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Auf-Dach-Photovoltaikanlage: Mängelansprüche verjähren in fünf Jahren!

Der u.a. für das Baurecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine auf dem Dach einer Tennishalle nachträglich errichtete Photovoltaikanlage, die mit der Halle fest verbunden ist, der Funktion der Halle dient und deshalb die für Arbeiten „bei Bauwerken“ geltende lange Verjährungsfrist für Nacherfüllungsansprüche von fünf Jahren, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, Anwendung findet.

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Die Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht Helena Jakobs und Alexander Jakobs stehen Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Baurechts und Architektenrechts im nationalen und internationalen Umfeld.

Sie entscheiden. Wir unternehmen etwas. Für Sie. Für den Mittelstand.

JAKOBS RECHTSANWÄLTE – Ihre Kanzlei in Warburg.

 

§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche
(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren

1.
vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht,
2.
in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und
3.
im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.

(2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.
(4) Für das in § 634 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Besteller kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten.
(5) Auf das in § 634 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

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Zur Verjährung von Mängelgewährleistungsansprüchen beim Kauf einer Photovoltaikanlage

Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, in welcher Frist kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche aus der Lieferung mangelhafter Teile einer Photovoltaikanlage verjähren.

Im April 2004 kaufte die Klägerin von der Beklagten die Komponenten einer Photovoltaikanlage. Die Beklagte lieferte diese auf Anweisung der Klägerin im April 2004 direkt an einen Landwirt aus, der sie seinerseits von der Klägerin gekauft hatte. Er montierte die Komponenten auf dem Dach seiner Scheune und nahm die Anlage zunächst störungsfrei in Betrieb. Im Winter 2005/2006 traten infolge von Blitzschlag und hoher Schneelast Störungen an der Anlage auf, die der Landwirt seiner Gebäudeversicherung meldete. Deren Sachverständiger stellte an einigen Photovoltaik-Modulen Sachmängel (sogenannte „Delaminationen“) fest, worüber die Klägerin die Beklagte im August 2006 informierte. Die Beklagte wies die Mängel zurück. Im Rahmen eines von dem Landwirt gegenüber der Klägerin eingeleiteten selbständigen Beweisverfahrens, in dem die Klägerin der Beklagten im August 2007 den Streit verkündete, wurde ein weiterer Mangel (lückenhafte Frontkontaktierungen) festgestellt, wegen dem die Klägerin in einem anschließenden Prozess gegenüber dem Landwirt zum Schadensersatz verurteilt wurde.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Freistellung von dieser Schadensersatzverpflichtung. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht in fünf Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB*), sondern in zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB*) verjähren. Die gelieferten Einzelteile der Photovoltaikanlage wurden nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet. Die auf dem Dach der Scheune errichtete Photovoltaikanlage ist selbst kein Bauwerk im Sinne des Gesetzes. Bauwerk ist allein die Scheune, auf deren Dach die Anlage montiert wurde. Für die Scheune sind die Solarmodule jedoch nicht verwendet worden. Sie waren weder Gegenstand von Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an der Scheune, noch sind sie für deren Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit von Bedeutung. Vielmehr dient die Anlage eigenen Zwecken; denn sie soll Strom erzeugen und dem Käufer dadurch eine zusätzliche Einnahmequelle (Einspeisevergütung) verschaffen. Damit greift die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede durch.

* § 438 BGB (Verjährung der Mängelansprüche)

(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren

1. (…)

2. in fünf Jahren,

a) bei einem Bauwerk und

b) bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, (…).

3. im Übrigen in zwei Jahren.

Urteil vom 9. Oktober 2013 – VIII ZR 318/12

LG Limburg a. d. Lahn – Urteil vom 26. Oktober 2011 – 2 O 68/10

OLG Frankfurt a. M. – Urteil vom 22. August 2012 – 16 U 14/12

Zur zitierten Pressemitteilung…

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Entwicklung der gesetzlichen Grundlagen für Photovoltaik

An dieser Stelle werden fortlaufend alle Entscheidungen gesammelt, die im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage stehen. Die Zusamenfassung gibt eine gute Übersicht über die Entwicklung der gesetzlichen Grundlagen für Photovoltaik in Deutschland. Die Übersicht startet 2012. Wichtige Beschlüsse aus den Vorjahren werden zeitnah aktualisiert.

Mai 2012: Beschlussfassung der EEG-Änderungen

  • Am 11. Mai wird der Bundesrat abschließend über die Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 29. März 2012 entscheiden. Das Gesetzgebungsverfahren ist erst dann abgeschlossen. Die bis dahin gültige Fassung des EEG finden Sie hier.

ab April 2012: Änderungen im EEG

  • Die Einspeisevergütung wird zum 01.04.2012 gesenkt auf 19,5 Cent/kWh (Dachanlagen < 10kW); 16,5 Cent/kWh (Dachnalgen von 10kW bis 1.000kW) und 13,5 Cent/kWh (Dachanlagen von 1-10 Megawatt sowie Freiflächenanlagen < 10 Megawatt).
  • Die Einspeisevergütung wird ab sofort monatlich gekürzt. Die Degression beträgt bis zum 30.10.2012 monatlich 1% und wird ab dem 01.11.2012 monatlich variabel um +/- 1% weiter gekürzt.
  • Der Eigenverbrauchsbonus entfällt. An dessen Stelle tritt das Marktintegrationsmodell, wonach bei Dachanlagen bis 10kW 80% der jährlich erzeugten Strommenge vergütet wird (Dachanlagen von 10 kW bis 1.000 kW 90%; Dachanlagen 1-10 Megawatt sowie Freiflächenanlagen volle Vergütung)
  • Für Freiflächenanlagen bis 10 Megawatt Leistung gilt ab sofort ein einheitlicher Satz für die Einspeisevergütung. Anlagen mit mehr Leistung erhalten keine Einspeisevergütung mehr.
  • Die Regelung zur Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage wird geändert. Die Inbetriebnahme setzt ab sofort voraus, dass „die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde“ (EEG 2012, Fassung vom 01.04.2012)

ab März 2012: Empfehlung zum Eigenverbrauch; defekte & gestohlene PV-Module

  • Anlagenbetreiber, die noch eine Vergütung für selbst verbrauchten Strom erhalten, können beliebig zwischen Eigenverbrauch und Volleinspeisung wechseln (jahres-, monats-, tages-, stunden sowie minutenweise). Dies ergab u.a. ein Empfehlungsschreiben der Clearingstelle vom 30.03.2012. Anlagenbetreiber und Netzbetreiber müssen hierfür eine angemessene Frist festlegen und der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Zeiträume vorher mitteilen.
  • Wird eine bestehende PV-Anlage erweitert und wurde in der Zwischenzeit die Einspeisevergütung gesenkt, gilt für die neu hinzu gebauten Photovoltaikmodule die aktuelle Einspeisevergütung.
  • Erzeugter Solarstrom fällt auch dann unter die Eigenverbrauchsvergütung, wenn dieser zum Aufladen einer Batterie oder elektrischen Speicherheizung verwendet wird (sofern der Strom anschließend nicht wieder ins öffentliche Netz eingespeist wird).

 

  • Photovoltaikmodule einer bestehenden Anlage, die aufgrund von Beschädigung, Defekt oder Diebstahl durch neue Module ersetzt werden, verlieren ihren Anspruch auf Einspeisevergütung. Reparierte bzw. wieder aufgetauchte Module dürfen in Deutschland nur noch in Anlagen wiederverbaut werden, für die keine Einspeisevergütung geltend gemacht werden kann (Inselanlagen). Alternativ können solche Module nur noch im Ausland betrieben werden.

ab Februar 2012: Hinweis zu PV-Anlagen längs von Autobahnen und Schienenwegen

  • Mit einem Hinweispapier der Clearingstelle EEG vom 28.02.2012 wurden u.a. folgende Praxisfragen zu Freiflächenanlagen abschließend geklärt: Was gilt als äußerer Rand von Autobahnen und Schienenwegen? Welche Verkehrswege fallen unter den Begriff Autobahn und Schienenwege? Sind Freiflächen längs von stillgelegten Autobahnen und Schienenwegen förderfähig?

ab Januar 2012: Vorgaben zum Einspeisemanagement, Urteil zum Bebauungsplan

  • PV-Anlagen >100kW Leistung, die ab dem 01.01.2012 in Betrieb genommen werden, müssen mit einer technischen Einrichtung ausgestattet sein, mit der der Netzbetreiber bei Netzüberlastung die Stromeinspeisung ferngesteuert reduzieren und die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann. (Anlagen 30-100kW gleiche Regelung ohne Abruf der Ist-Einspeisung)
  • Bei PV-Anlagen bis 30kW Leistung kann der Anlagenbetreiber zwischen einer technischen und betrieblichen Einrichtung zum Einspeisemanagement wählen. Bei einer betrieblichen Einrichtung muss bei Netzüberlastung die maximale Wirkleistungseinspeisung der Anlage am Netzverknüpfungspunkt auf 70% der installierten Leistung begrenzt werden.

 

  • Ein Urteil des Landgericht Dresden vom 20.01.2012 kommt zu dem Schluss, dass der erforderliche Bebauungsplan für eine Freiflächenanlage nicht rechtmäßig bzw. wirksam sein muss. Für den Nachweis der Errichtung „im Geltungsbereich eines Bebauungsplans“ reiche die Vorlage einer Kopie des Bebauungsplans sowie eine Bestätigung der Gemeinde aus, dass der Bebauungsplan nicht aufgehoben wurde.

Zur zitierten Webseite…

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Vergütung für PV-Anlagen auf Gebäuden

Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Beurteilung, was ein Gebäude und was eine bauliche Anlage ist, sind in der Vergangenheit häufig aufgetreten. Denn da Photovoltaikanlagen, die auf baulichen Anlagen angebracht sind, nur die Grundvergütung erhalten (Freiflächenanlage), ist die Unterscheidung zum Begriff des »Gebäudes« besonders wichtig, erläutert Rechtsanwalt Alexander Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg.

Der Begriff des Gebäudes ist im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) legaldefiniert, vgl. § 33 Absatz 3 EEG. Demzufolge sind »Gebäude selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und vorrangig dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen«. Insofern war bereits mit dem Inkrafttreten des fortent­wickelten EEG zum 1. August 2004 dieses Abgrenzungsproblem grundsätzlich nicht mehr vorhanden. Zudem wird in der Gesetzesbegründung ausge­führt, dass der Begriff des »Gebäudes« weit auszulegen ist und insbesondere auch Carports und Dächer von Tankstellen umfassen. Damit sind die meisten Streitfälle ausgeräumt und im Zweifel sollte darauf verwiesen werden, dass der Gesetzgeber eine weite Auslegung des Begriffs beabsichtigt, erläutert Rechtsanwalt Alexander Jakobs.

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