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Bonusversprechen sind verbraucherfreundlich auszulegen

BGH spricht Stromkunden Bonuszahlungen zu:

Karlsruhe (jur). Bonusversprechen von Unternehmen sind im Zweifel verbraucherfreundlich auszulegen. Die Unternehmen müssen sich daran festhalten lassen, wie nicht vorgebildete Kunden das Versprechen in der Regel verstehen, urteilte am Mittwoch, 17. April 2013, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: VIII ZR 225/12 und VIII ZR 246/12). Er sprach damit zwei Kunden der Berliner FlexStrom AG einen Bonus zu.

FlexStrom hatte Neukunden eine Bonuszahlung versprochen. Diese sollte mit der ersten Jahresabrechnung verrechnet werden, sofern eine mögliche Kündigung „erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam“ wird.

Die Kläger kündigten zum Ablauf des ersten Belieferungsjahres. FlexStrom verweigerte den Bonus.

Wie nun der BGH entschied, muss das Unternehmen den Bonus zahlen. Die Klausel könne von „juristisch nicht vorgebildeten Kunden“ ohne weiteres dahin verstanden werden, dass ein Anspruch auf den Bonus „bereits dann besteht, wenn der Vertrag – wie hier – mindestens ein Jahr bestanden hat“. In diesem Sinne sei die Klausel daher auch auszulegen.

Sein Bonusversprechen hat das Unternehmen bereits dem Karlsruher Urteil angepasst. Laut Internetseite des Unternehmens am Nachmittag nach der Urteilsverkündung erhalten Neukunden einen Bonus von 150 Euro auch, wenn ihre Kündigung „mit“ Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam wird.

Am 12. April 2013 hatte die FlexStrom AG Insolvenz angemeldet. Das Unternehmen wird nun bis auf weiteres von einem Insolvenzverwalter weitergeführt.

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Einheitlicher Pachtvertrag auch in Bruchteilen kündbar

OLG Hamm: Mehrere Eigentümer müssen aber gemeinsam handeln

Hamm (jur). Geht ein verpachtetes Grundstück auf mehrere Eigentümer über, muss der Pächter gegebenenfalls auch Bruchteile des Grundstücks herausgeben. Wie das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem am Mittwoch, 17. April 2013, bekanntgegebenen Urteil vom 21. Februar 2013 entschied, bleibt der Pachtvertrag allerdings „als einheitliches Vertragsverhältnis bestehen“ (Az.: 10 U 109/12). Daher können die Erwerber nur gemeinsam kündigen.

Im Streitfall geht es um 23,5 Hektar verstreuter landwirtschaftlicher Nutzflächen in Selm-Bork im Kreis Unna. 2008 verkaufte die Eigentümerin Teilflächen an sieben unterschiedliche Erwerber, einen achten Anteil behielt sie für sich. Im Auftrag aller acht Eigentümer kündigte einer von ihnen 2011 den Pachtvertrag für einen Teil der insgesamt 40 verstreuten Flächen.

Diese Kündigung ist wirksam, urteilte nun das OLG Hamm. Es sei nicht notwendig, dass alle Eigentümer in einer gemeinsamen Erklärung kündigen. Der „Bruchteilsgemeinschaft“ sei auch eine gemeinschaftliche Kündigung mit Vollmachten möglich. Dass hier die Vollmachten der Kündigung nicht beilagen, habe der Pächter nicht rechtzeitig gerügt.

Weiter urteilte das OLG, dass die Verpächter auch die Herausgabe nur eines Teils der Flächen verlangen können. Es sei dann Sache des Pächters zu entscheiden, ob er dem Folgen oder das Pachtverhältnis insgesamt aufkündigen will.

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Vermieter muss für nicht gezahlte Müllgebühren seiner Mieter haften

VG Neustadt an der Weinstraße: Eigentümer trägt Verantwortung

Neustadt/Weinstraße (jur). Auch wenn Abfallgebühren direkt beim Mieter abgerechnet werden, kann ersatzweise der Hauseigentümer für säumige Zahler zur Kasse gebeten werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße in einem am Mittwoch, 17. April 2013, bekanntgegebenen Urteil entschieden (Az.: 4 K 866/12.NW). Der Vermieter könne die Gebühren dann allenfalls zivilrechtlich vom Mieter einfordern.

Im konkreten Rechtsstreit hatte ein Hauseigentümer die Stadt Pirmasens verklagt. Auf seinen Antrag hin hatte die Stadt für zahlreiche Mietwohnungen die Abfallbeseitigungsgebühren direkt von den Mietern erhoben. Doch einige zahlten diese in den Jahren 2006 bis 2008 nicht vollständig. Zwischen 2009 und 2011 verlangte die Stadt nun vom Vermieter die Begleichung der offen stehenden Beträge – insgesamt 1.500 Euro.

Der Hauseigentümer hielt dies für ungerecht. Die Stadt hätte ihn viel früher über die Zahlungsrückstände informieren müssen, damit er zeitnah reagieren kann. Denn mittlerweile seien die fraglichen Mietverhältnisse längst beendet und Kautionen und Betriebskostenguthaben längst an die Mieter ausgezahlt worden.

Das Verwaltungsgericht entschied in seinem am 21. März 2013 verkündeten Urteil, dass der Hauseigentümer für die von seinen Mietern nicht gezahlten Abfallentsorgungsgebühren haften muss. Die Satzung der Stadt sehe dies so vor. Diese sei rechtlich auch nicht zu beanstanden. Der Grundstückseigentümer nutze sein Grundstück wirtschaftlich, so dass er die Entsorgung des dort anfallenden Abfalls zu verantworten habe.

Die Stadt sei auch nicht verpflichtet gewesen, den Hauseigentümer über die Zahlungsrückstände der Mieter zu informieren. Dies würde im Massengeschäft „Abfallentsorgungsgebühren“ einen sehr großen Verwaltungsaufwand bedeuten. Der Kläger habe selbst beantragt, dass die Gebühren nicht über ihn, sondern über die Mieter abgerechnet werden. Die damit einhergehende Arbeitsentlastung für den Vermieter gehe eben mit einem Kontrollverlust einher, den die Stadt nicht ausgleichen müsse, so das Gericht.

 

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„Mädel, Mädel komm mit mir den Rhein entlang“

Bundespatentgericht: Markenschutz für „Willi Ostermann Wanderweg“

München (jur). Es kann nur einen „Willi-Ostermann-Wanderweg“ geben. Die Benennung eines Wanderweges nach einem der bekanntesten Kölner Karnevalsliedersänger ist zulässig und kann als Marke geschützt werden, entschied das Bundespatentgericht in München in einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 2. April 2013 (Az.: 27 W (pat) 513/13).

Konkret ging es um den durch Köln verlaufenden „Willi-Ostermann-Wanderweg“. Der Mundart-Dichter und Karnevalsliedersänger Ostermann hatte häufig den Rhein besungen, so in seinem Lied „Mädel, Mädel komm mit mir den Rhein entlang“. Zumindest können die „Mädel“ nun in Köln am einzigen „Willi-Ostermann-Wanderweg“ auch teilweise am Rhein entlangwandern.

Der 1936 verstorbene Willi Ostermann gilt quasi als „Mutter aller kölschen Karnevalsliedersänger“, so Peter Schmitz-Hellwing, Ehrenpräsident der Willi-Ostermann-Gesellschaft. In Gedenken an den Karnevalsliedersänger hatte Schmitz-Hellwing sich den Wanderweg ausgedacht, an dem Stationen und Begebenheiten von Willi Ostermann aufgezeigt werden. Damit mit dem Begriff kein „Schindluder“ getrieben wird, wollte er sich den Begriff „Willi-Ostermann-Wanderweg“ als Marke schützen lassen.

Doch das Deutsche Patent- und Markenamt lehnte den Antrag ab. Den Verbrauchern sei bekannt, dass Wanderwege nach Persönlichkeiten benannt würden. Dies sei aber nicht markenschutzwürdig.

Dem widersprach nun das Bundespatentgericht. Der „Willi-Ostermann-Wanderweg“ sei als angemeldete Marke weder beschreibend noch fehle ihm die „erforderliche Unterscheidungskraft“. Eigennamen wie „Willi Ostermann“ hätten einen „individualisierenden Charakter“ und seien abstrakt markenfähig. Dies gelte auch mit dem Zusatz des Wortes „Wanderweg“.

Der Name „Willi Ostermann“ sei auch nicht in den allgemeinen Sprachgebrauch für eine bestimmte Sache eingegangen. Dann wäre ein Markenschutz nicht möglich. Dies sei beispielsweise der Fall für die Begriffe „Otto“ und “Wankel“ für Motoren, „Diesel“ für Kraftstoffe oder „Stresemann“ für einen Gesellschaftsanzug.

Schließlich werde mit der Benennung des Wanderweges nach dem Kölner Karnevalsliedersänger auch das Andenken an „Willi Ostermann“ nicht beeinträchtigt, so die Münchener Richter.

Eines der bekanntesten Lieder von Ostermann ist das Walzerlied „Einmal am Rhein und dann zu zwei’n alleine sein“. Ob allerdings auf dem „Willi Ostermann Wanderweg“ die Strecke nicht wandernd, sondern walzertanzend zurückgelegt werden muss, hatte das Bundespatentgericht nicht zu entscheiden.

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Bewährungsstrafe für Internet-Abmahnbetrüger rechtmäßig

BGH verwirft Revisionen im Prozess wegen verschickter E-Post-Karten:

Karlsruhe /Osnabrück (jur). Die eineinhalbjährige Bewährungsstrafe des Abmahnbetrügers und im Internet als „Abofallenkönig“ bekannten Michael Burat ist rechtmäßig. Wie das Landgericht Osnabrück am Dienstag, 16. April 2013, mitteilte, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem Beschluss vom 3. April 2013 die Revisionen von Burat und des mitangeklagten Rechtsanwalts Bernhard S. verworfen (Az.: 3 StR 408/12).

Das Landgericht hatte die beiden Männer am 17. Februar 2012 wegen des Erschwindelns von Abmahngebühren von Kommunen, Unternehmen und der CDU zu einer eineinhalbjährigen und einer 15-monatigen Haftstrafe verurteilt (Az.: 15 KLs 35/09; JurAgentur-Meldung vom 20. Februar 2012). Die Haftstrafen wurden zur Bewährung ausgesetzt. Burat muss dafür aber 120.000 Euro an sechs gemeinnützige Einrichtungen zahlen, bei Bernhard S. wurden 12.000 Euro fällig, um weiter auf freiem Fuß bleiben zu können. Ein dritter Mitangeklagter erhielt eine siebenmonatige Bewährungsstrafe.

Die Täter hatten 2004 und 2005 Unternehmen, Kommunen und Parteien abgemahnt, die in ihrem Internetauftritt die Möglichkeit einer Versendung von elektronischen Postkarten vorsahen. Dabei behaupteten sie, auf diese Weise unerwünscht per E-Mail solche Werbe-Postkarten erhalten zu haben.

Tatsächlich hatten sie sich die elektronischen Werbe-Postkarten selbst zugeschickt, um die Betroffenen per Abmahnung durch den mitangeklagten Rechtsanwalt Bernhard S. zur Abgabe einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärung aufzufordern. Pro Abmahnung wurden so 532,90 Euro an Anwaltsgebühren fällig, die zwischen den Beteiligten aufgeteilt wurden. Im Wiederholungsfall kassierten sie eine Vertragsstrafe von 5.000 Euro. Allein von der CDU wurden so 15.000 Euro erfolgreich geltend gemacht.

Das Landgericht wertete das Vorgehen Burats in 38 Fällen als gewerbsmäßigen und in 33 Fällen als gewerbsmäßigen versuchten Betrug. Bernhard S. wurde in 31 Fällen wegen gewerbsmäßigen und in 33 Fällen wegen gewerbsmäßigen versuchten Betrugs für schuldig befunden. Schuldspruch und Urteile sind nach dem Karlsruher Beschluss rechtskräftig.

In einem weiteren Verfahren hat das Landgericht Frankfurt am Main Burat wegen versuchten Betruges zu einer zweijährigen Bewährungsstrafe verurteilt (Az.:1 Ws 29/09). Konkret ging es um Abo-Fallen im Internet. Dabei haben sich Internetnutzer für bestimmte Dienste wie einem Routenplaner oder einem Gedichte-Download-Server angemeldet, ohne zu ahnen, dass es sich hier um ein kostenpflichtiges Abonnement handelt. Die Preise werden bei Abo-Fallen immer gut versteckt, ein kostenfreies Angebot wird suggeriert. Die geforderten Abo-Gebühren wurden hier von einem Inkasso-Unternehmen eingetrieben.

Auch gegen diese Verurteilung hat Burat Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt. Über diese ist aber noch nicht entschieden.

 

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Angebotspreis „statt bisher“ oder „statt sonst“?

OLG Hamm: Restpostenmärkte müssen durchgestrichene Preise erklären:

Hamm (jur). Bei Werbung mit durchgestrichenen Preisen muss für die Verbraucher klar sein, um was für einen Preis es sich dabei handelt. Zumindest bei einem Sonder- und Restpostenmarkt muss dies daher erläutert sein, wie das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem am Montag, 15. April 2013, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: 4 U 186/12).

Im Streitfall hatte eine „Postenbörse“ im Münsterland mit durchgestrichenen Preisen geworben. Die neu ausgewiesenen Preise lagen um 35 bis 93 Prozent darunter. Ein konkurrierendes Handelsunternehmen hielt dies für irreführend und verlangte Unterlassung.

Mit Erfolg. Bei durchgestrichenen Preisen gebe es zwei Möglichkeiten, so das OLG Hamm: Entweder es handele sich um den früheren Preis desselben Geschäfts oder um den sonst üblichen Preis, etwa eine Preisempfehlung des Herstellers. Die Werbung mit sogenannten „Statt-Preisen“ sei daher irreführend, wenn den Verbrauchern nicht klar sei, um was für einen Ausgangspreis es sich handelt.

Üblich würden Verbraucher wohl annehmen, dass es sich um den früheren oder üblichen Preis desselben Geschäfts handelt. Das OLG hatte nicht zu entscheiden, ob bei normalen Supermärkten oder Handelshäusern eine Erläuterung zum durchgestrichenen Preis daher entbehrlich sein kann.

Bei einem Sonder- und Restpostenmarkt jedenfalls lägen die Erwartungen der Verbraucher anders, so das OLG. Vergleichsmaßstab sei hier für die Verbraucher eher der sonst übliche, in anderen Geschäften verlangte Preis. Zumindest solche Restpostenmärkte müssten daher durchgestrichene Preise in ihrer Werbung erläutern, sofern die Werbeaussage nicht auf beide möglichen Ausgangspreise zutrifft.

Das jetzt auch schriftlich veröffentlichte Urteil des OLG Hamm vom 24. Januar 2013 ist bereits rechtskräftig.

 

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Bei Urheberschutz Restlaufzeit bedenken

Warburg – Investoren interessieren sich besonders für attraktive Gebäude, denn diese lassen sich erfahrungsgemäß gewinnbringend vermieten. Allerdings müssen gerade ältere Gebäude häufig auch grundlegend saniert und umgebaut werden. Das kann schwierig werden, wenn das Objekt unter ein Urheberrecht fällt. Daran erinnert Rechtsanwalt Alexander Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Unterliegt ein Gebäude nämlich dem Urheberrecht, können Veränderungen nicht ohne Zustimmung des Architekten oder seiner Erben vorgenommen werden. Die Schutzfrist beträgt 70 Jahre. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben kann eine Veränderung eines urheberrechtlich geschützten Gebäudes aber nicht generell versagt werden. Der Käufer kann Veränderungen auch einklagen. Das Gericht muss dann die Interessen gegeneinander abwägen, wobei es erfahrungsgemäß die „verbleibende Schutzdauer“ ins Kalkül zieht. Je weiter sie vorangeschritten ist, umso schwächer wiegt das Interesse des Urhebers.

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Rechtliches Gehör in 20 Minuten

LSG Stuttgart: Wenn alles gesagt ist, reicht Kurzverhandlung aus

Stuttgart (jur). Gerichte dürfen einfache Sachverhalte in nur 20 Minuten abhandeln. Wenn schon alles gesagt und geschrieben ist, verletzt eine derart kurze mündliche Verhandlung nicht das Recht der Betroffenen auf rechtliches Gehör, wie das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Freitag, 12. April 2013, veröffentlichten Urteil entschied (Az.: L 6 VG 4922/12).

Es wies damit einen Mann aus Bosnien-Herzegowina ab. Der damals 43-Jährige sollte 2003 abgeschoben werden, brach allerdings auf dem Flughafen zusammen. Er behauptet, er habe auch auf Nachfrage über Stunden nichts zu essen und zu trinken bekommen. Beamte hätten ihn geschlagen, an den Haaren gezogen und über den Boden geschleift. Wegen der Vorwürfe ermittelte auch die Staatsanwaltschaft, die Ermittlungen wurden jedoch ergebnislos eingestellt.

Dennoch verlangte der Mann für die angeblichen Übergriffe eine Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz. Gegen die Ablehnung durch die Versorgungsbehörde reichte er Klage ein, hatte damit aber bis hinauf zum Bundessozialgericht keinen Erfolg.

Auch einen 2010 gestellten Überprüfungsantrag wies die Versorgungsbehörde ab. Das Sozialgericht Heilbronn verzichtete nunmehr ganz auf eine mündliche Verhandlung und wies die neue Klage per Gerichtsbescheid ab. Das LSG setzte eine Verhandlung mit 20-minütiger Dauer an. Auch nach mehreren Beschwerden des Mannes hielt es an dieser Terminsplanung fest und wies die Klage mit Urteil vom 21. März 2013 ebenfalls ab.

In ihren jetzt dazu veröffentlichten schriftlichen Urteilsgründen rechtfertigten die Stuttgarter Richter nicht nur inhaltlich ihre Entscheidung. Ausführlich nahmen sie auch zu dem Vorwurf Stellung, eine nur 20-minütige Verhandlung verletze das „rechtliche Gehör“.

In diesem Fall sei aber bereits alles gesagt und geschrieben gewesen, so das LSG. Auch sei deutlich geworden, dass sich der Kläger gut schriftlich ausdrücken kann. Großen mündlichen Gesprächsbedarf habe es daher nicht gegeben. Zwar habe der Mann angekündigt, er wolle in der Verhandlung neue Beweise „entwickeln“ und zahlreiche Beweisanträge stellen. Tatsächlich habe er dann aber keinen einzigen Antrag gestellt. Die 20 Minuten seien daher offenbar ausreichend gewesen.

 

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BGH unterbindet Handel mit Telefonnummern zu Werbezwecken

Einwilligung kann sich immer nur auf konkrete Unternehmen beziehen

Karlsruhe (jur). Eine Einwilligung in Werbeanrufe im Rahmen eines Gewinnspiels ist nur wirksam, wenn konkret die Unternehmen benannt sind, die anrufen dürfen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Freitag, 12. April 2013, veröffentlichten Leitsatzurteil entschieden (Az.: I ZR 169/10). Faktisch wird damit der freie Handel mit solchen Einwilligungen unterbunden.

Im entschiedenen Fall hatte die Verbraucherzentrale Berlin unzulässige Werbeanrufe durch den Berliner Telefondienstleister Primacall gerügt. Das Unternehmen gab 2007 eine Unterlassungserklärung ab. Für jede Zuwiderhandlung wurde danach eine Vertragsstrafe von 2.000 Euro fällig.

Dennoch setzte Primacall seine Werbeanrufe fort. Für 43 nachgewiesene Fälle forderte die Verbraucherzentrale zuletzt 86.000 Euro. Das Unternehmen wehrte sich mit dem Hinweis, es habe die Telefonnummern gekauft. Die betreffenden Personen hätten im Rahmen von Gewinnspielen ihr Einverständnis mit den Anrufen erklärt.

Doch die Einverständniserklärungen waren nicht wirksam, urteilte nun der BGH. Nach dem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 25. Oktober 2012 muss Primacall daher die Vertragsstrafe zahlen.

Nach dem Karlsruher Urteil sind formularmäßige, also wie bei Gewinnspielen üblich vorgedruckte oder im Internet vorformulierte Einverständniserklärungen für Werbeanrufe durchaus möglich und zulässig. Die Formulierungen unterliegen dann aber – vergleichbar den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Unternehmen – der gerichtlichen Kontrolle.

Wirksam ist die Einwilligung nur, „wenn sie in Kenntnis der Sachlage und für den konkreten Fall erklärt wird“, urteilte der BGH. Dies setzte voraus, dass der Verbraucher weiß, „auf welche Art von Werbemaßnahmen und auf welche Unternehmen sich seine Einwilligung bezieht“. Die Erklärung müsse daher „die zu bewerbenden Produkte oder Dienstleistungen“ benennen und die werbenden Unternehmen „abschließend festlegen“. Zulässig sei es dann allerdings auch, dass beispielsweise Callcenter im Auftrag der betreffenden Firmen anrufen.

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Musikunterricht in der Wohnung kann zur Mietkündigung führen

Ein Vermieter ist nicht verpflichtet, dem Mieter zu erlauben, in der Mietwohnung gewerblich Musikunterricht zu erteilen. BGH, Urt. v. 10. 4. 2013 – VIII ZR 213/12

Zum Sachverhalt

Die Parteien streiten um Räumung einer Mietwohnung, die die Mutter des Beklagten im Jahr 1954 angemietet hatte. Im Jahr 2006 zog auch der Beklagte in diese Wohnung ein, um seine Mutter zu pflegen.

Mit Schreiben vom 4. 2. 2011 zeigte der Beklagte dem Kläger den Tod seiner Mutter an und erklärte den Eintritt in das Mietverhältnis. Mit Anwaltsschreiben vom 2. 3. 2011 kündigte der Kläger das Mietverhältnis außerordentlich nach § 563 IV BGB und gab zur Begründung an, dass der Beklagte über mehrere Jahre hinweg ohne seine Erlaubnis in der Wohnung Gitarrenunterricht erteilt und die Wohnung damit entgegen dem vertraglichen Nutzungszweck gewerblich genutzt habe. Wegen des durch den Unterricht verursachten Lärms sei es zu den Hausfrieden unzumutbar beeinträchtigenden Streitigkeiten mit Mitmietern gekommen.

Die Vorinstanzen haben der Räumungsklage stattgegeben.

Die Entscheidung des BGH

Die vom BGH zugelassene Revision des Beklagten hatte keinen Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des BGH hat seine Rechtsprechung bekräftigt, wonach bei geschäftlichen Aktivitäten freiberuflicher oder gewerblicher Art, die nach außen in Erscheinung treten, eine Nutzung vorliegt, die der Vermieter in ausschließlich zu Wohnzwecken angemieteten Räumen ohne entsprechende Vereinbarung grundsätzlich nicht dulden muss.

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