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Verbot politischer Fernsehwerbung in Großbritannien zulässig

EGMR sieht keinen Verstoß gegen die Meinungsfreiheit

Straßburg (jur). Großbritannien muss im Fernsehen oder Radio keine bezahlte politische Werbung zulassen. Das für politische Organisationen entsprechende gesetzliche Verbot verstößt nicht gegen die in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerte Meinungsfreiheit, urteilte am Montag, 22. April 2013, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) (Az.: 48876/08). Die Straßburger Richter wiesen damit die Beschwerde der britischen Tierschutzorganisation „Animal Defenders International“ (ADI) zurück.

ADI hatte 2005 eine Kampagne mit dem Titel „My Mate’s a Primate“ gestartet, die sich gegen die Haltung von Primaten in Zoos und Zirkussen sowie gegen deren Ausbeutung in der Fernsehwerbung richtete. Im Rahmen der Kampagne wurde auch ein Fernsehwerbespot produziert, der erst ein angekettetes Mädchen in einem Tierkäfig und schließlich einen Schimpansen in derselben Position zeigte.

Doch die zuständige Aufsichtsbehörde, das „Broadcasting Advertising Clearance Center (BACC), wollte die Ausstrahlung des Werbespots nicht erlauben. Die Tierschutzvereinigung sei als politische Organisation zu werten. Nach den gesetzlichen Bestimmungen dürften diese keine bezahlten Werbespots im Fernsehen oder Radio verbreiten.

Sowohl die britischen Gerichte als auch das House of Lords bestätigten das Verbot. Finanzkräftige politische Gruppierungen dürften mit Werbespots nicht die eigentliche öffentliche Debatte verzerren.

Mit einer knappen Mehrheit von neun zu acht Stimmen hat der EGMR das britische Verbot nun bestätigt. Großbritannien habe das Verbot von politischer Werbung im Fernsehen oder Radio erlassen, damit finanziell starke Gruppierungen keinen unzulässigen und zu großen Einfluss ausüben. Das Verbot solle letztlich eine vielfältige öffentliche Debatte erleichtern, allerdings eben ohne die Einflussnahme durch bezahlte politische Werbung.

Großbritannien habe hier auch einen weiten gesetzlichen Gestaltungsspielraum, so die Straßburger Richter. Denn in den europäischen Staaten gebe es keinen Konsens darüber, wie mit politischer Werbung im Rundfunk umzugehen sei.

Das Recht der Tierschutzorganisation auf freie Meinungsäußerung werde damit nicht unzulässig eingeschränkt. So könne ADI seine Kampagne auch in alternativen Medien verbreiten. Der strittige Werbefilm sei beispielsweise über das Internet zu sehen. Außerdem könnten Anzeigen in Zeitungen geschaltet werden. Schließlich könne die öffentliche Debatte auch in Fernsehdiskussionen, mit Hilfe von Demonstrationen oder mit Flugblättern geführt werden.

Die Tierschutzorganisation kritisierte das Urteil. Unternehmen könnten Tiere in Fernsehwerbespots benutzen, um so ihre Produkte besser verkaufen zu können – beispielsweise werbe Pepsi in einem aktuellen Fernsehwerbespot mit einem Schimpansen. Da müsse es auch möglich sein, dass der Verbraucher in einem politischen Werbespot über die negativen Auswirkungen des in der Werbung benutzten Tieres sensibilisiert wird.

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