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Planer können Zusatzhonorare für Änderungen vereinbaren

Warburg – Planer werden seit Jahrzehnten nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) bezahlt. Ihre Honorare sind festgelegt, deshalb wurde  früher oft nicht über Honorarnachträge verhandelt. Dies wird sich in Zukunft ändern, prognostiziert die Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Helena Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Die HOAI 2013 eröffnet im § 10 die Möglichkeit, zusätzliche Honorare zu vereinbaren. Das ist an sich nicht neu, eine ähnliche Regelung gab es auch in der früheren Version der Honorarordnung in § 7 Abs. 5 HOAI 2009. Geblieben ist das Problem, der praktischen Umsetzung. Da die HOAI die Leistungen des Planers in den einzelnen Planungs- und Bauphasen genau beschreibt, sind alle wesentlichen Arbeitsschritte bereits enthalten – und werden entsprechend honoriert. Was sind also Zusatzleistungen? Wie lassen sie sich definieren? Zusatzhonorare müssen schriftlich vereinbart werden, das setzt klare Absprachen voraus. Nach Ansicht von Fachanwältin Jakobs sollten Architekten und Ingenieure sich nicht scheuen, Nachträge regelrecht auszuhandeln, ähnlich wie Bauunternehmer dies (gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B) praktizieren. Die Schwierigkeit besteht meist darin, dem Auftraggeber die Änderungen der Architektenleistung gegenüber den vertraglich beauftragten Leistungen plausibel zu machen. Nach Erfahrung der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg lassen sich Änderungen leichter nachvollziehen, je konkreter die einzelnen Leistungsphasen voneinander getrennt werden. Mit dem Abschluss jeder Leistungsphase und der entsprechenden Freigabe des Bauherrn, liegt ein Zwischenergebnis vor, das als Grenze gelten kann. Bauherrenwünsche, die diesen Zwischenstand noch einmal revidieren und Änderungen des bereits erreichten Status erfordern, können als Zusatzleistung definiert und entsprechend gesondert honoriert werden.

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Baurechts und Architektenrechts im nationalen und internationalen Umfeld.

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Bauträger können Umsatzsteuer zurückverlangen

Warburg – Bauträger können sich viel Geld vom Staat zurückholen! Viele Jahre lang, so erläutert die Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Helena Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg, führten nämlich Bauträger die Umsatzsteuer auf Bauleistungen ans Finanzamt ab und nicht die Bauunternehmer. Bauunternehmer ihrerseits stellten Nettorechnungen, wie bei Subunternehmern üblich.

Diese Art der steuerlichen Handhabung entspricht aber nicht geltendem Recht, wie der Bundesfinanzhof (BFH) am 22. August 2013 (Az. V R 37/10) entschieden hat. Dies wird nun korrigiert: In Zukunft stellen die Baufirmen dem Bauträger Bruttorechnungen und führen ihrerseits die Umsatzsteuer ans Finanzamt ab – und nicht mehr der Bauträger. Fachanwältin Jakobs rät allen Betroffenen, die Veränderungen bei ihren zukünftigen Rechnungen zu berücksichtigen.

Bauträger sollten sich informieren, ob und unter welchen Bedingungen sie die von ihnen bezahlte Umsatzsteuer zurückverlangen können. Das ist ihr gutes Recht. Wenn die Betroffenen dies tun, dann könnte das den Staat nach Berechnungen von Experten Milliarden kosten. Die Finanzverwaltung forciert die Rückzahlungen deshalb auch nicht, sondern versucht, den Schaden zu begrenzen. Der Gesetzgeber hat mit § 27 Abs. 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) eine Abtretungsregelung gefasst, in der der Bauunternehmer seinen Anspruch gegen den Bauträger auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrages an das Finanzamt abtritt, damit das Finanzamt Rückforderungen von Bauträgern abwehren kann.

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Bauherren müssen SiGeKo beauftragen

Wer baut, der ist als Bauherr für seine Baustelle verantwortlich, erinnert die Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Helena Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Das gilt auch für die Sicherheit und Gesundheit der dort beschäftigten Menschen.

Seit 1998 regelt die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen – kurz Baustellenverordnung oder BaustellV, welche Pflichten der Bauherr im Einzelnen hat, wie etwa die Bestellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo). Das kann selbst kleine Baustellen treffen. Sobald dort mehrere Beschäftigte verschiedener Unternehmen gleichzeitig arbeiten, muss der Bauherr unter Umständen einen SiGeKo beauftragen.

SiGeKos müssen sich speziell qualifizieren. Sie müssen Architekt, Ingenieur, staatliche geprüfte Techniker oder Meister sein, mindestens zwei Jahre beruflich Erfahrung gesammelt und eine entsprechende Zusatzqualifikation im Bereich der Arbeitssicherheit nachweisen.

Private Bauherren sollten sich am besten schon bei der Wahl ihrer Planer und Baufirmen nach entsprechenden Zusatzqualifikationen der Mitarbeiter erkundigen, rät Fachanwältin Jakobs.

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Im VOF-Verfahren Verhandlungsprotokolle unterzeichnen lassen

Warburg – Jede Vergabe muss nachvollziehbar sein. Deshalb spielt die Dokumentation im Vergabeverfahren eine zentrale Rolle, erinnert die Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Helena Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg . Werden freiberufliche Leistungen nach VOF vergeben, müssen nicht nur die schriftlichen Fragen des Auftraggebers und die schriftlichen Antworten der Bieter zu Aufgabe, Honorar und Organisation in der Vergabeakte dokumentiert werden, sondern auch der inhaltliche Verlauf der Verhandlungsgespräche selbst muss in die Akte. Wie die Vergabekammer Mecklenburg-Vorpommern am 05.09.2013 (Az. 2 VK 12/13) entschieden hat, zählen dazu die Nachfragen und die mündlichen Erläuterungen der Bewerber. Die Inhalte der Gespräche selbst müssen protokolliert werden. Es reicht nicht aus, wenn der Protokollant lediglich Schlussfolgerungen zusammenfasst, so die Vergabekammer. Um Nachprüfungsverfahren zu vermeiden, rät Fachanwältin Jakobs, Gesprächsprotokolle von den Beteiligten am besten direkt unterschreiben zu lassen, damit sie die Dokumentation mit ihrer eigenen Darstellung gegebenenfalls korrigieren und ergänzen können.

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Was muss Auftraggeber wissen, um Eignung von Bietern zu beurteilen?

WARBURG – Bauen ist teuer. Vor allem um das günstigste Angebot zu ermitteln, werden Gewerke ausgeschrieben. Bei der Bauvergabe kommt es aber nicht nur auf den niedrigsten Preis an, sondern auch auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bieters, so die Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Helena Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Was nützt schließlich eine preiswerte Offerte, wenn der Auftragnehmer auf halber Strecke Insolvenz anmeldet?

Um Pleiten dieser Art auszuschließen, prüfen Auftraggeber, ob die Bieter für den Auftrag geeignet sind. Aber wo bekommt der Auftraggeber verlässliche Daten über den Bieter? Und reicht schon die schlechte Prognose einer Wirtschaftsauskunftsdatei, um den Bieter aus dem Rennen zu werfen?

Nein, urteilt der Bundesgerichtshof (BGH), allein die Bewertung einer solchen Agentur reicht dazu nicht aus. Eignungsentscheidungen brauchen gesicherte Grundlagen. Die muss sich der Auftraggeber außerdem selbst verschaffen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes: vgl. BGH, Urteil vom 26.10.1999 – X ZR 30/98 und BGH, Urteil vom 24.05.2005 – X ZR 243/02). Die Vergabestelle muss dazu die Umstände des Einzelfalls umfassend prüfen, abwägen und selbst eine Prognose vornehmen, ob der Bieter gerade die ausgeschriebenen und von ihm angebotenen Leistungen vertragsgerecht erbringen kann. Pauschale Schlussfolgerungen zur mangelnden Leistungsfähigkeit sind tabu. Ebenso die ungeprüfte Übernahme einer Bonitätsauskunft einer Wirtschaftsauskunftsdatei.

Diese Grundsätze schließen allerdings die Verwertung von Bonitätsbewertungen im Vergabeverfahren nicht grundsätzlich aus. Der Auftraggeber muss aber sicherstellen, dass er diese Angaben inhaltlich überprüft – und er muss dem Bieter die Möglichkeit geben, die Darstellung der Wirtschaftsauskunftsdatei zu korrigieren, so Fachanwältin Jakobs. Im Zweifel sollten sich Auftraggeber in diesen Fragen vom Baurechtsanwalt beraten lassen. Sonst kann es zu erfolgreichen Nachprüfungsverfahren wie kürzlich im Verfahren vor der Vergabekammer Baden-Württemberg, Az: 1 VK 27/13, kommen.

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Besondere Leistungen gemäß VOB/C werden nicht immer zusätzlich vergütet

Enthält die Leistungsbeschreibung nach einer Unterposition einen Vermerk, wonach in die „Positionen dieses Unterloses“ bauzeitliche Verbaue einzurechnen sind, und folgen sodann weitere (Unter-)Positionen, ohne dass die Verbaue darin erneut erwähnt werden, kann für ihre Ausführung keine zusätzliche Vergütung verlangt werden. Das gilt auch dann, wenn es sich bei den Verbaumaßnahmen um Besondere Leistungen im Sinne der VOB/C handelt.

BGH, Beschluss vom 10.04.2014 – VII ZR 144/12

BGB §§ 133, 157; VOB/B § 2 Nr. 6

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Die Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte berät bei Änderungsanordnungen und Beschleunigungsverlangen

Auftragnehmer und Auftraggeber müssen Instrumentarium der VOB/B richtig einsetzen

Wenn Profis bauen, dann vereinbaren Auftraggeber und Bauunternehmen die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B). Die VOB/B räumt in § 1 dem Auftraggeber das Recht ein, den abgeschlossenen Vertrag einseitig zu ändern: Der Auftraggeber darf den Bauentwurf modifizieren und damit verbundene, zuvor nicht vereinbarte Leistungen verlangen. Dieses Recht ist ein einseitiger Eingriff in das zuvor vereinbarte Vertragsgefüge, so die Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Helena Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg – und eine Besonderheit.

Damit der Auftragnehmer bei dieser Konstellation nicht benachteiligt wird, gewährt ihm die VOB/B einen Ausgleich: Für die geänderte Leistung hat er nach § 2 VOB/B im Prinzip einen Anspruch auf eine entsprechend angepasste Vergütung. Er kann für zusätzliche Leistungen berechtigte Nachträge verlangen. So lautet zumindest der Grundsatz, auch wenn die konkrete Ausgestaltung im Einzelfall sehr kompliziert sein kann.

Problematisch wird das Verfahren laut Fachanwältin Jakobs immer dann, wenn der Auftraggeber allein zeitliche Anordnungen trifft, wenn er beispielsweise verlangt, dass der Bau früher fertig gestellt sein muss, als vertraglich vereinbart. Das kann die Baufirma unter erheblichen Termindruck bringen und die Organisation und Abläufe im Betrieb beeinträchtigen. Deshalb ist es auch rechtlich umstritten, ob eine einseitige und nur zeitliche Anordnung grundsätzlich möglich ist oder nicht. Kompliziert ist es erfahrungsgemäß auch, den Preis einer solchen „Beschleunigung“ festzulegen.

Die Bewertung, ob eine zeitliche Anordnung wirksam ist oder nicht, wird auch durch das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom Mai 2013 (OLG Naumburg, 16.05.2013 Az: 2 U 161/12) nicht unbedingt leichter: Nach diesem Urteil waren zeitliche Anordnungen in der Form von einer zuvor nicht vorgesehenen Zwischenfrist möglich, weil zugleich auch eine andere Ausführung anhand von geänderten Ausführungsplänen verlangt wurde. Ob hieraus ein genereller Grundsatz abgeleitet werden kann, ist nach Ansicht von Fachanwältin Jakobs fraglich.

Helena Jakobs empfiehlt, in solchen Fällen einen Baurechtsanwalt hinzuzuziehen. Erfahrungsgemäß ist oft unklar, ob im Rechtssinne tatsächlich eine geänderte Leistung vorliegt, was auch damit zusammenhängen kann, dass häufig nicht ganz klar ist, was überhaupt anfangs vereinbart wurde. Dann muss eine einvernehmliche, praktikable Lösung gefunden werden, damit das Bauvorhaben weitergeht. Was nutzt es, Recht zu haben, wenn der Bau sich erheblich verzögert oder zunächst gar nicht fortgesetzt werden kann? Die Beilegung solcher Streitigkeiten gehört zu den täglichen Aufgaben der Baurechtsanwälte.

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Anerkannte Regeln der Technik gelten auch, wenn sie nicht niedergeschrieben sind

Baumaterialien, Bautechnik und Bauverfahren werden ständig weiterentwickelt. Neue Baustoffe und Maschinen erlauben neue Baumethoden. Nicht alles Neue ist tauglich, aber vieles bewährt sich und wird im Baualltag übernommen. Haben sich bestimmte bautechnische Verfahren etabliert, werden sie zu sogenannten anerkannten Regeln der Technik, erläutert die Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Helena Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg.

Anerkannte Regeln der Technik sind bautechnische Regeln, die von der Wissenschaft als theoretisch richtig belegt wurden und sich dann, von Bauexperten in der Praxis erfolgreich angewandt, durchgesetzt haben. Manche dieser anerkannten Regeln der Technik münden in eine DIN-Norm, andere werden in weitere Regelwerke übernommen. Das ist praktisch, weil damit jeder am Bau Beteiligte jederzeit alle Vorschriften nachlesen und sich danach richten kann.

Problematischer wird es immer dann, wenn die anerkannten Regeln der Technik nicht niedergeschrieben sind, wenn es sich also um ungeschriebene anerkannte Regeln der Technik handelt, erläutert Fachanwältin Jakobs. Solche Regeln gibt es relativ häufig, weil sich die Bautechnik ständig weiterentwickelt und neue Verfahren erprobt werden, während die alten quasi noch im Normenausschuss abgestimmt werden – die Realität ist oft schneller als die Normung. Ein klassisches Beispiel beim Bauen ist der Schallschutz. Längst gehen die technischen Möglichkeiten für den Schallschutz und die Erwartungen der Bauherren über die in der diesbezüglich existierenden DIN-Norm angegebenen Werte hinaus. Ein anderes Beispiel ist das barrierefreie Bauen. Auch hier gibt es DIN-Normen, die das Bauen ohne Schwellen regeln. Sie sind verbindliche Vorschrift für den Heimbereich und für öffentliche Bauten. Für den privaten Bereich gehen sie meist zu weit, ihre Umsetzung würde unnötig teuer.

Das bedeutet im Umkehrschluss: Nicht jede geschriebene Norm ist für den einzelnen Bauherrn immer wirklich nützlich. Und: Nicht jede Norm ist technisch auf der Höhe der Zeit. Auftraggeber und Bauherren müssen sich also in solchen Fällen auf das Know-how ihrer Bauingenieure, Fachplaner und Architekten verlassen, so Helenea Jakobs. Diese Experten sollten alle in Frage kommenden DIN-Normen kennen, ebenso wie andere Regelwerke und die anerkannten Regeln der Technik – und zwar sowohl die geschriebenen als auch die ungeschriebenen. Das können sie nur, wenn sie sich ständig weiterbilden und auf der Höhe der technischen Entwicklung bleiben.

Die ungeschriebenen anerkannten Regeln der Technik spielen beim Bauen eine wichtige Rolle. Vor allem, wenn es um die Feststellung von Mängeln und Schäden geht. Im November vergangenen Jahres befasste sich der Bundesgerichtshof mit einem entsprechenden Fall (BGH, Urteil vom 21.11.2013 Az.: VII ZR 275/12): Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte ihren Bauträger verklagt, weil der Epoxidharz-Belag im Hof und Eingangsbereich der Anlage Risse hatte. Außerdem, so monierte die Gemeinschaft, habe der Bereich kein Gefälle und das Regenwasser könne nicht ablaufen. Der Streit ging darum, ob nur die Risse beseitigt werden müssen, oder ob auch ein Gefälle hergestellt werden muss. Während die Risse eindeutig einen Mangel darstellten, war von einem Gefälle im Bauvertrag nirgends die Rede. Auch der zugezogene Bausachverständige argumentierte, für den speziellen Belag sei nirgends niedergeschrieben, dass ein Gefälle ausgebildet werden müsse. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hielt es aber für sinnvoll, wenn das Oberflächenwasser zumindest schneller abfließen könne und verlangte deshalb den höheren Qualitätsstandard. Im Streit über mehrere Instanzen fiel auf, dass ein geschriebenes Regelwerk für den verwendeten Belag keine Anforderung hinsichtlich eines Gefälles enthielt, Regelwerke zu anderen Belagsmaterialien hingegen schon. Die Frage lag also auf der Hand, ob es bei dem verwendeten Belag eine gleichlautende ungeschriebene Anforderung gibt.

Der Streit darum, was im Einzelnen geschuldet ist, wird auf absehbare Zeit nicht enden, weil sich die Bautechnik ständig weiterentwickelt. Umso wichtiger ist es für alle am Bau Beteiligten, solche Punkte rechtzeitig anzusprechen und gegebenenfalls im Vertrag genau zu definieren, welcher Standard gebaut werden soll. Dies, so die Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Helena Jakobs, ist eine Aufgabe für Planer, die ihrerseits die Fülle an Regelwerken und die Möglichkeit einer ungeschriebenen Regel im Auge behalten sollten.

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Wohnungskäufer sollten auf Bindefristen im Vertrag achten

Altbauten werden häufig von Bauträgern saniert, in Wohnungen aufgeteilt und veräußert. Das ist ein lukratives Geschäft für die Investoren und eine Möglichkeit für Privathaushalte und Familien, an eine attraktive sanierte – zum Beispiel – Gründerzeitwohnung in der City zu kommen. Zum Kauf der Wohnung müssen die Käufer einen entsprechenden Kaufvertrag beim Notar abschließen. Diesen Vertrag sollten sie sich genau ansehen und vom Baurechtsanwalt erläutern lassen, rät die Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Helena Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Was nämlich die meisten Käufer nicht wissen: Während manche Verträge sie ab sofort binden, halten sich Bauträger gelegentlich ein Hintertürchen offen – eine Zustimmungsfrist, innerhalb derer sie den Vertrag annehmen oder auch ablehnen können. Viele Firmen sichern sich auf diese Art Kaufinteressenten, suchen aber parallel noch nach weiteren, möglichst solventeren Käufern, die bereit sind, für dieselbe Immobilie mehr zu zahlen. Je nachdem, wer am meisten bietet, der bekommt zum Schluss den Zuschlag des Bauträgers. Der andere geht leer aus, hat aber viel Ärger, weil er vielleicht schon die Wohnung gekündigt und die Finanzierung angeschoben hat. Lange Bindefristen sind also nicht im Interesse der Käufer. Das sieht auch der Bundesgerichtshof so. In seinem Urteil vom 27.09.2013 (Az.: V ZR 52/12) entschied der BGH: Vier Monate und zwei Wochen Wartefrist sind zu lang. Im konkreten Fall konnte sich der Käufer trotz Zahlung des Kaufpreises und jahrelanger Vermietung der Wohnung später auf das Nichtzustandekommen des Vertrages aus allein diesem Grund berufen. Er konnte den Kaufpreis zurückverlangen, musste allerdings im Gegenzug auch die Mieteinnahmen und die Wohnung zurückgeben. Das ist allerdings ein erheblicher Aufwand und keine gute Situation, wenn der Käufer selbst mit Familie in der Wohnung lebt oder leben möchte. Helena Jakobs rät deshalb: Den Kaufvertrag vor der Unterzeichnung vom Baurechtsanwalt prüfen lassen, damit solche Fristen nicht unbemerkt bleiben.

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Wie lässt sich ein Unterschreiten der allgemein anerkannten Regeln der Technik vereinbaren?

Haben Gäste-WC und Flur eines Einfamilienhauses keine getrennten Heizkreise, liegt ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik und damit ein Mangel vor. Das gilt auch dann, wenn in der vom Unternehmer erstellten Baubeschreibung vorgesehen ist, dass „Gäste-WC, Windfang und Flur im Erdgeschoss einen Heizkreis bilden“. Denn eine Abweichung von den allgemein anerkannten Regeln der Technik kommt nur bei ausdrücklicher Klarstellung in Betracht.
OLG München, Urteil vom 26.02.2013 – 9 U 1553/12 Bau; BGH, Beschluss vom 30.10.2013 – VII ZR 73/13 (NZB zurückgewiesen);

 

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