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Bauaufgabe muss vor Planungsbeginn geklärt werden

Warburg – Der Hausbau dauert zu lange, er wird immer teurer und der Architekt macht nicht, was sich der Bauherr vorstellt? Probleme gibt es bei Bauvorhaben grundsätzlich immer, wenn die Bauaufgabe nicht genau definiert ist, so jedenfalls die Erfahrung von Rechtsanwältin Helena Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Vor allem private Bauherren, die sparsam planen und bauen müssen, sollten deshalb vor Planungsbeginn genau festlegen, was sie gebaut haben möchten. Als Auftraggeber sind sie für die klare Definition der Bauaufgabe zuständig. Das kann ihnen niemand abnehmen. Auch nicht der Architekt. Hilfreich bei der eigenen Bedarfsplanung ist die DIN 18205. Sie erleichtert nicht nur bei Großprojekten die Bedarfsplanung, sondern auch bei kleineren Ein- und Zweifamilienhäusern. Festgelegt werden müssen: Art und Anzahl der benötigten Flächen und Räume (Raumprogramm, Flächenbedarf in Abhängigkeit von der Funktion, notwendige Raumhöhen), Qualität und Ausstattung des Hauses, aber auch Haustechnik, Schall- und Wärmeschutz sowie natürlich die finanziellen und zeitlichen Rahmenbedingungen. Wer ein finanzielles Limit hat, der muss das von Anfang an mit einem Planer exakt festlegen – und sich natürlich auch später selbst daran halten. Der Baurechtsanwalt hilft bei der Vertragsverhandlung mit dem Architekten.

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Baufirmen können Auftraggeber zur Mängelbeseitigung mit heranziehen

Warburg – Wenn Baupläne Fehler haben, und nach diesen fehlerhaften Plänen gebaut wird, dann sind Baumängel als Folge praktisch unvermeidlich. Verursacht ein solcher, unentdeckter Planungsfehler Mängel am Bau, so haften in der Regel Baufirma und Planer dafür gemeinsam. Juristen sprechen dann von einer sogenannten Gesamtschuld, erläutert Rechtsanwalt Alexander Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Bauunternehmer und Planer sind Gesamtschuldner: Der Bauunternehmer muss den Mangel beseitigen. Der Planer kann in der Regel seinen Fehler rückwirkend nicht mehr korrigieren und wird stattdessen zum Schadensersatz herangezogen. Damit die Mangelbeseitigung nicht nur zu Lasten eines der beiden geht, gibt es einen Ausgleichsanspruch der Gesamtschuldner. Der Bauunternehmer beziehungsweise Handwerker hat grundsätzlich einen Anspruch gegen den Architekten und kann von diesem die Erstattung eines Teils der Mangelbeseitigungskosten verlangen. Außerdem kann der Bauunternehmer im beschriebenen Sonderfall, wenn der Baumangel auf einen Planungsfehler zurückgeht, den anteiligen Erstattungsanspruch sogar gegenüber dem Bauherrn geltend machen. Da der planende Architekt in den meisten Fällen als „Erfüllungsgehilfe“ des Bauherrn gilt, trifft den Bauherrn nämlich ein Mitverschulden am Planungsfehler. Das bedeutet für Handwerker und Baufirmen: Sie können zusätzlich zu etwaigen Sowieso-Kosten vom Bauherrn auch einen Betrag für die übrigen Mangelbeseitigungskosten verlangen. Und: Sie können außerdem vor der Nacherfüllung auch diesbezügliche Sicherheit verlangen. Davon, so Rechtsanwalt Alexander Jakobs, sollten sie im eigenen Interesse Gebrauch machen.

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Die häufigsten Irrtümer im Baurecht

Abnahme, Mängelbeseitigung oder Verjährung – viele Bauherren haben falsche Vorstellungen, wie sie ihre Ansprüche bei den Baufirmen durchsetzen können. Die häufigtsen Irrtümer im Baurecht:

Ansprüche auf Mängelbeseitigung
Ein Einfamilienhaus wird neu gebaut und von der Baufirma dem Bauherrn übergeben. Die Beteiligten fertigen ein Abnahmeprotokoll an, in dem keine Mängel festgehalten werden. Nach Einzug stellt der Bauherr Mängel fest und denkt, aufgrund des Protokolls könne er keine Ansprüche mehr geltend machen. Falsch! Die Ansprüche auf Mängelbeseitigung verjähren erst nach fünf Jahren ab Abnahme.

Baufirma entscheidet über Art und Weise
Obwohl das Haus neu ist, entdeckt der Bauherr zwei handtellergroße Schimmelpilzschäden im Deckenbereich und fordert die Baufirma zu Nachbesserungen auf. Sie schlägt ihm vor, den Schimmel mit Schimmelspray und Malerarbeiten zu beseitigen. Doch damit ist der Bauherr nicht einverstanden. Er verweist auf geltende Richtlinien, wonach der Schimmel dauerhaft nur durch den Abtrag des befallenen Putzes zu beseitigen ist und verweigert den Handwerkern den Zutritt ins Haus. Falsch! Der Bauherr geht ein großes Risiko ein. Die Art der Mängelbeseitigung liegt im Ermessen der Baufirma. Verweigern darf der Bauherr die Nachbesserung nur dann, wenn diese von vornherein völlig ungeeignet ist.

Vertragskündigungen nicht ohne weiteres möglich

Ein Bauherr schließt mit einer Baufirma einen Vertrag nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B (VOB/B) ab. Im Laufe der Bauzeit zeigen sich erhebliche Baumängel. Der Hauseigentümer fordert die Baufirma auf, diese zu beseitigen, und setzt eine Frist. Doch die Baufirma reagiert nicht. Der Bauherr meint nun, den Vertrag fristlos kündigen zu können, um eine andere Firma zu beauftragen. Falsch! Die VOB/B sieht vor, dass zusätzlich zur Fristsetzung auch die Kündigung angedroht werden muss. Unterlässt der Bauherr dies, bleibt er auf den Mehrkosten sitzen, die durch das Folgegewerk entstanden sind.

Verjährung von Mängeln
Bei einem zehn Jahre alten Einfamilienhaus läuft seit einigen Monaten Wasser durch die Kellerfenster in das Haus. Ein Sachverständiger stellt fest, dass eine Sperrlage nicht ordnungsgemäß eingebaut worden ist. Die Bauherren fordern die Mängelbeseitigung von der Baufirma. Da sie den Mangel soeben erst entdeckt haben, meinen sie, es handelt sich um einen „versteckten“ Mangel, der nicht verjährt ist. Falsch! Nicht der Tag, an dem der Mangel entdeckt wurde, sondern der Tag, an dem das Haus abgenommen wurde, ist entscheidend. Der Mangel ist verjährt. Nur wenn Mängel arglistig verschwiegen wurden, muss die Baufirma haften.

Auch Mängel in unbenutzten Räumen müssen behoben werden

Ein Dachstuhl eines neu hergestellten Hauses weist Schimmelpilzbefall auf, der aber nicht gesundheitsschädlich ist. Das Dach ist unausgebaut und wird vom Bauherrn nicht einmal zum Abstellen genutzt. Die Baufirma meint, der Mangel müsse nicht behoben werden, zumal keine Gesundheitsgefahren drohen würden. Falsch! Selbst wenn der Dachstuhl nicht genutzt wird, kann der Mangel an sich nicht abgestritten werden. Das Bauunternehmen schuldet seinem Auftraggeber ein Dachgeschoss in einem einwandfreien Zustand.

Geforderte Nachbesserungen müssen verhältnismäßig sein

Die Fassade des neuen Eigenheims ist mit einem Klinkerstein ausgelegt, der leicht unterschiedliche Farbnuancen aufweist. Obwohl die optische Unstimmigkeit objektiv nicht auffallend ist, wertet das der Bauherr als gravierenden optischen Baufehler. Er fordert die Baufirma auf, die Hausfassade nun komplett abzureißen und eine Fassade mit einheitlichen Ziegeln zu liefern. Falsch! Zwar ist das beauftragte Unternehmen prinzipiell zu Nachbesserungen verpflichtet, aber nicht, wenn diese unverhältnismäßig sind und dem Unternehmen ein übermäßiger Mehraufwand entsteht.

Mängel müssen beseitigt werden, auch wenn noch keine Folgen sichtbar sind

Ein Sachverständiger begutachtet den Keller eines neu errichteten Einfamilienhauses. Er stellt fest, dass der Keller zwar trocken, aber die Sperrlage nicht ordnungsgemäß angebracht worden ist. Die Baufirma meint, sie müsse nicht nachbessern, weil der Keller doch trocken sei. Falsch! Nur weil noch keine Folgen aufgetreten sind, bedeutet das für die Baufirma nicht, dass ihr beim Hausbau kein Fehler unterlaufen ist. Ein Mangel liegt trotzdem vor und dieser muss beseitigt werden.

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BGH: Keine Mängelansprüche bei Werkleistungen in Schwarzarbeit

Der u.a. für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Frage entschieden, ob Mängelansprüche eines Bestellers bestehen können, wenn Werkleistungen aufgrund eines Vertrages erbracht worden sind, bei dem die Parteien vereinbart haben, dass der Werklohn in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden sollte.

Auf Bitte der Klägerin hatte der Beklagte eine Auffahrt des Grundstücks der Klägerin neu gepflastert. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war hierbei ein Werklohn von 1.800 Euro vereinbart worden, der in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden sollte.

Das Landgericht hat den Beklagten, der sich trotz Aufforderung und Fristsetzung weigerte, Mängel zu beseitigen, u.a. zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 6.096 Euro verurteilt, da das Pflaster nicht die notwendige Festigkeit aufweise. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hatte erstmals einen Fall zu beurteilen, auf den die Vorschriften des seit dem 1. August 2004 geltenden Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, SchwarzArbG) Anwendung finden. Er hat entschieden, dass der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB* nichtig sei. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG** enthalte das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dabei vorgesehen sei, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Das Verbot führe jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.

So lag der Fall hier. Der beklagte Unternehmer hat gegen seine steuerliche Pflicht aus § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG in der Fassung vom 13. Dezember 2006*** verstoßen, weil er nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung ausgestellt hat. Er hat außerdem eine Steuerhinterziehung begangen, weil er die Umsatzsteuer nicht abgeführt hat. Die Klägerin ersparte auf diese Weise einen Teil des Werklohns in Höhe der anfallenden Umsatzsteuer.

Die Nichtigkeit des Werkvertrages führt dazu, dass dem Besteller hieraus grundsätzlich keine Mängelansprüche zustehen können.

BGH, Urteil vom 01.08.2013 – VII ZR 6/13

*§ 134 BGB Gesetzliches Verbot

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

**§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG

Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.

***§ 14 UStG Ausstellung von Rechnungen

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1:

Führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen.

(Quelle: BGH)

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Jakobs Rechtsanwälte zur neuen HOAI 2013: Schriftliche Vereinbarungen werden für Planer wichtiger denn je

„Wir haben ja darüber gesprochen…“ Diesen Satz sollten Architekten und Ingenieure schnellstens ad acta legen. Nur wer Vereinbarungen und Abreden schriftlich fixiert, der ist auf der sicheren Seite, warnt die Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte aus Warburg. Mehr denn je trifft dies auch auf die neue HOAI 2013 zu; die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ist vergangene Woche, am 17. Juli 2013, in Kraft getreten.

Die HOAI 2013 enthält nämlich einige Änderungen, die Planer beachten sollten. Sie betreffen die Projektabwicklung und die Organisation, speziell die schriftliche Vereinbarung aller wichtigen Details. „Wer schreibt der bleibt! Diese etwas kryptische Faustregel predigen Juristen immer wieder. Gemeint ist, dass man Rechtssicherheit nur mit schriftlichen Vereinbarungen und Abreden erreichen kann. Wegen der Änderungen der HOAI 2013 gilt dies für Architekten und Ingenieure mehr noch als bisher“, erläutert Alexander Jakobs, Anwalt für Bau- und Architektenrecht aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg und Mitglied der ARGE Baurecht.

„Unentbehrlich ist die Schriftform bei der Honorarvereinbarung. Schon immer galt, dass ein Honorar oberhalb der Mindestsätze nur verlangt werden kann, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart wurde. Das bleibt auch bei der HOAI 2013 so (vgl. § 7 Abs. 5 HOAI 2013). Schon aus diesem Grunde sollten Honorarvereinbarungen grundsätzlich zu Papier gebracht werden“, empfiehlt Rechtsanwalt Jakobs.

Auch die Leistungen des Architektenvertrages sollten in Textform festgehalten werden. Dazu gibt es zahlreiche Vertragsmuster, die aktuell von den jeweiligen Herausgebern an die Erfordernisse der HOAI 2013 angepasst werden. „So praktisch diese Muster sind, so stellen sich doch die Fragen: Brauche ich für ein kleines Einfamilienhaus einen seitenlangen Vertrag? Spiegeln sich bei einem Großprojekt die besonderen Erfordernisse auch im Mustervertrag wirklich wider? Individuelle Anpassungen der Muster sind mitunter sinnvoll. Planer sollten sich bei der Anpassung vom Baurechtsanwalt beraten lassen.“

Neu in der HOAI 2013 sind veränderte Leistungsbilder, mit denen sich Bauherr und Planer auseinandersetzen müssen, wie beispielsweise die Grundleistungen der Anlage 10, Leistungsphase 6 Buchstaben d) und e). Gegenstand ist eine bisher in den alten Honorarordnungen nicht erwähnte weitere Kostenermittlungsart. Sie basiert nicht auf der DIN 276, sondern besteht aus vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen. Diese sollen mit der Kostenberechnung, die nach DIN 276 anders strukturiert ist, abgeglichen werden. Was passiert, wenn der Planer diesen Aufwand nicht erbringen möchte, vielleicht in seinem Fundus im Einzelfall keine passenden Referenzwerte hat, oder der Bauherr diesen „Mehraufwand im Vergleich zur alten HOAI“ gar nicht verlangt? „In diesem Fall kann der Verzicht auf diese Grundleistung vereinbart werden“, erläutert Alexander Jakobs. „Das ist prinzipiell möglich, weil die HOAI sogenanntes „Preisrecht“ ist und allein der Vertrag regelt, welche Leistungen zu erbringen sind. Eventuell kann sogar durch Ausschluss einzelner Leistungen ein günstigeres Honorar vereinbart werden, ohne die Mindestsätze zu unterschreiten.“

Selbst wer alles vorbildlich bedenkt und schriftlich fixiert, der wird im Laufe des Projektes häufig von neuen Wünschen des Bauherrn überrascht. Dann werden unter Umständen für geänderte Leistungen zusätzliche Honorare fällig. Nach § 10 der HOAI 2013 ist ein Zusatzhonorar wiederum schriftlich zu vereinbaren. Damit kein Streit entsteht, ob tatsächlich eine geänderte Leistung vorliegt oder nur eine „Variante“ im Entwicklungsprozess der Planung, rät die ARGE Baurecht, bereits in abschließenden Projektbesprechungen immer alle Ergebnisse, denen der Auftraggeber zugestimmt hat, schriftlich festzuhalten. So lässt sich der Planungsverlauf im Zweifelsfall jederzeit dokumentieren.

Auch für das Bauen im Bestand enthält die neue HOAI Änderungen. Entsprechend § 4 Abs. 3 muss die mitzuverarbeitende Bausubstanz in Wert und Umfang ermittelt und das Ergebnis mit dem Bauherrn schriftlich vereinbart werden. Nur so erreicht der Planer ein Mindestmaß an Rechtssicherheit. Auch die Frage der „angemessenen Berücksichtigung“ dieses Wertes bei den anrechenbaren Kosten sollten Auftraggeber und Planer frühzeitig klären und ebenfalls schriftlich vereinbaren, empfiehlt die Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg.

Keine Änderungen gibt es bei der neuen HOAI was ihren Geltungsbereich angeht: Auch die HOAI 2013 ist eine sogenannte Inländer-HOAI. Sie gilt für Architekten mit einem Sitz in Deutschland. Sie gilt nicht für Architekten, die keinen Sitz in Deutschland haben – und auch nicht für deutsche Architekten und Ingenieure, die im Ausland planen.

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Mehrvergütungsansprüche auch noch in der Gewährleistungsphase

WARBURG – Baut eine Handwerksfirma nach fehlerhaften Plänen, sind Baumängel praktisch vorprogrammiert, so Rechtsanwalt Alexander Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Weil für Baumängel grundsätzlich die ausführende Firma geradestehen muss, sollte sie im eigenen Interesse alle Pläne frühzeitig prüfen, um etwaige Planungsfehler noch vor der Ausführung zu erkennen. Das muss nicht zum Schaden der Baufirma sein, denn wenn sie Fehler entdeckt und deshalb die Planung nachgebessert und verändert werden muss, besteht die Möglichkeit, zusätzliche Vergütungsansprüche beziehungsweise Nachträge geltend zu machen. Dies gilt laut Rechtsanwalt Alexander Jakobs unter Umständen auch dann noch, wenn die Schlussrechnung bereits gestellt wurde und die Gewährleistungsfrist läuft. Der Handwerker kann dann den Mehrvergütungsanspruch, den er normalerweise gehabt hätte, wenn er den Planungsfehler rechtzeitig entdeckt und nach entsprechend geänderten Plänen gebaut hätte, als Sowieso-Kosten geltend machen, während er die Nachbesserung betreibt. Dies betrifft jedoch nur die ursprüngliche Mehrvergütung und nicht den weiteren jetzt notwendig gewordenen Aufwand zur Mangelbeseitigung. Für diese Sowieso-Kosten kann er außerdem eine Sicherheit vom Bauherrn verlangen. Das ist sinnvoll, so Rechtsanwalt Jakobs, damit der Bauunternehmer später nicht auf den Nachbesserungskosten sitzen bleibt, falls der Bauherr dann insolvent ist. Weil die Rechtslage sehr komplex ist, sollten sich Baufirmen und Handwerksbetriebe in Sachen Sicherheit vom Baurechtsanwalt beraten lassen.

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Ohne politischen Beschluss kein Baurecht

Warburg – Es gibt sie immer wieder, die Absprachen zwischen Planern und kommunalen Ansprechpartnern: „Das kann gebaut werden, das ist kein Problem, dafür setze ich mich persönlich ein.“ Kommunale Entscheidungsträger sollten solche Zusagen nicht machen, rät Baurechtsanwältin Helena Jakobs aus der Kazlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Wenn für ein Projekt kein politischer Beschluss der Gremien vorliegt, beziehungsweise kein Bebauungsplan existiert, dann sind mündliche Versprechungen nichts wert.

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Notar ist zur Neutralität verpflichtet

Warburg – Grundstückskäufe müssen in Deutschland grundsätzlich über den Notar abgewickelt werden. Er übernimmt im Auftrag des Staates diese hoheitliche Aufgabe. Viele Bauherren wiegen sich deshalb in falscher Sicherheit, Rechtsanwalt Alexander Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Sie wissen, der Notar ist verpflichtet, ihnen den Vertragsinhalt zu erläutern. Was viele nicht realisieren: Der Notar ist zur Neutralität verpflichtet. Er ist nicht der Interessenvertreter des Käufers oder Verkäufers. Wer zum Grundstückskauf, Wohnungskauf oder Hauskauf eine rechtliche Beratung sucht, der muss sich dazu einen eigenen Baurechtsanwalt nehmen.

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Fehlerhafte Planung kann Baufirma Vorteile bringen

Auch Architekten und Ingenieure machen Fehler. Das ist menschlich. Ärgerlich und teuer wird es aber vor allem, wenn ein Planungsfehler zu spät entdeckt und das Gebäude bereits nach fehlerhaften Plänen gebaut wird. Dann ist der Baumangel programmiert, so Rechtsanwältin Helena Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Wer trägt dafür eigentlich die Schuld?

Für Baumängel muss grundsätzlich die ausführende Firma geradestehen. Denn nach BGB schuldet der Bauunternehmer auch bei fehlerhaften Planungen ein mängelfreies Werk. Zwar haftet dann auch der Planer als Gesamtschuldner, aber im eigenen Interesse sollte die Baufirma alle Pläne frühzeitig prüfen, um etwaige Planungsfehler noch vor der Ausführung zu erkennen, rät Rechtsanwältin Jakobs. Das muss nicht zum Schaden der Baufirma sein, denn wenn sie einen Fehler entdeckt und deshalb die Planung nachgebessert und verändert werden muss, besteht die Möglichkeit, zusätzliche Vergütungsansprüche beziehungsweise Nachträge geltend zu machen.

Dies gilt laut Rechtsanwältin Jakobs immer dann, wenn die Regelungen des § 2 VOB/B vereinbart sind. Die Bau- oder Handwerksfirma schlägt damit zwei Fliegen mit einer Klappe: Sie reduziert ihr Haftungsrisiko und kann Mehrvergütungsansprüche durchsetzen. Bei reinen BGB-Verträgen sind Mehrvergütungsansprüche nicht vorgesehen. Die Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte rät deshalb allen Baufirmen zumindest die entsprechenden Regelungen des § 2 VOB/B zu vereinbaren, selbst wenn sie die übrigen Regelungen der VOB/B nicht vereinbaren möchten. Baurechtsanwälte unterstützen die Unternehmen bei der Erstellung eines kurzen Bauvertragsmusters für kleinere Bauverträge.

Was ist aber, wenn die Schlussrechnung bereits gestellt wurde und die Gewährleistungsfrist läuft? Ist es gerecht, dem Handwerker dann die Mehrvergütung zu versagen, die ihm zugestanden hätte, wenn er den Mangel rechtzeitig entdeckt und nach entsprechend geänderten Plänen gebaut hätte? Nein, ist es nicht, deshalb steht dem Bauunternehmer auch unter diesen Umständen eine entsprechende Mehrvergütung zu.

Der Bauunternehmer oder Handwerksmeister kann den Mehrvergütungsanspruch, den er normalerweise gehabt hätte, als Sowieso-Kosten gelten machen. Dies betrifft jedoch nur die ursprüngliche Mehrvergütung und nicht den zusätzlichen Aufwand zur Mangelbeseitigung. Für die Sowieso-Kosten kann er außerdem eine Sicherheit vom Bauherrn verlangen. Das ist sinnvoll, so Baurechtsanwältin Jakobs, damit der Bauunternehmer später nicht auf den gesamten Nachbesserungskosten sitzen bleibt, falls der Bauherr insolvent wird.

Damit Bauunternehmer und Handwerksbetriebe nicht auf der Strecke bleiben, sollten sie sich auch in Bezug auf Inhalt und Höhe einer Sicherheit vom Baurechtsanwalt beraten lassen. Denn die Rechtslage ist komplex. Was passiert beispielsweise, wenn der Auftraggeber die Stellung der Sicherheit ablehnt? Oder wie wirkt es sich aus, wenn die Baufirma eine überzogene Sicherheit fordert, der Bauherr diese verweigert, die Baufirma daher mit der Nacherfüllung nicht beginnt und die Frist für die Mängelbeseitigung weiter läuft? Der Baurechtsanwalt kennt die Feinheiten und weiß, was seinem Mandanten im Einzelfall nützt.

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Zur Regelungstechnik auch Passwörter übergeben lassen

WARBURG – Wer heute baut, der braucht moderne Haustechnik. Zunehmend wird diese über elektronische Anlagen zentral gesteuert. Diese Anlagen müssen eingerichtet, angepasst und regelmäßig gewartet werden. Auftraggeber sollten bei der Vergabe solcher Regel- beziehungsweise Steuerungsanlagen immer auch daran denken, dass zu jeder Anlage auch Handbücher, Daten und vor allem Passwörter gehören. Bereits bei der Beauftragung sollte vertraglich festgelegt werden, welche Unterlagen bei der Abnahme später übergeben werden müssen, rät Rechtsanwältin Helena Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Klug beraten sind Bauherren, wenn sie frühzeitig recherchieren, ob es bei der Auswahl der Spezialfirmen auch Alternativen gibt – wenn Firma x abspringt, muss Firma y nahtlos übernehmen können.

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