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Gesetz­liche Erbfolge und Pflichtteil: Die wichtigsten Fragen

Vererben und erben kann man auch dann, wenn der Erblasser kein Testament oder keinen Erbvertrag aufgesetzt hat. In solchen Fällen greifen die gesetzlichen Regeln zum Erben. Welche das sind, zeigt Rechtsanwalt und Notar Matthias Juchem aus der Kanzlei Jakobs Juchem & Partner in Warburg.

Nur wenige Bundesbürger schreiben ihren letzten Willen nieder. Denn viele vermeiden das Thema und verlassen sich lieber auf die gesetzlichen Regeln zum Erben. Diese Vorgaben greifen dann, wenn ein Erblasser weder ein Testament noch einen Erbvertrag aufgesetzt hat. Allerdings sollten die Erblasser mindestens die gesetzlichen Regeln kennen, um besser einschätzen zu können, ob sie ihr Vermögen tatsächlich danach vererben möchten.

 

Was bedeutet gesetzliche Erbfolge?

Die gesetzliche Erbfolge regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Dabei legen die Paragraphen dazu fest, wer erbt, wenn ein Erblasser es versäumt hat, seinen letzten Willen niederzuschreiben. Der Nachlass teilt sich dann nach diesen Vorgaben auf. Außerdem definiert der BGB, dass mehrere Erben eine Erbengemeinschaft bilden und dass diese nicht nur den Nachlass erben, sondern möglicherweise auch die Schulden des Erblassers. Doch Erben können zwar einen Nachlass annehmen, sie müssen es aber nicht. Überschuldete Nachlässe kann man auch ausschlagen.

 

Wer ist Erbe nach der gesetzlichen Erbfolge?

Dem BGB nach sind in erster Linie die engsten Familienangehörigen eines Erblassers erbberechtigt. „In der gesetzlichen Erbfolge haben die Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und die Kinder des Erblassers eine besondere Position“, erklärt der Warburger Rechtsanwalt und Notar Matthias Juchem. „Abkömmlinge werden Erben erster Ordnung genannt.“

Dabei spielt es heutzutage keine Rolle, ob die Kinder eines Erblassers ehelich oder unehelich geboren oder adoptiert sind. Nur bei Stiefkindern sieht die Erbfolge anders aus.

Enkel zählen auch zu den Erben erster Ordnung. Sie erben aber erst dann, wenn ihr erbberechtigter Elternteil vor dem Erblasser stirbt, also beispielsweise der Vater vor dem Opa.

Zu den Erben zweiter Ordnung gehören die Eltern eines Erblassers und deren Abkömmlinge, also die Geschwister des Erblassers. „Diese Verwandten stehen hinter den Erben erster Ordnung zurück und können nur dann erben, wenn der Erblasser etwa kinderlos war“, sagt Erbrechtsspezialist Matthias Juchem. „Bei kinderlosen Paaren erben der Ehegatte und die Eltern.“

Wichtig zu wissen ist, dass bei Paaren, die in „wilder Ehe“ zusammen leben, der überlebende Partner nicht erbt, denn er gilt nicht als Angehöriger. Wer seinen Partner etwas vererben möchte, sollte deshalb unbedingt ein Testament aufsetzen.

 

Was geschieht mit einem Nachlass, wenn sich kein Erbe findet?

Bei manchen Nachlässen sind die Erbverhältnisse unklar, weil es keine engen   Familienangehörigen gibt. Dann beauftragt das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger damit, Nachforschungen anzustellen, um entfernte Verwandte des Erblassers ausfindig zu machen. In solchen Fällen sind nämlich auch Verwandte dritter oder sogar vierter Ordnung erbberechtigt. Kann der Nachlasspfleger keine noch so entfernten Verwandten ermitteln, fällt das gesamte Erbe an den Staat.

 

Wer bekommt wie viel vom Nachlass?

Wenn aber doch enge Familienangehörige leben und die Erbfolge eindeutig ist, dann stellt sich die Frage, welcher Erbe wie viel vom Nachlass erhält. Das hängt auch vom Güterstand der Eheleute ab. „Bei einem Paar, das in einer Zugewinngemeinschaft gelebt hat, steht dem überlebenden Gatten ein Viertel des Nachlasses zu“, erklärt der Rechtsanwalt und Notar Matthias Juchem aus Warburg. Zusätzlich erhält er ein Viertel für die Zugewinngemeinschaft, insgesamt also die Hälfte. Die Kinder, egal wie viele es sind, teilen sich die andere Hälfte zu gleichen Teilen. Hatte das Paar keine Kinder, erbt der Gatte neben den Eltern des Erblassers drei Viertel.

Die Regeln sind etwas komplizierter, wenn ein Paar in einem Ehevertrag eine Gütertrennung für ihre Beziehung vereinbart hatte. Dann richtet sich die Größe des Erbanteils nämlich nach der Anzahl der Kinder, die das Paar womöglich hatte. Dabei erhalten der überlebende Gatte und das Kind oder die Kinder jeweils gleiche Anteile am Erbe, der Ehegatte aber mindestens ein Viertel. „Bei einem kinderlosen Paar kann der Gatte mit mindestens die Hälfte des Nachlasses rechnen“, sagt Matthias Juchem.

Besondere Regeln gelten für den durch Ehevertrag zu vereinbarenden Güterstand der Gütergemeinschaft, welcher aber nur in wenigen Regionen verbreitet ist.

 

Was bedeutet Pflichtteil?

Selbst wenn ein enger Familienangehöriger enterbt wird, steht ihm in der Regel ein gesetzlicher Pflichtteil am Erbe zu. Dieser Pflichtteil kann nur entfallen, wenn der Erblasser den Angehörigen berechtigt enterbt hat. Das ist aber selten und nur dann möglich, wenn schwerwiegende Gründe dafür vorliegen, der Verwandte zum Beispiel „erbunwürdig“ ist, wie es im BGB heißt.

„Erbunwürdig ist ein Verwandter etwa dann, wenn er den Erblasser misshandelt oder sogar versucht hat, ihn zu töten“, sagt Rechtsanwalt und Notar Juchem. „Aber auch schon weniger schwere Straftaten können den Erblasser dazu berech­tigen, dem Verwandten den Pflichtteil zu entziehen, etwa wenn dieser zu einer längeren Gefängniss­trafe verurteilt worden ist.“

Diese Strafen müssen nicht mit dem Erblasser zu tun haben. Der Erblasser muss die Pflichtteilsentziehung aber in einer letztwilligen Verfügung ausdrücklich anordnen.

 

Wer bekommt den Pflichtteil?

Einen Pflichtteil beanspruchen dürfen nur der Ehegatte, die Kinder und die Eltern des Erblassers. Diese sind aber nur dann anspruchsberechtigt, wenn der Erblasser keinen Nachwuchs hatte. Stiefkinder oder Geschwister erhalten den gesetzlichen Pflichtteil nicht.

 

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Einem enterbten Gatten würde beispielsweise in einer Zugewinngemeinschaft ein Viertel des Wertes des Nachlasses zustehen. Diesen Betrag müssten die alleinerbenden Kinder an den Elternteil auszahlen. Wie hoch der Pflichtteil in anderen Konstellationen sein kann, muss man ausrechnen lassen.

 

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Rechtsanwalt und Notar Matthias Juchem steht Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Erbrechts im nationalen und internationalen Umfeld.

Sie entscheiden. Wir unternehmen etwas. Für Sie. Für den Mittelstand.

JAKOBS JUCHEM & PARTNER – Ihre Kanzlei in Warburg.

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Notarielle Tätigkeiten in Warburg

Durch den Eintritt von Herrn Juchem verfügt die Kanzlei JAKOBS JUCHEM & PARTNER aus Warburg nunmehr über eine Notariatspraxis. Die notarielle Tätigkeit von Herrn Notar Matthias Juchem umfasst insbesondere folgende Bereiche:

Immobilienrecht

  • Kauf und Verkauf von bebauten und unbebauten Grundstücken, von Eigentumswohnungen oder von Erbbaurechten
  • Aufteilung eines Objekts in Wohnungs- und/oder Teileigentum
  • Bauträgerverträge
  • Bestellung von Erbbaurechten
  • Bestellung und Löschung von Grundschulden und Hypotheken sowie sonstigen im Grundbuch einzutragenden Rechten wie z.B. Wohnungsrechten, Nießbrauchrechten Wege- und Leitungsrechten etc.)

Erbrecht und vorweggenommene Erbfolge

  • Testamente und Erbverträge
  • Übertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge und Schenkungen
  • Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge
  • Erbscheinsanträge und Erbausschlagungen
  • Testamentsvollstreckung
  • Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften und Erbteilsübertragungen

Familie, Ehe und Partnerschaft

  • Eheverträge
  • Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen
  • Übertragungsverträge zwischen Ehegatten
  • Adoptionsanträge
  • Verträge bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften
  • Lebenspartnerschaftsverträge bei registrierten Partnerschaften

Handels- und Gesellschaftsrecht

  • Gründung, Umwandlung und Löschung von Personengesellschaften (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaften), Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KgaA) und Genossenschaften
  • Änderungen der Gesellschaftsverträge (v.a. Kapitalerhöhungen bei Kapitalgesellschaften), Gesellschafterversammlungen
  • Kauf und Verkauf von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen
  • Unternehmensnachfolge
  • Anmeldungen zum Handelsregister
  • Handelsregistervollmachten

Vorsorge

  • General- und Vorsorgevollmachten
  • Betreuungsverfügungen
  • Patientenverfügungen

Vereine

  • Gründung und Löschung von Vereinen
  • Anmeldungen zum Vereinsregister

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Herr Notar Matthias Juchem steht Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.

JAKOBS JUCHEM & PARTNER – Ihre Kanzlei in Warburg.

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Jakobs Rechtsanwälte wird JAKOBS JUCHEM & PARTNER

Es freut uns, Ihnen mitteilen zu dürfen, dass aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte ab dem 01.05.2018 die Kanzlei JAKOBS JUCHEM & PARTNER wird.

Ab dem 01.05.2018 ist neuer Partner der Kanzlei Herr Rechtsanwalt und Notar Matthias Juchem. Herr Juchem ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und seit 12 Jahren in Warburg als Rechtsanwalt tätig.

Herr Juchem verfügt über eine langjährige Erfahrung in der Betreuung sowohl von Privatpersonen als auch von kleinen und mittelständischen Unternehmen. Er ist Ihr kompetenter Ansprechpartner für alle Fragen des Arbeitsrechts, des Verkehrsrechts und Handels- und Gesellschaftsrechts.

Durch den Eintritt von Herrn Juchem verfügen wir nunmehr über eine Notariatspraxis. Herr Juchem gestaltet Urkunden in allen Rechtsgebieten. Dazu gehören insbesondere Grundstückskauf- und Übergabeverträge, Handelsregisteranmeldungen, Gesellschaftsverträge sowie die Gestaltung von Eheverträgen, Privat- und Unternehmertestamenten.

Es freut uns sehr, Herrn Rechtsanwalt und Notar Matthias Juchem als neuen Partner der Kanzlei begrüßen zu dürfen.

Herr Juchem berät in unseren neuen Kanzleiräumen an der Landfurt 48 in 34414 Warburg und in unseren bisherigen Kanzleiräumen in der Schönen Aussicht 20 in 34414 Warburg.

Für Sie ändert sich ab dem 01.05.2018 nichts, wir sind wie gewohnt an unserem alten und zusätzlich an unserem neuen Standort für Sie erreichbar.

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Wohnungskäufer sollten auf Bindefristen im Vertrag achten

Altbauten werden häufig von Bauträgern saniert, in Wohnungen aufgeteilt und veräußert. Das ist ein lukratives Geschäft für die Investoren und eine Möglichkeit für Privathaushalte und Familien, an eine attraktive sanierte – zum Beispiel – Gründerzeitwohnung in der City zu kommen. Zum Kauf der Wohnung müssen die Käufer einen entsprechenden Kaufvertrag beim Notar abschließen. Diesen Vertrag sollten sie sich genau ansehen und vom Baurechtsanwalt erläutern lassen, rät die Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Helena Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Was nämlich die meisten Käufer nicht wissen: Während manche Verträge sie ab sofort binden, halten sich Bauträger gelegentlich ein Hintertürchen offen – eine Zustimmungsfrist, innerhalb derer sie den Vertrag annehmen oder auch ablehnen können. Viele Firmen sichern sich auf diese Art Kaufinteressenten, suchen aber parallel noch nach weiteren, möglichst solventeren Käufern, die bereit sind, für dieselbe Immobilie mehr zu zahlen. Je nachdem, wer am meisten bietet, der bekommt zum Schluss den Zuschlag des Bauträgers. Der andere geht leer aus, hat aber viel Ärger, weil er vielleicht schon die Wohnung gekündigt und die Finanzierung angeschoben hat. Lange Bindefristen sind also nicht im Interesse der Käufer. Das sieht auch der Bundesgerichtshof so. In seinem Urteil vom 27.09.2013 (Az.: V ZR 52/12) entschied der BGH: Vier Monate und zwei Wochen Wartefrist sind zu lang. Im konkreten Fall konnte sich der Käufer trotz Zahlung des Kaufpreises und jahrelanger Vermietung der Wohnung später auf das Nichtzustandekommen des Vertrages aus allein diesem Grund berufen. Er konnte den Kaufpreis zurückverlangen, musste allerdings im Gegenzug auch die Mieteinnahmen und die Wohnung zurückgeben. Das ist allerdings ein erheblicher Aufwand und keine gute Situation, wenn der Käufer selbst mit Familie in der Wohnung lebt oder leben möchte. Helena Jakobs rät deshalb: Den Kaufvertrag vor der Unterzeichnung vom Baurechtsanwalt prüfen lassen, damit solche Fristen nicht unbemerkt bleiben.

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Notar ist zur Neutralität verpflichtet

Warburg – Grundstückskäufe müssen in Deutschland grundsätzlich über den Notar abgewickelt werden. Er übernimmt im Auftrag des Staates diese hoheitliche Aufgabe. Viele Bauherren wiegen sich deshalb in falscher Sicherheit, Rechtsanwalt Alexander Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Sie wissen, der Notar ist verpflichtet, ihnen den Vertragsinhalt zu erläutern. Was viele nicht realisieren: Der Notar ist zur Neutralität verpflichtet. Er ist nicht der Interessenvertreter des Käufers oder Verkäufers. Wer zum Grundstückskauf, Wohnungskauf oder Hauskauf eine rechtliche Beratung sucht, der muss sich dazu einen eigenen Baurechtsanwalt nehmen.

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Abschlagszahlungen nicht vorzeitig annehmen

WARBURG – „Abschlagszahlungen gehören zum Alltag im Bauwesen. Deshalb sind sie auch immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen und führen zu neuen Urteilen, die die Baubeteiligten beachten sollten. So machen sich beispielsweise Bauträger und Investoren schadenersatzpflichtig, wenn sie vorzeitig Abschlagszahlungen annehmen“, erläutert Rechtsanwältin Helena Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg.

„Werden in Bauträger- und sonstigen Kaufverträgen für Immobilien Abschlagszahlungen vereinbart, dann achtet normalerweise der Notar, der den Vertrag beurkundet, darauf, dass alle Vereinbarungen auch rechtlich wirksam sind“, erläutert Helena Jakobs. Als Grundlage dient dem Notar dazu die Makler- und Bauträgerverordnung, kurz MaBV. Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und Ratenhöhen für Abschlagszahlungen. Manchmal erstellt der Notar auch die so genannten „Fälligkeitsmitteilungen“ und fordert für den Investor oder Bauträger auch die Raten an. „Hier ist dann allerdings Vorsicht geboten“, warnt Baujuristin Jakobs, „denn der Bauträger muss gegenüber dem Käufer die Voraussetzungen der MaBV beachten, zum Beispiel die Einhaltung des Zahlungsplans. Dies gilt auch, wenn ein Notar im Auftrag des Bauträgers die Raten einfordert. Er ist dann Erfüllungsgehilfe des Bauträgers.“

Fordert der Notar die Raten irrtümlich zu früh an, muss der Bauträger dem Käufer dafür Schadensersatz leisten. Mit zwei Entscheidungen hat das OLG Karlsruhe (Urteil vom 20.05.2010 – 12 U 232/09 und vom 26.10.2010 – 8 U 170/09) das jetzt näher geregelt und den Bauträger verurteilt, den Zinsvorteil für vorzeitig erhaltene Abschlagszahlungen wieder herauszugeben, und zwar verzinst mit mindestens vier Prozent.

Das Gericht entschied sogar noch weiter zu Gunsten des Käufers: Der Erwerber muss sich noch nicht einmal ersparte Miete anrechnen lassen, wenn ein Fertigstellungstermin vereinbart ist, denn die Fälligkeit einer Rate hängt nicht nur hiervon ab. „In den konkreten Fällen waren die Freistellungserklärungen der finanzierenden Banken fehlerhaft, was der Notar jeweils nicht erkannt hatte“, erläutert Helena Jakobs und rät: „Jeder Investor oder Bauträger ist also gut beraten, wenn er die Fälligkeitsvoraussetzungen genau überprüft. Sonst riskiert er nicht nur unnötige Prozess- und Zinskosten gegenüber den Erwerbern, sondern muss später unter Umständen auch noch den Notar oder die Bank in Regress nehmen.“

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