logo

Gekauf wie gesehen gilt nicht

In Zeiten knapper Grundstücksgrößen ist der Kauf bestehender Immobilien attraktiv. Die Vorteile liegen auf der Hand: große Grundstücke, attraktive Lage, alter Baumbestand – all das ohne nervenaufreibende Planungs- und Bauphase. Demgegenüber stehen in die Jahre gekommene Gebäude mit möglichen Mängeln. Daher heißt es in den üblichen Kaufverträgen häufig: gekauft wie gesehen. „Wir raten Verkäufern jedoch dringend von solchen pauschalen Klauseln ab“, sagt der Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Alexander Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. „Sie sind nicht nur häufig unwirksam, sondern bergen sogar das Risiko für Verkäufer, der arglistigen Täuschung bezichtigt zu werden“, warnt der Fachanwalt.

In den meisten Kaufverträgen für Immobilien stehen heute Klauseln, die jegliche Gewährleistung ausschließen sollen. Verkäufer wollen sich so davor schützen, belangt zu werden, wenn Käufer nach dem Erwerb einen Mangel entdecken. Der angestrebte Nutzen solcher Klauseln kann sich jedoch schnell ins Gegenteil verkehren. „Wenn der Verkäufer den Mangel kennt und nicht offenbart, spricht das Gesetz von Arglist und er haftet er in vollem Umfang“, warnt Jakobs.

Anfechtung wegen Täuschung

Dass das teuer werden kann, weiß der erfahrene Baurechtler aus der täglichen Praxis. Als Beispiel schildert Jakobs den Fall einer 25 Jahre alten Bestandsimmobilie, die vor 25 Jahren gebaut wurde und sich bei Verkauf offenbar in einem guten Zustand befand. „Kaum war die Tinte unter dem Vertrag getrocknet, stellte der Käufer mithilfe eines Sachverständigen fest, dass die Heizung nicht richtig funktionierte, und zwar schon seit einigen Jahren vor Abschluss des Kaufvertrages. Der Verkäufer hatte den Mangel nicht genannt. Es kam zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung und der Vertrag wurden wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB angefochten.“

In einem anderen Fall kam es nach Abschluss des Kaufvertrages im Spätsommer einige Monate später zu übermäßiger Feuchtigkeit im Keller des Hauses. Der eingeschaltete Sachverständige untersuchte die erdberührenden Bereiche und dokumentierte seit Jahren bestehende Ausblühungen. In Folge durchschlagender Nässe war der Keller im Winter regelmäßig feucht. Der Käufer machte Schadensersatz geltend und der Verkäufer musste die Kosten für die Nachbesserung übernehmen.

Die Beispiele zeigen, dass Verkäufer gut daran tun, akribisch Auskunft über den Zustand des zu verkaufenden Hauses zu geben. „Wir empfehlen Verkäufern, immer offen mit Mängeln umzugehen und im Zweifelsfall vor dem Verkauf einen Sachverständigen einzuschalten“, sagt Jakobs. Der entdeckt dann auch Mängel, die nicht sofort erkennbar sind. Dabei gehe es sicher nicht um jeden tropfenden Wasserhahn, um regelmäßige Wassereinbrüche im Keller während der Regenperiode aber schon.In Zeiten knapper Grundstücksgrößen ist der Kauf bestehender Immobilien attraktiv. Die Vorteile liegen auf der Hand: große Grundstücke, attraktive Lage, alter Baumbestand – all das ohne nervenaufreibende Planungs- und Bauphase. Demgegenüber stehen in die Jahre gekommene Gebäude mit möglichen Mängeln. Daher heißt es in den üblichen Kaufverträgen häufig: gekauft wie gesehen. „Wir raten Verkäufern jedoch dringend von solchen pauschalen Klauseln ab“, sagt der Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Alexander Jakobs. „Sie sind nicht nur häufig unwirksam, sondern bergen sogar das Risiko für Verkäufer, der arglistigen Täuschung bezichtigt zu werden“, warnt Jakobs.

In den meisten Kaufverträgen für Immobilien stehen heute Klauseln, die jegliche Gewährleistung ausschließen sollen. Verkäufer wollen sich so davor schützen, belangt zu werden, wenn Käufer nach dem Erwerb einen Mangel entdecken. Der angestrebte Nutzen solcher Klauseln kann sich jedoch schnell ins Gegenteil verkehren. „Wenn der Verkäufer den Mangel kennt und nicht offenbart, spricht das Gesetz von Arglist und er haftet er in vollem Umfang“, warnt Jakobs.

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Die Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht Helena Jakobs und Alexander Jakobs stehen Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Baurechts und Architektenrechts im nationalen und internationalen Umfeld.

Sie entscheiden. Wir unternehmen etwas. Für Sie. Für den Mittelstand.

JAKOBS RECHTSANWÄLTE – Ihre Kanzlei in Warburg.

Thema: · · · · · · · ·

Stolperfalle Sicherheitsleistung

Regelungen zu anspruchswahrenden Sicherheitsleistungen im Bauvertrag können schnell zur Stolperfalle werden. Daher sollten Baubeteiligte alle Details dazu besonders aufmerksam formulieren, um die Interessen beider Parteien bestmöglich zu schützen. Für Bauunternehmer geht es vor allem darum,  ihre Werklohnforderungen abzusichern. Bauherren wiederum sollten unter anderem die ordnungsgemäße und rechtzeitige Fertigstellung des Bauvorhabens sowie die unmittelbar hieran anknüpfenden Gewährleistungsansprüche schützen. Gängige Praxis sind Sicherheitsleistungen in Form von Vergütungseinbehalten sowie Bankbürgschaften. Allerdings enthält das Gesetz nur rudimentäre Bestimmungen zu Umfang und Inhalt derartiger Vertragspflichten (vgl. §§ 632a Abs. 2, 648a BGB).  Und auch das Regelungswerk der VOB/B sieht ebenfalls keinerlei Verpflichtungen zur Erbringung von Sicherheitsleistungen vor (§ 17 VOB/B setzt das Vorliegen derartiger Parteivereinbarungen voraus).

„Der Gesetzgeber überlässt es den Beteiligten eines Bauvertrages, rechtzeitig Sorge für ausgewogene Klauseln über Sicherheitsleistungen zu tragen“, sagt Alexander Jakobs, Rechtsanwalt in der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. „Allerdings ist hier besondere Vorsicht geboten, denn Vertragsklauseln können schnell unwirksam werden, sofern die Parteien diese nicht individuell ‚ausgehandelt‘ haben, “ warnt Baurechtsanwalt Jakobs. Insbesondere  wenn ein Unternehmen vertraglich beteiligt ist, deklariert der Gesetzgeber die Vertragsklauseln schnell zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die aufgrund der strikten gesetzlichen Inhaltskontrolle gemäß § 307 ff BGB wirkungslos bleiben. Dies gilt regelmäßig für Klauseln, die in vorformulierten Verträgen oder Anlagen hierzu enthalten sind.

Vereinbarungen über Sicherheitsleistungen in Form von AGB sind grundsätzlich sehr streng zu prüfen. Dies ist in erster Linie auf die Höhe der jeweils zu vereinbarenden Sicherheitsleistung bezogen, derzeit maximal 10 Prozent der Bruttoabrechnungssumme für die Vertragserfüllung und 5 Prozent für Gewährleistungsansprüche. Aber auch Dauer und Umfang der Sicherheiten lassen nur einen begrenzten AGB-rechtlichen Gestaltungsspielraum zu.

„Baubeteiligte sollten insbesondere sogenannte Kombisicherheiten, die sowohl die Vertragserfüllung als auch die Gewährleistung schützen, sehr sorgsam ausgestalten“, betont Rechtsanwalt Jakobs. So kann der Bauherr beispielsweise eine Klausel vereinbaren, die ihm sowohl für die Vertragserfüllungs- als auch für die Gewährleistungsphase eine Sicherheit einräumt. Fehlen darin jedoch Regelungen zur klaren und zeitlich eindeutig abgrenzbaren Trennung zwischen den zu sichernden Ansprüchen vor und nach der Abnahme, ist die Klausel wegen Übersicherung zulasten des Bauunternehmers unwirksam. Enthält der Bauvertrag eine unwirksame Sicherheitenklausel, so kann der Auftragnehmer die Übergabe der Sicherheit verweigern oder die Herausgabe der dennoch übergebenen Sicherheit verlangen, ohne noch eine Sicherheit leisten zu müssen.

Der Deutsche Baugerichtstag e. V. erarbeitet derzeit Empfehlungsvorschläge zur gesetzlichen Regelung bauvertraglicher Sicherheitsleistungen. „Das ist ein Schritt in die richtige Richtung. Allerdings ist nicht absehbar, ob und in welchem Umfang der Gesetzgeber weitere Bestimmungen hierzu verabschieden wird“, sagt Jakobs. „Daher empfehlen wir allen Baubeteiligten, sich beim Thema Sicherheiten im Bauvertrag nicht auf Standardformulierungen zu verlassen und sich rechtzeitig Rat von einem spezialisierten Rechtsexperten einzuholen.“

Die Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte aus Warburg rät allen Baubeteiligten, Verträge und Leistungsverzeichnisse von einem Baurechtsexperten prüfen zu lassen. Die im Vergleich zu den Gesamtkosten geringen Gebühren sind gut investiert.

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Die Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht Helena Jakobs und Alexander Jakobs stehen Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Baurechts und Architektenrechts im nationalen und internationalen Umfeld.

Sie entscheiden. Wir unternehmen etwas. Für Sie. Für den Mittelstand.

JAKOBS RECHTSANWÄLTE – Ihre Kanzlei in Warburg.

Thema: · · · · · · · · · · ·

Gewährleistung auf Solaranlage schon in die Planung einbeziehen

Warburg – Mit Photovoltaikanlagen lässt sich gutes Geld verdienen. Das nutzen viele Investoren, öffentliche wie private Bauherren. Manche bauen Solaranlagen auf die Dächer ihrer Immobilien, andere investieren in Solarparks. Was aber, wenn die Anlage defekt ist? Wie lange dauert die Gewährleistungsfrist?

Zu Photovoltaikanlagen, und speziell zur Gewährleistungsfrist, gibt es inzwischen eine Reihe von Urteilen, allerdings keine einheitliche Rechtsprechung, so die Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Helena Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Ob private Bauherren zwei oder fünf Jahre Gewährleistung auf ihre Anlage haben, richtet sich nämlich vor allem nach der Installationsweise der Anlage. Das haben der Bundesgerichtshof (BGH) und diverse Oberlandesgerichte in verschiedenen Urteilen definiert. Einfache Anlagen, die nur auf dem Dach montiert sind, genießen bei Mängeln die übliche zweijährige Verjährungsfrist (BGH, Urteil vom 09.10.2013 – Aktenzeichen: VIII ZR 318/12).

Sind Solaranlage und Haus aber baulich voneinander abhängig, steigt die Verjährungsfrist auf fünf Jahre (Urteil des Oberlandesgerichts München vom 10.12.2013 Aktenzeichen: 9 U 543/12 Bau). Das ist beispielsweise beim Solar- oder Plus-Energie-Haus der Fall: Ohne Photovoltaikanlage funktioniert das Haus nicht. Die Materie ist komplex. Fachanwältin Jakobs rät deshalb: Da die Gewährleistung von der Art der Anlage abhängt, sollten sich Bauherren und Investoren dazu von ihren Planern entsprechend beraten lassen. Fünf Jahre Gewährleistung sind schließlich besser als nur zwei Jahre! Auch öffentliche Bauherren sparen im Fall des Falles viel Geld!

Für Baufirmen und Handwerksbetriebe ist der Bau einer Solaranlage inzwischen eine gängige Aufgabe. Deshalb sollten sich Baufirmen auch mit der Frage der Gewährleistung beschäftigen. Je nach Installationsweise der Anlage müssen sie zwei oder fünf Jahre dafür gerade stehen. Auch für Planer hat die Sache Konsequenzen. Variiert je nach Konzept die Gewährleistungsfrist zwischen zwei und fünf Jahren, bedeutet das für Bauherren einen enormen Unterschied. Planer sollten ihre Auftraggeber darauf aufmerksam machen.

Thema: · · · · · ·

Autoverkäufer haftet nicht für Angaben zur Umweltplakette

Der Käufer eines mit einer gelben Umweltplakette versehenen Gebrauchtfahrzeugs kann den privaten Verkäufer nicht auf Gewährleistung in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Plakette mangels Einstufung des Fahrzeugs als „schadstoffarm“ nicht erfüllt sind und es deshalb in Umweltzonen nicht benutzt werden kann. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden (Aktenzeichen: VIII ZR 186/12 – Urteil vom 13.03.2013).

Zur zitierten Webseite…

Thema: · · · · · ·