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Kein Recht zur Mietminderung bei Erkennbarkeit zukünftiger Baumaßnahmen

Dem Mieter steht wegen Beeinträchtigungen durch Baumaßnahmen dann kein Recht zur Mietminderung zu, wenn die Bauarbeiten wegen des Vorhandenseins einer Baulücke zum Zeitpunkt des Miet­vertrags­abschlusses erkennbar waren. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor – Landgericht Berlin – 63 S 155/07.

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