Planern und Handwerkern zu: Werden Verträge mit diesen Unternehmern außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmens geschlossen, kann der private Bauherr dies innerhalb von 14 Tagen widerrufen. So sieht der § 312b BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vor. Diese Frist beginnt aber erst zu laufen, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.

Baurechtsanwältin Jakobs geht davon aus, dass Architekten und Handwerker zu ihrem eigenen Schutz in Zukunft Verträge immer schriftlich abschließen wollen, verbunden mit einer schriftlichen Bestätigung einer Widerrufsbelehrung. Trotz der neuen Gesetze rät Helena Jakobs gleichwohl zur Vorsicht: Private Bauherren sollten sich nicht auf ein vermeintliches Widerrufsrecht verlassen, sondern gerade bei Verträgen ab einer gewissen Größenordnung vorher stets prüfen, ob die Verträge mit allen ihren Bestandteilen auch in ihrem Sinne sind. Dabei hilft der Baurechtsanwalt, der in diesem Zuge erfahrungsgemäß meist noch andere Fallstricke entdeckt. Die vorherige sorgfältige Prüfung, die zu verhandelbaren Änderungen führt, ist meistens besser als ein späterer umfassender Widerruf.

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