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Kein Geld für Handwerker ohne Widerrufsbelehrung

Bei Haustürgeschäften müssen Dienstleister ihre Kunden darüber aufklären, einen Auftrag widerrufen zu können. Andernfalls können sich die Kunden auch nach Abschluss der Arbeiten weigern zu bezahlen.

Haben Handwerker oder andere Dienstleister bei einem persönlich, etwa in der Wohnung des Kunden, abgesprochenen Auftrag nicht über das Widerrufsrecht aufgeklärt, können Verbraucher den Vertrag auch noch nach Erledigung der Arbeiten widerrufen. Sie sind dann „von jeder Zahlungspflicht befreit“, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 17.05.2023 in Luxemburg entschied. (Az: C-97/22).

Ein Verbraucher hatte mit einem Unternehmen einen Vertrag über die Erneuerung der Elektroinstallation seines Hauses geschlossen. Das Unternehmen versäumte es jedoch ihn über das Widerrufsrecht zu unterrichten, das dem Verbraucher grundsätzlich während 14 Tagen zusteht, da der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmens abgeschlossen worden war.

Das Unternehmen schloss seine Arbeiten ab, doch der Kunde wollte nicht zahlen. Stattdessen widerrief er den Vertrag. Ein Anspruch auf Vergütung würde somit nicht mehr bestehen. Das Landgericht (LG) Essen, das sich mit dem Fall befasst hat, stimmte dem Verbraucher zu, fragte sich aber, ob er nicht Wertersatz leisten müsste. Andernfalls könnte das dem Verbot ungerechtfertigter Bereicherung zuwiderlaufen. Deshalb wandte dich das Gericht an den EuGH. Es wollte wissen, ob Art. 14 Abs. 5 der Verbraucherschutzrichtlinie (RL 2011/83) so auszulegen sei, dass der Verbraucher, der nach Vertragserfüllung widerruft tatsächlich nichts bezahlen muss, wenn ihn das Unternehmen nicht belehrt hat.

Der EuGH beantwortete die Frage des LG mit einem klaren „Ja“. Für den Verbraucher dürfen nach Sinn und Zweck der Richtlinie keine Kosten entstehen, auch kein Wertersatz. Weil die Belehrung über das Widerrufsrecht gefehlt hat, muss das Unternehmen das Verlustrisiko tragen. Im Vordergrund stehe letztlich der Verbraucherschutz.

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Wir stehen Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.

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Millionen Verbraucher können Kreditverträge widerrufen

Darlehensverträge müssen klare und für Verbraucher verständliche Hinweise auf den Beginn von Widerspruchsfristen enthalten. Dies hat der Europäische Gerichtshof am Donnerstag (26.03.2020) zu einem Fall aus Deutschland klargestellt (Rechtssache C-66/19). Hintergrund ist ein Rechtsstreit der Kreissparkasse Saarlouis mit einem Kunden. Entschieden wird er vor dem Landgericht Saarbrücken.

Der Verbraucher hatte 2012 einen grundpfandrechtlich gesicherten Kredit über 100 000 Euro zu 3,61 Prozent Zinsen aufgenommen. 2016 wollte er ihn widerrufen – obwohl die Widerrufsfrist im Vertrag mit 14 Tagen angegeben war. Er monierte nachträglich die Vertragsklausel zum Widerrufsrecht. Der EuGH erklärte die sogenannte Widerrufsinformation in dem Vertrag für unvereinbar mit europäischem Recht.

Die Klausel, um die es geht, findet sich in der Widerrufsinformation der Verträge. Dort wird für den Beginn der Widerrufsfrist auf „§ 492 Absatz 2“ des Bürgerlichen Gesetzbuches verwiesen. Der verweist seinerseits wieder auf etliche andere Paragraphen. Juristen nennen das einen „Kaskadenverweis“.

Wegen des Kaskadenverweises könne ein Verbraucher „weder den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung bestimmen, noch überprüfen, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle erforderlichen Angaben enthält“. Dies widerspreche der europäischen Richtlinie für Verbraucherkreditverträge. Sie verlange, Verbraucher „in klarer und prägnanter Form“ über die Vertragsmodalitäten zu informieren. Eine „Kaskadenverweisung“ auf unterschiedliche Paragrafen im nationalen Recht biete diese Klarheit nicht, und die Klausel im konkreten Fall entspreche nicht den Erfordernissen, urteilten die Richter.

Das Urteil hat eine enorme Tragweite. Es sind potenziell fast 20 Millionen Autokredit- und Leasing-Verträge mit einem Volumen von 340 Milliarden Euro betroffen. Bei den Baukrediten für private Haushalte geht es um eine Darlehenssumme von insgesamt 1,2 Billionen Euro.

Während sich jedoch bei Autokrediten die vom EuGH beanstandete Klausel noch heute in den Kreditverträgen findet, ist es bei Immobiliendarlehen komplizierter. Dort sind nur Verträge betroffen, die zwischen Juni 2010 und März 2016 abgeschlossen wurden, danach wurde in den Kreditverträgen eine andere Formulierung verwendet.

Gerade bei älteren Baukredit-Verträgen kann ein Widerruf mit anschließender Umschuldung lukrativ sein. Der Klägerin in dem durch den EuGH entschiedenen Fall schloss den Darlehensvertrag für den Bau seines Einfamilienhauses zu einem Kreditzins von 3,6 Prozent ab. Heute kosten solche zehnjährigen Baukredite im Schnitt weniger als 0,8 Prozent. Je nach Kreditsumme macht das über die Laufzeit eine Ersparnis von mehreren tausend Euro an Zinsen aus.

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Die Fachanwälte Helena Jakobs und Alexander Jakobs stehen Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.

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Die HOAI ist rechtswidrig!

Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt verstoßen, dass sie verbindliche Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren beibehalten hat, vgl. EuGH, 04.07.2019 -C-377/17.

Im Hinblick auf die derzeit noch laufenden Architekten- und Ingenieurverträge gilt, dass das auf Basis der HOAI vertraglich vereinbarte Honorar weiterhin seine Gültigkeit behält. Hingegen ist es nicht mehr möglich, sich entgegen einer anderslautenden vertraglichen Vereinbarung auf eine potentielle Mindestsatzunterschreitung zu berufen.

Mit dem Urteil des EuGH wurde ausschließlich die Verbindlichkeit des Preisrechts der HOAI für unwirksam erklärt. Auf die Regelungen zu den Nebenkosten, Zahlungen oder auch auf die Leistungsbilder der HOAI kann in Planerverträgen weiterhin zurückgegriffen werden.

Auch das Honorarmodell der HOAI kann zwischen den Vertragsparteien weiterhin vereinbart werden. Dieses müsste dann – wie jede andere Vergütungsvereinbarung auch – ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen werden.

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Die Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht Helena Jakobs und Alexander Jakobs stehen Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.

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Zur fehlenden Markenfähigkeit von durch die Funktion der Ware bedingten Formen

Nach dem Unionsrecht können Formen, die durch die Funktion der Ware bedingt sind, und Formen, die einer Ware mit mehreren Eigenschaften in unterschiedlicher Weise jeweils einen wesentlichen Wert verleihen können, von der Eintragung als Marke ausgeschlossen werden. Würden solche Formen einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer vorbehalten, würde ein Monopol auf die wesentlichen Eigenschaften der Waren gewährt, wodurch das Ziel des Markenschutzes beeinträchtigt würde – EuGH 18.9.2014, C-205/13.

Die Kläger sind die Stokke A/S, die Stokke Nederland BV, Peter Opsvik und die Peter Opsvik A/S.; die Beklagte ist die deutsche Hauck GmbH & Co. KG. Peter Opsvik entwarf einen Kinderstuhl mit dem Namen „Tripp Trapp“. Dieser Stuhl besteht aus schrägen Stützstreben, an denen die Elemente des Stuhls befestigt sind, sowie aus Stützstreben und Holmen in „L“-Form, die ihm ein hohes Niveau an Originalität verleihen. 1972 brachte die Stokke-Gruppe, die u.a. aus der norwegischen Gesellschaft Stokke A/S und der niederländischen Gesellschaft Stokke Nederland BV besteht, den Tripp Trapp auf den Markt. Peter Opsvik und die norwegische Gesellschaft Peter Opsvik A/S halten ebenfalls Urheberrechte an der fraglichen Form.

1998 meldete die Stokke A/S beim Benelux-Amt für geistiges Eigentum das äußere Erscheinungsbild des Kinderstuhls „Tripp Trapp“ als dreidimensionale Marke an. Die Marke wurde auf ihren Namen für „Stühle, insbesondere Kinderstühle“ eingetragen. Die deutsche Hauck GmbH & Co. KG produziert und vertreibt Kinderartikel, darunter die beiden als „Alpha“ und „Beta“ bezeichneten Stühle. Die Kläger erhoben Klage gegen die Gesellschaft Hauck mit der Begründung, dass der Vertrieb der Stühle „Alpha“ und „Beta“ ihre Urheberrechte und die aus der angemeldeten Marke abgeleiteten Rechte verletze. Hauck erhob Widerklage insbes. auf Ungültigerklärung Hauck der Marke.

Ein niederländisches Gericht gab der Klage von Stokke und Opsvik hinsichtlich der Verletzung der Urheberrechte statt, erklärte aber entsprechend dem Antrag von Hauck die Eintragung der Marke für ungültig. Das mit einer Kassationsbeschwerde befasste Oberste Gericht der Niederlande stellte dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsersuchens Vorlagefragen zu den Gründen, aus denen die Eintragung einer aus der Form der Ware bestehenden Marke abgelehnt oder für ungültig erklärt werden kann.

Zur zitierten Webseite…

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EuGH-Vorlage zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des „Framing“

Auch unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung kann nicht zweifelsfrei angenommen werden, dass bei einer Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite eine öffentliche Wiedergabe i.S.v. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorliegt. Infolgedessen hat der BGH dem EuGH die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob der Betreiber einer Internetseite eine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn er urheberrechtlich geschützte Inhalte, die auf anderen Internetseiten öffentlich zugänglich sind, im Wege des „Framing“ in seine eigene Internetseite einbindet. Zur zitierten Webseite…

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Fluggäste können bei erheblich verspäteten Flügen eine Ausgleichsleistung beanspruchen

Erreichen die Fluggäste ihr Endziel drei Stunden oder mehr nach der geplanten Ankunft, können sie vom Luftfahrtunternehmen eine pauschale Ausgleichszahlung verlangen, es sei denn, die Verspätung ist auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen. Das hat der EuGH mit einem Urteil entschieden.

Das Unionsrecht (VO Nr. 261/2004) sieht vor, dass Fluggäste im Fall einer Annullierung ihres Fluges eine pauschale Ausgleichszahlung erhalten können, die zwischen 250 Euro und 600 Euro beträgt. Im Urteil Sturgeon vom 19. 11.2009 (Rs.: C-402/07 und C-432/07) hat der Gerichtshof entschieden, dass die Fluggäste verspäteter Flüge den Fluggästen annullierter Flüge in Bezug auf ihren Anspruch auf Ausgleichsleistung gleichgestellt werden können. Erreichen sie ihr Endziel drei Stunden oder mehr nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit, können sie vom Luftfahrtunternehmen eine pauschale Ausgleichszahlung verlangen, es sei denn, die Verspätung ist auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen. Das Amtsgericht Köln (Deutschland) und der High Court of Justice (Vereinigtes Königreich) ersuchen um nähere Angaben zur Tragweite des Urteils Sturgeon. In der einen Rechtssache (C-581/10) ist das deutsche Gericht mit einem Rechtsstreit befasst, in dem Fluggäste gegen das Luftfahrtunternehmen Lufthansa klagen, weil ihr Flug gegenüber der ursprünglich geplanten Ankunftszeit um über 24 Stunden verspätet war. In der anderen Rechtssache (C-629/10) haben sich TUI Travel, British Airways, easyJet Airline und die International Air Transport Association (IATA) an die Gerichte des Vereinigten Königreichs gewandt, weil die Civil Aviation Authority (Behörde für die Zivilluftfahrt) sich weigert, ihrem Ersuchen stattzugeben, sie nicht zu Ausgleichszahlungen an Fluggäste verspäteter Flüge zu verpflichten. Zur Begründung hat diese unabhängige Behörde, die über die Einhaltung der Flugverkehrsregelung im Vereinigten Königreich wacht, ausgeführt, sie sei an das Urteil Sturgeon gebunden.

In seinem Urteil bestätigt der Gerichtshof die von ihm im Urteil Sturgeon vorgenommene Auslegung des Unionsrechts. Er weist darauf hin, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt, die Situation der Fluggäste verspäteter Flüge in Bezug auf die Anwendung ihres Anspruchs auf Ausgleichsleistung als vergleichbar mit der Situation der Fluggäste anzusehen, deren Flug „in letzter Minute“ annulliert wurde, da sie ähnliche Unannehmlichkeiten hinnehmen müssen, nämlich einen Zeitverlust.

Da die Fluggäste annullierter Flüge Anspruch auf eine Ausgleichsleistung haben, wenn ihr Zeitverlust drei Stunden oder mehr beträgt, entscheidet der Gerichtshof, dass den Fluggästen verspäteter Flüge ebenfalls ein Ausgleichsanspruch zusteht, wenn sie aufgrund einer Verspätung ihres Fluges einen solchen Zeitverlust erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der vom Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Mit dem Erlass dieser Rechtsvorschriften wollte der Unionsgesetzgeber die jeweiligen Interessen der Fluggäste und der Luftfahrtunternehmen zum Ausgleich bringen. Daher begründet eine solche Verspätung keinen Ausgleichsanspruch der Fluggäste, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, also auf Umstände, die von dem Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Der Gerichtshof führt weiter aus, dass das Erfordernis, die Fluggäste verspäteter Flüge zu entschädigen, mit dem Übereinkommen von Montreal vereinbar ist. Hierzu stellt der Gerichtshof fest, dass der Zeitverlust, der aufgrund der Verspätung eines Fluges entsteht, eine Unannehmlichkeit darstellt und kein Schaden im Sinne des Übereinkommens von Montreal ist. Die Pflicht zur Zahlung einer Ausgleichsleistung an die Fluggäste verspäteter Flüge wird infolgedessen nicht vom Geltungsbereich dieses Übereinkommens erfasst und ergänzt die darin vorgesehene Entschädigungsregelung. Diese Pflicht ist auch mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit vereinbar, der verlangt, dass den Fluggästen und den Luftfahrtunternehmen der jeweilige Umfang ihrer Rechte und Pflichten genau bekannt ist.

Die Ausgleichspflicht steht ferner mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang, der besagt, dass die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, und dass die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen. Hierzu stellt der Gerichtshof fest, dass die Ausgleichspflicht nicht alle, sondern nur große Verspätungen betrifft. Zudem sind die Luftfahrtunternehmen nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, wenn sie nachweisen können, dass die Annullierung oder die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht.

Schließlich prüft der Gerichtshof die Anträge der betreffenden Luftfahrtunternehmen auf zeitliche Begrenzung der Wirkungen seines Urteils. Diese sind der Ansicht, dass eine Berufung auf das Unionsrecht als Rechtsgrundlage für Klagen von Fluggästen auf Ausgleichszahlung für Flüge, die vor dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils verspätet gewesen seien, nur Fluggästen möglich sein sollte, die bereits vor diesem Tag eine Klage auf Ausgleichszahlung erhoben hätten. Darauf antwortet der Gerichtshof, dass die Wirkungen des vorliegenden Urteils nicht zeitlich zu begrenzen sind.

Urteil des EuGH vom 23.10.2012 (Az.:C 581/10)

Quelle: Pressemitteilung Nr. 135/2012 des EuGH vom 23.10.2012

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Bauern dürfen alte Pflanzensorten verkaufen

Die Luxemburger Richter stärken mit ihrem Urteil (Urt. v. 12.07.2012, Az. C 59/11) die Rechte der Europäischen Bauern. Diese dürfen bestimmtes Saatgut auch dann in den Verkehr bringen, wenn sie die allgemeinen Anforderungen für die Zulassung zu den amtlichen Katalogen nicht erfüllen. Die Saatgutrichtlinie der Europäischen Union sieht vor, dass grundsätzlich alle Sorten, die in den Verkehr gebracht werden sollen, in einem aufwendigen Verfahren zugelassen werden müssen. Eine Ausnahme hierzu bilden die sogenannten „alten Sorten“, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil klarstellte. Der EuGH sieht keinen Widerspruch zwischen der Richtlinie über den Verkehr mit Gemüsesaatgut und der Ausnahmeregelungen für so genannte „alte Sorten“. Weder durch bestimmte Grundsätze des Unionsrechts noch durch den internationalen Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft werde die Gültigkeit beider Richtlinien beeinträchtigt. Zur zitierten Webseite…

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