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Wesentliche Mängel verhindern Ablösung des Sicherheitseinbehalts: Klausel unwirksam!

Die von einem Auftraggeber in einem Bauvertrag gestellten Formularklauseln

Die Parteien vereinbaren – unabhängig von einer Ausführungsbürgschaft – den Einbehalt einer unverzinslichen Sicherheitsleistung durch den Auftraggeber in Höhe von 5 % der Brutto-Abrechnungssumme für die Sicherstellung der Gewährleistung einschließlich Schadensersatz und die Erstattung von Überzahlungen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Sicherheitseinbehalt gegen Vorlage einer unbefristeten, selbstschuldnerischen und unwiderruflichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Versicherung abzulösen; frühestens jedoch nach vollständiger Beseitigung der im Abnahmeprotokoll festgestellten Mängel oder fehlender Leistungen.“

sind bei der gebotenen Gesamtbeurteilung wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, so der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 30.03.2017 – BGH, Urteil vom 30.03.2017 – VII ZR 170/16.

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BGH kippt Klauseln in Lebensversicherungsverträgen

Karlsruhe (RPO). Gute Nachrichten für die Verbraucher: Der Bundesgerichtshof (Az: IV ZR 202/10) hat den Schutz von Verbrauchern beim Verkauf von Kapital-Lebensversicherungen und Rentenversicherungen erneut bekräftigt.

Das Gericht erklärte in einem am Mittwoch verkündeten Urteil nun auch Klauseln der Generali Versicherung für unzulässig, Vermittlungsprovisionen und andere Abschlusskosten sofort mit den ersten Versicherungsprämien zu verrechnen. Dies benachteilige Kunden unangemessen. Zur weiteren Begründung verwies der BGH auf ein entsprechendes Urteil vom 25. Juli.

Bei einer vorzeitigen Vertragskündigung durch Kunden sind laut Urteil auch Klauseln unzulässig, die nicht deutlich genug zwischen dem Rückkaufwert und dem sogenannten Stornoabzug unterscheiden. Zur zitierten Webseite…

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