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Verjährung ja oder nein? Auftraggeber muss sich Architektenwissen zurechnen lassen!

17.02.2022 von Rechtsanwalt Alexander Jakobs

Wird der bauplanende und -überwachende Architekt zur Beurteilung der Ursache eines Feuchtigkeitseintritts hinzugezogen, muss es ihm auffallen, dass Leistungen entgegen der eigenen Planung fehlen und das Werk des Auftragnehmers mangelhaft ist. Die Kenntnis oder grobe Unkenntnis des Architekten muss sich der Auftraggeber als seinem Wissensvertreter  nach Ansicht des OLG Düsseldorf verjährungsrechtlich zurechnen lassen, vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2020 – 21 U 51/19; BGH, Beschluss vom 13.01.2021 – VII ZR 35/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Die Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht Helena Jakobs und Alexander Jakobs stehen Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.

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Leistungsverweigerungsrecht wegen Mängeln trotz Mängelbürgschaft!

8.02.2022 von Rechtsanwalt Alexander Jakobs

Der Werklohnanspruch des Auftragnehmers wird nach Fertigstellung der Leistung fällig, wenn die Leistung vom Auftraggeber abgenommen wurde und der Auftragnehmer eine prüfbare Schlussrechnung gelegt hat. Weist die Leistung des Auftragnehmers Mängel auf, kann der Auftraggeber die Zahlung des noch offenen Werklohns verweigern. Das Leistungsverweigerungsrecht ist auf einen angemessenen Teil der Vergütung beschränkt, wobei angemessen in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung der Mängel erforderlichen Kosten ist. Der Auftraggeber muss sich grundsätzlich nicht auf die Mängelsicherheit verweisen lassen. Das Leistungsverweigerungsrecht wegen Mängeln und die zur Verfügung stehende Mängelsicherheit sind voneinander unabhängig. Durch die Kumulation von Mängelsicherheit und Leistungsverweigerungsrecht darf es aber nicht zu einer erkennbaren und unangemessenen Übersicherung des Auftraggebers kommen, so das OLG Jena. Im Einzelfall ist unter Berücksichtigung der insgesamt zur Verfügung stehenden Sicherheiten vor dem Hintergrund der Mängelsituation ein den jeweiligen Umständen entsprechender Einbehalt zu bestimmen, vgl. OLG Jena, Urteil vom 29.08.2019 – 1 U 324/17; BGH, Beschluss vom 15.09.2021 – VII ZR 210/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

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Wann ist die Mängelbeseitigung unverhältnismäßig?

31.01.2022 von Rechtsanwalt Alexander Jakobs

Der Auftragnehmer kann die Mängelbeseitigung verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Unverhältnismäßigkeit ist anzunehmen, wenn der damit in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür gemachten Geldaufwands steht. Bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit ist auch das Verschulden des Auftragnehmers zu berücksichtigen. Darauf weist das OLG Celle hin, vgl. OLG Celle, Urteil vom 05.03.2020 – 6 U 48/19; BGH, Beschluss vom 04.08.2021 – VII ZR 42/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

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Grundurteil: Auch ohne Aufklärung eines Mitverschuldens möglich

28.01.2022 von Rechtsanwalt Alexander Jakobs

Bei einer einheitlichen, aus mehreren Einzelposten errechneten Schadensersatzforderung kann die Verpflichtung zum Schadensersatz dem Grunde nach festgestellt und dem Betragsverfahren die Prüfung vorbehalten werden, ob und inwieweit einzelne Schadenspositionen auf die Schaden stiftende Handlung zurückzuführen sind. Für den Mitverschuldenseinwand kann nichts anderes gelten, solange nicht feststeht, dass der Klageanspruch gänzlich entfällt, vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 24.04.2014 – 1 U 27/11; BGH, Beschluss vom 15.06.2016 – VII ZR 108/14 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Problem/Sachverhalt

Ingenieure werden mit der Planung eines Wasserkraftwerks beauftragt. Durch den Betrieb des Wasserkraftwerks wird eine (dem Land gehörende) Brücke beschädigt. Vertragliche Beziehungen zwischen dem Land und den Ingenieuren bestehen nicht. Das OLG stellt fest, dass die Beschädigung auf einem Planungsfehler der Ingenieure beruht. Es bejaht eine Haftung der Ingenieure für die Brückenschäden nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte. In Streit steht noch, ob sich das Land ein eigenes Mitverschulden und/oder ein Mitverschulden des Bauherrn des Wasserkraftwerks (des Auftraggebers der Ingenieure) zurechnen lassen muss. Kann trotz dieser Streitfrage durch ein Grundurteil festgestellt werden, dass die Ingenieure für die Beschädigung haften?

Entscheidung

Ja! Die Entscheidung durch Grundurteil ist möglich. § 304 ZPO fordert zwar eine vollständige Entscheidung über den Grund des Anspruchs und gestattet deshalb keine Entscheidung nur über einzelne Elemente der Begründetheit einer Klage. Da die Vorschrift jedoch prozesswirtschaftlichen Erwägungen entspringt, können dogmatische Erwägungen bei ihrer Auslegung in den Hintergrund treten. Deshalb kann bei einer einheitlichen, aus mehreren Einzelposten errechneten Schadensersatzforderung die Verpflichtung zum Schadensersatz dem Grunde nach festgestellt und dem Betragsverfahren die Prüfung vorbehalten werden, ob und inwieweit einzelne Schadenspositionen auf die schadensstiftende Handlung zurückzuführen sind. Für den Mitverschuldenseinwand kann so lange nichts anderes gelten, solange nicht feststeht, dass der Klageanspruch (nach summarischer Prüfung) gänzlich entfällt. Steht nur die Mitverschuldensquote (von weniger als 100%) noch nicht fest, kann die Entscheidung darüber dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben. Es muss dann auch keine Quote gebildet werden, sondern der Vorbehalt des Mitverschuldens kann insgesamt in den Tenor aufgenommen werden.

Praxishinweis

Die Frage des Mitverschuldens darf auch dann nicht dem Betragsverfahren vorbehalten werden, wenn sich der Einwand des Mitverschuldens nicht vom Grund der Haftung trennen lässt, weil sich beides aus einem einheitlich zu würdigenden Schadensereignis ableitet. Dies ist der Fall, wenn der Einwand des Mitverschuldens die Entstehung des Schadens betrifft und nicht nur dessen Höhe (BGH, Urteil vom 19.04.2013 – V ZR 113/12, IBRRS 2013, 1962).

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Mängelbeseitigung vor Abnahme verweigert: Vorschuss auch ohne Kündigung!

6.01.2022 von Rechtsanwalt Alexander Jakobs

Weist die Leistung des Auftragnehmers vor der Abnahme Mängel auf, kann der Auftraggeber eines VOB-Vertrags einen Vorschuss auf die Mängelbeseitigungskosten grundsätzlich nur nach einer Auftragsentziehung (Kündigung) verlangen. Dem Auftraggeber steht jedoch ein Anspruch auf Kostenvorschuss oder auf Ersatz der Fremdnachbesserungskosten auch ohne die Entziehung des Auftrags zu, wenn der Auftragnehmer die vertragsgemäße Fertigstellung ernsthaft und endgültig verweigert, so das OLG Celle in seinem Urteil vom 11.11.2021, vgl. OLG Celle, Urteil vom 11.11.2021 – 6 U 19/21

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Schimmel in allen Räumen vor der Abnahme: Auftragnehmer muss Mangelfreiheit beweisen!

29.01.2021 von Rechtsanwalt Alexander Jakobs

Solange die Abnahme des Werks nicht erfolgt ist, trägt der Auftragnehmer die Beweislast dafür, dass die vom Auftraggeber gerügten Mängel (hier: die Belastung mit Schimmel in nahezu allen Räumen) nicht vorliegen. Darauf weist das OLG München hin, vgl. OLG München, Urteil vom 30.01.2018 – 28 U 105/17 Bau; BGH, Beschluss vom 21.10.2020 – VII ZR 58/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

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Widersprüche in der Leistungsbeschreibung gehen zu Lasten des Auftraggebers!

6.11.2020 von Rechtsanwalt Alexander Jakobs

Haben die Parteien eines Bauvertrags aufgrund eines Widerspruchs in den Vertragsunterlagen keine Einigung über die auszuführende Leistung (hier: Einbau von vollverglasten oder nur teilverglasten Aufzügen) getroffen, wird mit der vereinbarten (Pauschal-)Vergütung nur die preiswertere Variante abgegolten. Verlangt der Auftraggeber die Ausführung einer höherwertigeren Leistung, hat er sie besonders zu vergüten, da Widersprüche in den vom Auftraggeber erstellten Vertragsunterlagen zu seinen Lasten gehen. Das hat das OLG Dresden entschieden, OLG Dresden, Urteil vom 19.06.2018 – 6 U 1233/17; BGH, Beschluss vom 23.09.2020 – VII ZR 145/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

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Leistung funktional beschrieben: Kein Nachtrag für (vermeintliche) Erschwernisse!

30.10.2020 von Rechtsanwalt Alexander Jakobs

Hat der Auftragnehmer in einem Gebäude sämtliche Verkleidungen an Wänden, Decken, Trennwänden und Durchgängen ebenso wie Bodenbeläge und Wandbeschichtungen zu entfernen, ist die Leistung funktional beschrieben, so dass ihm für vermeintliche Erschwernisse bei der Ausführung der Arbeiten kein Anspruch auf Mehrvergütung zusteht. Das hat ebenfalls das OLG München entschieden, OLG München, Urteil vom 13.11.2019 – 27 U 4740/18 Bau, BGH, Beschluss vom 26.08.2020 – VII ZR 276/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

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Stadt Borgentreich verliert in mehreren Instanzen

28.10.2020 von Rechtsanwalt Alexander Jakobs

Die Stadt Borgentreich hat in einem Prozess, in dem die Gegenseite von der Kanzlei Jakobs, Juchem & Partner aus Warburg vertreten wurde, in mehreren Instanzen verloren.

Gegenstand des Rechtsstreits war der Umstand, dass die Orgelstadt Borgentreich, vertreten durch den Bürgermeister Herrn Rainer Rauch, in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, dessen Streitwert auf 230,73 € festgesetzt wurde, einen Anwalt aus Bonn beauftragt hat und mit diesem Anwalt eine Vergütungsvereinbarung in Höhe von 200,00 € netto pro Stunde abgeschlossen hat.

Die Kosten in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden aufgrund des geringen Streitwerts mit insgesamt 69,34 € festgesetzt, die Orgelstadt Borgentreich hatte jedoch aufgrund einer mit dem Anwalt aus Bonn abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung statt 69,84 €, einen Betrag in Höhe von 1.368,50 € für die Beauftragung des Rechtsanwalts aus Bonn aufgewandt.

Diesen Betrag meinte die Orgelstadt Borgentreich zunächst durch Verwaltungszwangsverfahren beizutreiben, erst die Einschaltung des Verwaltungsgerichts Minden brachte die Orgelstadt Borgentreich von ihrem Vorhaben ab.

Es folgten ein Verfahren vor dem Amtsgericht Warburg sowie ein Berufungsverfahren vor dem Landgericht Paderborn.

Bei dem vor dem Amtsgericht Warburg durch die Kanzlei Jakobs, Juchem & Partner geführten Verfahren wurde die Klage gewonnen, die von der Orgelstadt Borgentreich, vertreten durch den Bürgermeister Herrn Rainer Rauch, eingelegte Berufung wurde einstimmig durch das Landgericht Paderborn wegen offensichtlicher Erfolglosigkeit verworfen.

Vor dem Hintergrund, dass die Orgelstadt Borgentreich, vertreten durch den Bürgermeister Rainer Rauch, in der ersten Instanz eingeräumt hat, sich noch einmal die Mühe gemacht zu haben, einen in der Region befindlichen Anwalt zu kontaktieren und zu überprüfen, ob eine Rechtsvertretung vor Ort zu den gesetzlichen Gebühren erfolgen kann, wurde bereits in der ersten Instanz die Ansicht vertreten, dass dieses offenkundig vor dem Hintergrund erfolgt ist, dass an dieser Stelle hier das Geld der Steuerzahler ausgegeben wurde und erkennbar Steuergelder verschwendet wurden.

Allein die Anreise von Warburg nach Borgentreich bzw. Warburg beträgt drei Stunden, aufgrund der Vergütungsvereinbarung wäre somit für die Hin- und Rückfahrt ein Betrag in Höhe von 1.200,00 € netto aufzuwenden.

Vor dem Hintergrund der bestehenden Vergütungsvereinbarung wunderte es dann auch im Weiteren nicht, dass trotz eindeutigen Hinweises des Landgerichts Paderborn die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Orgelstadt Borgentreich immer länger und länger wurden.

Das Landgericht in Paderborn teilte der Orgelstadt Borgentreich klar und deutlich mit, dass der Abschluss einer Honorarvereinbarung wegen der besonderen Lage eines Falles grundsätzlich erforderlich und zweckmäßig sein könnte, dieses ist jedoch nur anzunehmen, wenn ein zur Vertretung bereiter und geeigneter Rechtsanwalt zu den gesetzlichen Gebühren, etwa wegen der Aufwendigkeit des Rechtsstreits und des geringen Streitwerts oder wenn ein erforderlicher spezialisierter Anwalt zu den gesetzlichen Gebühren nicht gefunden werden kann.

Das Landgericht Paderborn teilte weiter der Orgelstadt Borgentreich mit, dass das ursprünglich zugrundeliegende Verfahren weder als zeitlich aufwendig noch rechtlich schwierig im Sinne der zitierten Rechtsprechung zu bezeichnen war, und es sich im Ergebnis um Standardprobleme handele, dieses rechtfertige nicht ansatzweise die abgeschlossene Honorarvereinbarung.

Erschwerend kam die eigentümliche Verhaltensweise der Orgelstadt Borgentreich hinzu, nicht nach einem Anwalt in der Region zu suchen, der für die gesetzlichen Gebühren arbeitet. Im Übrigen gab die Kammer des Landgerichts Paderborn der Orgelstadt Borgentreich bekannt, dass im hiesigen Gerichtsbezirk Anwälte einen Sachverhalt dieser Art auch zu den Konditionen nach dem RVG übernehmen und bearbeiten.

Auch ergibt sich aus dem Umstand, dass die Orgelstadt Borgentreich keinen Versuch unternommen hat, vor Beauftragung des Prozessbevollmächtigten auf Honorarbasis einen Anwalt zu finden, der nach den Abrechnungssätzen des RVG´s abrechnet, einen Verstoß gegen die sie treffende Schadensminderungspflicht.

Im Ergebnis hat die Kammer des Landgerichts Paderborn die von der Orgelstadt Borgentreich eingelegte Berufung wegen offensichtlicher Unbegründetheit keine Aussicht auf Erfolg eingeräumt und per Beschluss zurückgewiesen, wobei trotz offensichtlicher Unbegründetheit der Anwalt der Orgelstadt Borgentreich aufwendig vorgetragen hat, was ebenso zu Lasten des Steuerzahlers geht.

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Verminderte Mehrwertsteuer beim Hausbau und bei Bauverträgen

7.09.2020 von Rechtsanwalt Alexander Jakobs

Entscheidend für die Berechnung des verringerten Steuersatzes ist der Zeitpunkt der Abnahme. Das Datum des Vertragsschlusses ist unerheblich, genauso wie der Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Für die Mehrwertsteuer kommt es auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung an, stellvertretend dafür steht die Abnahme des Bauwerks. Nur wenn die Bauabnahme der gesamten Baumaßnahme im zweiten Halbjahr 2020 stattfindet, gilt der verminderte Steuersatz. Hat ein Bauherr zuvor bereits Abschlagszahlungen geleistet, die mit 19 % versteuert sind, erhält er mit der Endabrechnung einen Ausgleich.

Haben die Bauherren und der Hausbauunternehmer im Vertrag jedoch einen Bruttopreis vereinbart, z. B. 400.000,00 € incl. Umsatzsteuer, ändert sich aus der Sicht des Bauherrn an dieser Summe nichts. Handelt es sich bei dem vereinbarten Preis um einen Nettopreis, bzw. ist die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, kommt der Bauherr in den Genuss des herabgesetzten Steuersatzes.

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