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Wann kann ein Bauträger vom Bauträgervertrag zurücktreten?

Ein Bauträger kann nur unter bestimmten Umständen von einem Bauträgervertrag zurücktreten. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sind allerdings komplex und hängen von den spezifischen Bedingungen und Klauseln des jeweiligen Vertrages sowie von der aktuellen Rechtsprechung ab.

Ein Beispiel für einen solchen Fall ist das Urteil des Kammergerichts (KG) Berlin vom 07.05.2019 (Aktenzeichen 21 U 139/18). In diesem Fall wurde entschieden, dass ein Rücktritt eines Bauträgers von einem Bauträgervertrag auch nach einer Fristsetzung mit einer überhöhten Zahlungsaufforderung wirksam sein kann. Dies hängt davon ab, ob der Erwerber die erhöhte Zahlungsaufforderung so verstehen musste, dass er zumindest den tatsächlich geschuldeten Betrag zu zahlen hat, und er diesen unschwer ermitteln kann. Zudem wurde festgestellt, dass auch auf den Rücktritt eines Bauträgers von einem Bauträgervertrag § 323 Abs. 5 S. 2 BGB Anwendung findet. Das bedeutet, dass bei der Beurteilung, ob die Pflichtverletzung einer Vertragspartei unerheblich ist, eine Gesamtabwägung notwendig ist und die Anknüpfung an einen bestimmten Schwellenwert des Zahlungsrückstands kein geeignetes Kriterium darstellt.

In anderen Fällen wird zudem deutlich, dass ein Rücktritt vom Bauträgervertrag in der Regel nur dann möglich ist, wenn ein erheblicher Teil der Gesamtvergütung nicht gezahlt wird. Dies setzt voraus, dass der Erwerber eine fällige Zahlung nicht leistet und ihm eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde.

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Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Baurechts und Architektenrechts im nationalen und internationalen Umfeld.

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Auflassung kann nicht an Abnahme geknüpft werden!

Die Klausel in einem Bauträgervertrag, wonach der Bauträger die Auflassung erst erklären muss, wenn der Erwerber das Sonder- und Gemeinschaftseigentum abgenommen hat, benachteiligt den Erwerber unangemessen und ist unwirksam. Auch wenn der Erwerber den geschuldeten Kaufpreis noch nicht vollständig bezahlt hat, kann der Bauträger die Auflassung nicht verweigern, wenn diese Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils (hier: 2,6% des vereinbarten Kaufpreises), gegen Treu und Glauben verstößt – OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2016 – 19 U 172/14; BGH, Beschluss vom 15.03.2017 – VII ZR 292/16.

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Die Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht Helena Jakobs und Alexander Jakobs stehen Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.

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Streitpunkt Abwasseranschluss

Warburg – Bauen liegt im Trend in Deutschland. Mit Zinsen im Rekordtief und erhöhter Nachfrage nach Wohnraum stieg die Zahl der Baugenehmigungen im Januar auf ein Zehn-Jahres-Hoch. „Für Bauherren ist es nun besonders wichtig, sich von diesem Trend nicht mitreißen zu lassen und alle rechtlichen Aspekte ihre Bauvorhabens gewissenhaft zu prüfen“, sagt der Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Alexander Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg.

Private Bauherren setzen häufig auf das Bauträgermodell. Denn wer ein Haus vom Bauträger kauft, anstatt selbst zu bauen, kommt oft günstiger und stressfreier an sein Eigenheim. „Allerdings sollten beide Seiten den Inhalt der abzuschließenden Verträge vor Unterzeichnung gewissenhaft prüfen“, unterstreicht Baurechtsanwalt Jakobs, „insbesondere im Hinblick auf das vertraglich vereinbarte Leistungssoll“. Nur so können Unklarheiten über den vertraglich geschuldeten Leistungsumfang und sich ggf. hieran anschließende rechtliche Auseinandersetzungen vermieden werden.

Abwasseranschluss zweifelsfrei klären

„Wichtig ist der Blick ins Detail und die Klärung von Verantwortlichkeiten“, so der Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. Der Anschluss der Abwasserleitungen an das öffentliche Kanalnetz ist so ein Detail, das in der Praxis immer wieder zu Problemen führt. „Im Bauträgervertrag muss klar geregelt sein, ob der Bauträger oder der Erwerber für die Anschlüsse verantwortlich ist“, betont Jakobs, „nur so lässt sich vermeiden, dass am Ende eine Lücke zwischen Eigenheim und Abwassernetz klafft.

Wurde im Vertrag vereinbart, dass der Bauträger die Abwasserrohre nur bis einen Meter außerhalb der Wände zu führen hat, so ist der Anschluss der Abwasserrohre an das öffentliche Kanalnetz Aufgabe des Erwerbers. Der Erwerber muss sich dann selbst um den Anschluss an das öffentliche Kanalnetz kümmern. Dies gilt unabhängig davon, wie lang der Weg zum Sammler ist. Hierdurch bedingt kann es nicht nur zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen – so wenn die Anschlüsse zunächst erst noch beantragt werden müssen – sondern im Übrigen auch zu erheblichen Zusatzkosten führen, welche seitens des Erwerbers im Vorfeld nicht einkalkuliert worden sind.

Ausnahme „Schlüsselfertigabrede“

Anders verhält es sich, wenn der Bauträger im Vertrag die „schlüsselfertige“ Herstellung des Wohnhauses zugesichert hat. Dann muss er auch für den Anschluss sorgen. Das gilt selbst dann, wenn die Wasserversorgung über ein Nachbargrundstück erfolgen muss und hierzu die Bestellung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit erforderlich wird (OLG Koblenz, BauR 2003, 721). Denn die Verpflichtung zur schlüsselfertigen Herstellung umfasst üblicherweise alle Maßnahmen und Kosten der Bauausführung, inklusive Nebenkosten, wie dem Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung.

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(Nachtrags-)Vereinbarung über Kaufpreis und Bauzeit muss notariell beurkundet werden!

Eine (Nachtrags-)Vereinbarung, mit der ein formgültig abgeschlossener (Bauträger-)Vertrag nachträglich geändert wird, bedarf grundsätzlich der notariellen Beurkundung. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die Vereinbarung lediglich der Beseitigung einer bei der Abwicklung des Vertrags unerwartet hervorgetretenen Schwierigkeit dient und der Inhalt der beiderseitigen Leistungsverpflichtungen als solcher nicht berührt wird. Darauf weist das OLG München hin.
OLG München, Beschluss vom 01.09.2014 – 27 U 1220/14; BGH, 09.07.2015 – VII ZR 236/14 (NZB zurückgewiesen)

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