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Für die Bemessung einer Überbaurente ist der Zeitpunkt der Teilung des Grundstücks maßgebend

Für die Bemessung der Überbaurente kommt es nicht auf die Wertverhältnisse bei der Gebäudeerrichtung an, sondern auf den Zeitpunkt der Teilung des Grundstücks, da erst dann eine Überbausituation entsteht, die die entsprechende Anwendung der §§ 912 ff. BGB rechtfertigt. Allerdings ruhen wie im Fall des Eigengrenzüberbaus die Duldungspflicht und das Rentenrecht solange, bis die Grundstücke in das Eigentum verschiedener Personen gelangen – BGH 22.11.2014, V ZR. 199/12.

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Grunddienstbarkeit: Geduldeter Überbau einer Nachbargarage auf eigenem Grundstück bedingt nicht auch die Erlaubnis zur Nutzung der Zufahrt

Ein Grundstückseigentümer, der den mit einer Grunddienstbarkeit abgesicherten Überbau einer Nachbargarage auf seinem Grundstück dulden muss, ist nicht verpflichtet, dem Nachbarn zu gestatten, die über das Grundstück verlaufende Garagenzufahrt zu benutzen. Die mit dem erlaubten Überbau gem. § 912 BGB verbundene Duldungspflicht erfasst die Garagenzufahrt als sog. „Funktionsfläche“ nicht. OLG Hamm 22.11.2012, I-5 U 98/12

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