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Denkmalschutz schränkt Investoren ein

Warburg – Findige Investoren wägen vor dem Kauf einer Immobilie sorgfältig ab, ob sich das Investment für sie auch rechnet. Dabei beziehen sie energetische Sanierungsmaßnahmen und wünschenswerte Umbauten mit in ihre Kalkulation ein. Was manche dabei vergessen ist der Denkmalschutz, so Rechtsanwältin Helena Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Unter Denkmalschutz stehen nämlich längst nicht mehr nur Objekte, die 80 oder mehr Jahre alt sind, sondern auch viel jüngere Immobilien. Längst betrachten die Denkmalpfleger der Länder auch Bauten aus den 1970er und 1980er Jahren mit fachlichem Interesse und stellen diese unter Schutz. Genießt ein Objekt Denkmalschutz, kann der Eigentümer damit nicht mehr nach Gutdünken verfahren. Zu allen Umbauten muss er die Zustimmung des zuständigen Konservators einholen. Ohne oder gegen ihn funktioniert nichts – auch nicht die im Baudenkmal lukrative Abschreibung. Investoren sollten vor dem Kauf ungewöhnlicher Objekte klären, ob das Gebäude unter Denkmalschutz steht. Die Denkmallisten sind öffentlich. Auskünfte dazu erteilen die zuständigen kommunalen oder Kreisbehörden oder das jeweilige Landesamt für Denkmalpflege.

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Urheberrechte gelten nur für einzigartige Bauwerke

„Architekten sollten es mit dem Urheberrecht nicht übertreiben“, rät Alexander Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. „Vielen ist gar nicht bewusst, dass mit dem Urheberrecht eine massive Beschränkung des Eigentümers verbunden ist. Dieser darf nämlich nicht mehr über sein Haus nach Belieben verfügen, und zwar bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.“ Wegen dieser Auswirkungen auf das Eigentumsrecht wird ein Urheberrecht an Bauwerken auch nur ganz ausnahmsweise angenommen. Ein Urteil des Frankfurter Landgerichts (Aktenzeichen 2-03 O 295/09.) bestätigt ihre Einschätzung.

In jüngster Zeit streiten Planer und deren Erben spektakulär um Urheberrechte, beispielsweise am neuen Berliner Hauptbahnhof oder auch beim Umbau der einstigen Frankfurter Großmarkthalle zur Europäischen Zentralbank; im zweiten Fall redet auch noch der Denkmalschutz mit. „Das sind aber außergewöhnliche Großbauten von internationalem Rang, bei denen man Urheberrechte durchaus annehmen kann. Ganz anders verhält es sich bei normalen Wohn- und Geschäftshäusern“, erklärt Alexander Jakobs. „Damit ein Urheberrecht tatsächlich in Betracht kommt, bedarf es außergewöhnlicher Ideen. Gute Gestaltung allein reicht nicht aus.“

Der Trend zur allgemeinen Reklamierung des Urheberrechts verunsichert nicht nur potenzielle Bauherren, die sich gar nicht erst auf Vertragsabschlüsse mit selbstbewussten Planern einlassen, die bereits im Entwurfsstadium auf ihr Urheberrecht pochen, sondern es beunruhigt auch Besitzer älterer, schöner Immobilien. Sie möchten eventuell umbauen, aufstocken, die Fassaden dämmen, Solarmodule aufs Dach montieren, werden aber vom ehemaligen Planer gestoppt, der auf sein Urheberrecht pocht und die „Verunstaltung“ seines Werks verhindern will.

„Hausbesitzer sollten keine Angst vor dem Urheberrecht haben“, appelliert Baujurist Jakobs. „Um ein solches Recht durchzusetzen, müssen die Planer die Einzigartigkeit ihres Werks belegen können. Das ist aber bei den meisten Bauten nicht möglich. Sie sind zeitgemäß gestaltet, sie mögen auch schön sein, funktional und gut durchdacht und haben vielleicht sogar einmal eine der inzwischen gar nicht mehr so seltenen, regionalen Auszeichnungen bekommen, solange sie nicht einzigartig sind, genießen sie keinen Schutz.“

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