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Für Mobilfunk-Rechnung per Post dürfen keine Extra-Kosten berechnet werden

Ein Mobilfunkunternehmen darf für die Zusendung der Rechnung per Post nicht 1,50 Euro berechnen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV) gegen die Drillisch Telecom GmbH entschieden. Außerdem untersagten die Richter dem Unternehmen, eine Pfandgebühr für SIM-Karten zu verlangen  – Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.01.2014 – 1 U 26/13 –

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LG Augsburg: Streit um Handy-Rechnungen: Netzbetreiber müssen Verbindungen nachweisen

Bestreitet ein Handy-Besitzer gegenüber dem Betreiber des Mobilfunknetzes die Inanspruchnahme von in Rechnung gestellten Mehrwertdiensten, so trägt grundsätzlich der Netzbetreiber die Darlegungs- und Beweislast für die Herstellung der Verbindungen. Das Risiko der unbemerkten Erstellung von Verbindungen durch Hacker-Angriffe trägt daher regelmäßig der Netzbetreiber und nicht der Handy-Besitzer.
Zur zitierten Entscheidung

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