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Bauaufgabe muss vor Planungsbeginn geklärt werden

Warburg – Der Hausbau dauert zu lange, er wird immer teurer und der Architekt macht nicht, was sich der Bauherr vorstellt? Probleme gibt es bei Bauvorhaben grundsätzlich immer, wenn die Bauaufgabe nicht genau definiert ist, so jedenfalls die Erfahrung von Rechtsanwältin Helena Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Vor allem private Bauherren, die sparsam planen und bauen müssen, sollten deshalb vor Planungsbeginn genau festlegen, was sie gebaut haben möchten. Als Auftraggeber sind sie für die klare Definition der Bauaufgabe zuständig. Das kann ihnen niemand abnehmen. Auch nicht der Architekt. Hilfreich bei der eigenen Bedarfsplanung ist die DIN 18205. Sie erleichtert nicht nur bei Großprojekten die Bedarfsplanung, sondern auch bei kleineren Ein- und Zweifamilienhäusern. Festgelegt werden müssen: Art und Anzahl der benötigten Flächen und Räume (Raumprogramm, Flächenbedarf in Abhängigkeit von der Funktion, notwendige Raumhöhen), Qualität und Ausstattung des Hauses, aber auch Haustechnik, Schall- und Wärmeschutz sowie natürlich die finanziellen und zeitlichen Rahmenbedingungen. Wer ein finanzielles Limit hat, der muss das von Anfang an mit einem Planer exakt festlegen – und sich natürlich auch später selbst daran halten. Der Baurechtsanwalt hilft bei der Vertragsverhandlung mit dem Architekten.

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Bauaufgabe muss vor Planungsbeginn definiert werden

WARBURG – Probleme gibt es bei Bauvorhaben grundsätzlich immer, wenn die Bauaufgabe nicht genau definiert ist, so die Erfahrung der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte aus Warburg. Hier hat sich in den vergangenen Jahren einiges verändert: Während früher vor jeder Baumaßnahme der spätere Nutzer feststand, sind die Auftraggeber heute häufig Investorengruppen. Im Gegensatz zu den traditionellen Firmenchefs, die genau wussten, welche Art Bürohaus, Kantine, Werkshalle oder Fertigungsstraße sie für ihr Unternehmen benötigten, haben die Auftraggeber oft keine genauen Vorstellungen von der späteren Nutzung ihres Investments; ihnen ist vor allem die Rendite wichtig. Dabei ist die Bedarfsplanung eigentlich kein Hexenwerk: Eine nützliche Richtschnur für alle Fragen, die geklärt werden müssen, bietet die DIN 18205. Was dort beschrieben wird, das sollte vor Planungsbeginn festgelegt sein, rät Rechtsanwältin Helena Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Ohne klare Vorgaben vom Bauherrn, was gebaut werden muss, kann eine reibungslose Planung nicht gelingen.

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