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Baumkontrolle: Wie weit geht die Verkehrssicherungspflicht von Privatleuten?

Zwar kann von Gemeinden und Städten erwartet werden, dass sie die Straßenbäume regelmäßig von qualifiziertem Personal darauf kontrollieren lassen, ob trockenes Laub, dürre Äste, Beschädigungen oder andere Anhaltspunkte dafür vorliegen, die eine nähere Untersuchung der Bäume nahelegen. Für Privatleute sind die Anforderungen aber geringer – OLG Oldenburg 11.5.2017, 12 U 7/17.

Zwar muss der Eigentümer eines Baumes grundsätzlich dafür Sorge tragen, dass von dem Baum keine Gefahr ausgeht. Er muss die Bäume auf seinem Grundstück deshalb regelmäßig auf Schäden und Erkrankungen sowie auf ihre Standfestigkeit untersuchen. Dies gilt insbesondere, wenn der Baum im Bereich von Verkehrsflächen steht und damit potenziell andere Personen gefährdet.

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Die Fachanwälte Helena Jakobs und Alexander Jakobs stehen Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Immobilienrechts und des Grundstücksrechts.

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Zum Anspruch des Betreibers eines Paddelbootverleihs auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit

Grundstückseigentümer (hier: der Betreiber eines Paddelbootverleihs) sind nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG unabhängig davon anspruchsberechtigt, ob ihre Grundstücke am 2.10.1990 durch sie selbst oder durch Dritte aufgrund von mit ihnen oder mit staatlichen Stellen der DDR abgeschlossenen Verträgen genutzt wurden. Entscheidend ist in solchen Fällen, ob die zur Erschließung der Grundstücke erforderliche Mitbenutzung der Nachbargrundstücke in der DDR als rechtmäßig angesehen wurde – BGH 11.7.2014, V ZR 74/13.

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Immobilienrechts und Grundstücksrechts im nationalen und internationalen Umfeld.

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Für die Bemessung einer Überbaurente ist der Zeitpunkt der Teilung des Grundstücks maßgebend

Für die Bemessung der Überbaurente kommt es nicht auf die Wertverhältnisse bei der Gebäudeerrichtung an, sondern auf den Zeitpunkt der Teilung des Grundstücks, da erst dann eine Überbausituation entsteht, die die entsprechende Anwendung der §§ 912 ff. BGB rechtfertigt. Allerdings ruhen wie im Fall des Eigengrenzüberbaus die Duldungspflicht und das Rentenrecht solange, bis die Grundstücke in das Eigentum verschiedener Personen gelangen – BGH 22.11.2014, V ZR. 199/12.

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