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Bei Wintertemperaturen Verarbeitungsrichtlinien beachten!

Jetzt im Winter kommen viele Baustellen ins Stocken. „Schlechtwetter“ heißt dann oft die Entschuldigung der Baufirmen. Die greift aber nicht immer, wie die Rechtsanwältin Helena Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg mitteilt. Längst gibt es einschlägige Urteile zum Thema, die genau regeln, wann Bauen zumutbar ist und wann nicht. Die Baufirmen kennen sie alle.

Eindeutige Grenzen setzen den Baufirmen allerdings manche Baustoffe. Die Hersteller erstellen zu ihren Bauprodukten sogenannte Verarbeitungsrichtlinien. In diesen Gebrauchsanweisungen gibt es unter anderem klare Regeln zur Temperatur, bei der die Baustoffe verarbeitet werden dürfen. Häufig müssen dabei die Temperatur des zu verarbeitenden Bauteils und die Lufttemperatur beachtet werden. Das gilt zum Beispiel bei bituminösen Abdichtungen etwa im Kellerbereich. Auch bei Verputzarbeiten spielen die Temperaturen eine zentrale Rolle. Werden hier die Vorgaben nicht minutiös eingehalten, drohen Bauschäden.

Nach Erfahrung von Rechtsanwältin Jakobs müssen die Verarbeitungsrichtlinien besonders genau beachtet werden, wenn Materialien in Verbindung mit Wasser verarbeitet werden, sonst kann es zu Frostschäden kommen, sobald die Temperaturen unter 0° Celsius sinken. In diesen Fällen müssen die Handwerker nicht nur darauf achten, dass die Temperatur zum Zeitpunkt der Verarbeitung über dem Gefrierpunkt liegen muss, sondern auch während der Trocknungsphase, meist der darauffolgenden Nacht, nicht unter null sinken darf.

Solche frostfreien Perioden sind im Winter aber eher selten. Das sollten auch Bauherren bedenken und zum einen die Firmen nicht zur Eile und zur Fortsetzung von Arbeiten drängen, wenn das Material bestimmte Witterungsverhältnisse voraussetzt und diese nicht garantiert sind. Zum anderen sollten Bauherren misstrauisch werden, wenn eine Firma ohne Rücksicht auf die Außentemperaturen putzt, abdichtet und streicht. Dann sollten Bauherren schnellstens einen Baurechtsanwalt hinzuziehen, um den Bau gegebenenfalls stoppen zu lassen, ehe Schäden entstehen, und um später je nach den vertraglichen Vereinbarungen Beschleunigungsmaßnahmen durchzusetzen. Übrigens: Verzögert sich durch schlechtes Wetter die Bauzeit, hat die Firma in der Regel keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung.

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Neues Gesetz zur Begrenzung der Abmahnkosten geplant

Massenhafte Abmahnungen von Tauschbörsennutzern sind weiterhin an der Tagesordnung. Um die teils immensen Kosten im Rahmen von Filesharing – Abmahnungen zu begrenzen, gibt es nun einen neuen Gesetzentwurf. Als Höchstgrenze für Abmahnosten sollen 155,30 Euro gelten.

Warum sollen die Abmahnkosten begrenzt werden?

Seit Jahren werden Tauschbörsen – Nutzer massenhaft von Anwälten der Film- und Musikindustrie abgemahnt, wenn Sie unerlaubterweise urheberrechtlich geschützte Inhalte im Netz anbieten. Es wird hier Vielfach von einer „Abmahnindustrie“ gesprochen. Anwaltskosten und Schadensersatz können pro Abmahnung schnell bei 1000 – 2000 Euro liegen.

Der Gesetzgeber wollte die Kosten von Filesharing – Abmahnungen schon im Jahre 2007 begrenzen und hatte damals den § 97a UrhG geschaffen. Dieser ist momentan geltendes Recht und sieht die Begrenzung der Abmahnkosten auf 100 Euro vor.

Im neuen Gesetzentwurf soll der Gegenstandswert, nach dem sich die Abmahnkosten berechnen, nun auf 1000 Euro gedeckelt werden. Daraus würden sich Abmahnkosten in Höhe von 155,30 Euro ergeben.

Wir das neue Gesetz etwas an den massenhaften Filesharing – Abmahnungen ändern?

Es liegt momentan noch nicht einmal der Entwurf des geplanten Gesetzes im Wortlaut vor. Eine fundierte Einschätzung ist so natürlich kaum möglich. Im ungünstigsten Fall wird sich aber an den massenhaften Abmahnungen aus folgenden Gründen nichts ändern:

1. Es gibt heute schon eine gesetzlichen Kostendeckelung auf 100 Euro, die nicht funktioniert

Das Problem ist, dass die Gerichte § 97a UrhG in Filesharing-Abmahnungen einfach für nicht anwendbar erklären. Die Gerichte sind einheitlich der Auffassung, dass das weltweite Anbieten urheberrechtlich geschützter Inhalte keine „unerhebliche Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“ ist. Das wäre Voraussetzung für die Deckelung der Abmahnkosten. Die Gerichte sehen hier aber in der Regel ein „gewerbliches Ausmaß“, auch wenn die Tauschbörsennutzer natürlich nichts daran verdienen, wenn Sie einen Song illegal in Tauschbörsen einstellen.

2. Auch der neue Gesetzesentwurf sieht zahlreiche Ausnahmen vor

Soweit bekannt enthält auch der neue Gesetzesentwurf keine eindeutige Regelung wie „alle abgemahnten privaten Tauchbörsennutzer zahlen maximal 155, 30 Euro“.

Es gibt vielmehr wie bei der heutigen Regelung auch zahlreiche Ausnahmen, die auf die „Schwere“ und „Umstände des Einzelfalls“ abstellen. Im Ergebniss werden hier die Gerichte entscheiden müssen. Es werden wieder Jahre der Rechtsunsicherheit vergehen, bis halbwegs klar ist, was die neuen Regelungen denn nun eigentlich bedeuten.

Ob der neue Gesetzesentwurf auch eine Einschränkung im Hinblick auf ein Handeln „“im gewerblichen Ausmaß“ enthält, darüber gibt es bisher widersprüchliche Aussagen.

3. Wenn die Abmahnkosten gedeckelt werden, fordert man einfach mehr Schadensersatz

Ein weiteres Problem bei Filesharing-Abmahnungen: Die Kostenforderungen bestehen nicht nur aus den Anwaltskosten, sondern auch aus Schadensersatz- und Lizenzforderung. Diese Positionen werden in der Abmahnung zwar häufig zu einer Gesamtsumme addiert:

Abmahnkosten (A) + Schadensersatz (B) = Gesamtkosten der Abmahnung (C)

Eine einfache mathematische Aufgabe: Was macht man als Abmahner, wenn die Abmahnkosten (A) gedeckelt werden, man aber trotzdem auf die gleiche Gesamtsumme (C) kommen will? Man erhöht einfach den Anteil des Schadensersatzes (B). Dieser Schadensersatz, der oft über die so genannte Lizenzanalogie berechnet wird, ist von der neuen Gesetzesregelung nämlich gar nicht umfasst.

Fazit:

Die Regelungen des Gesetzentwurfs sind ein Kompromiss zwischen Verbraucherschutz und Lobbyarbeit der Rechteinhaber. Dies war ein Grund dafür, dass es so lange gedauert hat, bis man sich in der Koalition geeinigt hat. Und dies ist auch der Grund, weshalb nun beide Seiten mit dem Ergebnis unzufrieden sind.

Den abgemahnten Tauschbörsen-Nutzern wird die Neuregelung kaum helfen. Es gibt schlicht zu viele Ausnahmen. Aber auch die Musikindustrie ist nicht glücklich und befürchtet wieder einmal, nun unterzugehen und Urheberrechtsverletzungen nicht mehr effektiv verfolgen zu können. Zur zitierten Webseite…

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Verspätete Auszahlung eines Betriebskostenguthabens begründet keinen Anspruch auf Verzugszinsen

In Fällen, in denen Vermieter Betriebskostenguthaben verspätet an Mieter ausbezahlen, weil sie mit ihrer Pflicht auf Erstellung einer Betriebskostenabrechnung in Verzug geraten sind, ergibt sich für den Mieter auch nicht aus entsprechender Anwendung des § 288 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf gesetzliche Verzugszinsen. Aufgrund des vom Gesetzgeber bewusst eng gefassten Anwendungsbereichs des § 288 Abs. 1 BGB kann die Vorschrift jedoch nicht auf alle Fälle angewendet werden, in denen mittelbar die Verschaffung von Geld geschuldet wird. BGH 5.12.2012, XII ZR 44/11

Der Sachverhalt:
Die Beklagte hatte von der Klägerin Gewerberäume angemietet. Das Mietverhältnis endete im Dezember 2009. Es war eine Betriebskostenvorauszahlung vereinbart worden. Demnach sollten die entstandenen Nebenkosten „in einem Zeitraum von zwölf Monaten in tatsächlicher Höhe abgerechnet“ werden. Die Klägerin rechnete die Betriebskosten für die Jahre 2002 bis 2007 allerdings nicht binnen zwölf Monaten seit dem Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums ab, sondern erst nach schriftlicher Aufforderung durch die Beklagte im August 2009, woraus sich ein erhebliches Guthaben zu Gunsten der Beklagten ergab. Dieses wurde von der Klägerin sodann vollständig ausgeglichen.

Mit der Klage machte die Klägerin zunächst rückständige Miete für den Monat November 2009 geltend. Mit der Widerklage verlangte die Beklagte wegen der verspäteten Abrechnung für die Guthaben aus den Abrechnungszeiträumen 2004 bis 2007 jeweils vom ersten Tag des Folgejahres an bis zum Zeitpunkt der Abrechnung die Zahlung gesetzlicher Verzugszinsen.

Das LG gab der Klage statt; das OLG wies sie ab. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten blieb vor BGH erfolglos.

Die Gründe:
Die Beklagte konnte von der Klägerin weder in direkter noch in entsprechender Anwendung des § 288 Abs. 1 BGB Verzugszinsen für die zwischenzeitlich an sie ausbezahlten Betriebskostenguthaben verlangen.

Nach § 288 Abs. 1 S. 1 BGB ist eine Geldschuld, mit der der Schuldner in Verzug geraten ist, zu verzinsen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lagen hier allerdings bereits deshalb nicht vor, weil die Klägerin in dem Zeitraum, für den die Beklagte Verzugszinsen verlangt, nur zur Erstellung einer Betriebskostenabrechnung verpflichtet war und daher keine Geldschuld vorlag. Die Beklagte konnte in dem genannten Zeitraum von der Klägerin weder die Erstattung eines Betriebskostenguthabens noch die Rückerstattung der geleisteten Vorauszahlungen auf die Betriebskosten verlangen.

Entgegen der Auffassung der Revision ergab sich ein Anspruch auf Verzugszinsen für die Beklagte auch nicht aus der entsprechenden Anwendung des § 288 Abs. 1 BGB. Zwar wird eine analoge Anwendung des § 288 Abs. 1 BGB teilweise bejaht. Der Senat schließt sich jedoch der Ansicht an, wonach der Vermieter nur eine fristgerechte Abrechnung schulde und damit keine Geldschuld i.S.v. § 288 Abs. 1 BGB. Zwar führt die verspätete Abrechnung der Betriebskosten in den Fällen, in denen sich aufgrund der Abrechnung ein Guthaben für den Mieter ergibt, dazu, dass dem Mieter unberechtigt ein Geldbetrag vorenthalten wird. Aufgrund des vom Gesetzgeber bewusst eng gefassten Anwendungsbereichs des § 288 Abs. 1 BGB kann die Vorschrift jedoch nicht auf alle Fälle angewendet werden, in denen mittelbar die Verschaffung von Geld geschuldet wird.

Hinzu kommt, dass der Mieter anders als der Gläubiger einer „echten“ Geldschuld über ausreichende Möglichkeiten verfügt, den Vermieter zur Erstellung der Betriebskostenabrechnung zu veranlassen. So kann er während eines laufenden Mietverhältnisses die Zahlung weiterer Betriebskostenvorauszahlungen gem. § 273 Abs. 1 BGB verweigern. Im beendeten Mietverhältnis kann der Mieter nach Ablauf der Abrechnungsfrist sofort die Rückzahlung der geleisteten Betriebskostenvorschüsse verlangen und diese gegebenenfalls auch im Wege einer Klage geltend machen, ohne zuvor auf die Erstellung der Betriebskostenabrechnung klagen zu müssen. Eine zusätzliche Möglichkeit, den Vermieter zur Erbringung der geschuldeten Leistung zu veranlassen, erfordert der Schutz des Mieters nicht. Zur zitierten Seite…

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Die Nutzung des Nachbargrundstücks nach dem Hammerschlags- und Leiterrecht

Anzeigen von beabsichtigten Arbeiten nach dem Hammerschlag- und Leiterrecht müssen Angaben zum voraussichtlichen Umfang der geplanten Arbeiten, zu deren Beginn und Dauer sowie zu Art und Umfang der Benutzung des Nachbargrundstücks enthalten. Die Anzeigen sind dabei Voraussetzung für die Ausübung des Rechts und nicht für das Bestehen eines Duldungsanspruchs. (BGH 14.12.2012, V ZR 49/12)

Der Sachverhalt:
Die Parteien sind Eigentümer aneinandergrenzender Grundstücke. Die Klägerin plante Renovierungs- und Sanierungsarbeiten an der Giebelwand ihres Gebäudes, die an das von dem Beklagten genutzte Grundstück angrenzt. Im April 2009 kündigte sie dem Beklagten ihre Absicht an, näher bezeichnete Arbeiten ab der ersten Juniwoche 2009 in einem Zeitraum von zwei bis drei Wochen durchzuführen. Sie bat deshalb den Beklagten, die Nutzung seines Grundstücks einschließlich der Aufstellung eines Gerüsts zu ermöglichen. Später teilte sie ihm mit, dass die Arbeiten etwa vier Wochen andauern sollten. Der Beklagte stimmte der Nutzung des Grundstücks allerdings nicht zu.

Daraufhin beantragte die Klägerin gerichtlich die Verurteilung des Beklagten, es zu dulden, dass sie auf dem Nachbargrundstück für die Dauer von einem Monat an ihrer Hauswand ein Gerüst zur Durchführung von Sanierungsarbeiten errichten und die nötigen Arbeiten durchführen lässt. Das AG gab der Klage durch Versäumnisurteil statt; das LG entschied, dass die Duldungsverpflichtung des Beklagten unter der Bedingung steht, dass die Klägerin Art und Umfang der beabsichtigten Arbeiten im Einzelnen mindestens einen Monat vor deren Beginn schriftlich anzeigt.

Auf die Revision des Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück.

Die Gründe:
Die bisherigen Feststellungen ergaben nicht, dass die in § 24 Abs. 1 NachbG NRW genannten Tatbestandsvoraussetzungen für einen Duldungsanspruch vorliegen.

Das in der Vorschrift geregelte Hammerschlags- und Leiterrecht gibt dem Berechtigten die Befugnis, bestimmte Arbeiten an den auf seinem Grundstück stehenden Baulichkeiten unter den in den Nachbarrechtsgesetzen der Bundesländer genannten Voraussetzungen von dem Nachbargrundstück aus durchzuführen. Im vorliegenden Fall wollte die Klägerin allenfalls Instandsetzungsarbeiten durchführen. Diese setzen begrifflich eine Reparaturbedürftigkeit voraus, denn reine Verschönerungsmaßnahmen, bei denen lediglich das Aussehen der Baulichkeit verändert wird, ohne dass dafür eine objektive Notwendigkeit besteht, stellen keine Instandhaltungsarbeiten dar. Die nötigen Feststellungen hatte das Berufungsgericht allerdings nicht getroffen. Dazu war es jedoch verpflichtet.

Die Anzeige der beabsichtigten Ausübung des Hammerschlags- und Leiterrechts ist Voraussetzung für die Ausübung des Rechts, nicht für das Bestehen des Duldungsanspruchs. Verweigert der Verpflichtete – wie hier – die Nutzung, darf der Berechtigte das Recht – außer im Fall des Notstands (§ 904 BGB) – nicht im Wege der Selbsthilfe durchsetzen. Er muss vielmehr Duldungsklage erheben und darf das Nachbargrundstück erst aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung in Anspruch nehmen.

Für den Fall, dass ein Duldungsanspruch besteht, muss der Berechtigte dem Verpflichteten die Absicht, das Hammerschlags- und Leiterrecht in Anspruch zu nehmen, mindestens einen Monat vor dem Beginn der Arbeiten anzeigen. Dazu muss er sowohl den Beginn der Arbeiten nach Tag und Uhrzeit angeben als auch den voraussichtlichen Umfang der Arbeiten so genau wie möglich umreißen. Da der Verpflichtete sich auch darauf einstellen können muss, in welchem Umfang er sein Grundstück freizuhalten hat, sind Art und Umfang der beabsichtigten Grundstücksnutzung ebenfalls anzugeben. Schließlich sind Angaben zu der voraussichtlichen Dauer der Arbeiten notwendig. Zur zitierten Seite…

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Missbräuchliche Abmahnung führt nicht zur Unzulässigkeit der Klage

BGH 31.5.2012, I ZR 106/10 – Eine missbräuchliche Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung führt grundsätzlich nicht zum Erlöschen des Unterlassungsanspruchs aus § 97 Abs. 1 UrhG und zur Unzulässigkeit einer nachfolgenden Klage. Hätte eine missbräuchliche Abmahnung zur Folge, dass der Verletzte seine Ansprüche auch nicht mehr gerichtlich geltend machen könnte und eine nachfolgende Klage unzulässig wäre, müsste er die Rechtsverletzung endgültig hinnehmen; für eine derart weitgehende Einschränkung seiner Rechte gibt es keinen sachlichen Grund. Zur zitierten Webseite…

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Auch kleine Bauten brauchen oft Genehmigung

WARBURG – Manche Bauherren und Grundstücksbesitzer neigen dazu, auf ihrem eigenen Land zu bauen, wonach ihnen der Sinn steht, ohne dabei auf das geltende Recht zu achten“, beobachtet Rechtsanwalt Alexander Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. „Carports, Garagen, Gartenhäuser, Loggien, Balkone, auch Schwimmbäder und Baumhäuser entstehen mitunter ohne Baugenehmigung. Nicht immer setzen sich die Bauherren dabei bewusst über geltendes Recht hinweg. Oft sind sie völlig arglos. Sie bestellen sich im Baumarkt oder im Internet einen Bausatz und schrauben ihn am Wochenende selbst zusammen. Dass sie damit unter Umständen einen veritablen Schwarzbau errichtet haben, merken sie oft erst, wenn der Nachbar beim Bauamt interveniert und die Baupolizei zur Kontrolle auftaucht.“ Die Folgen – Abbruch oder Nachgenehmigung – sind unangenehm, teuer und langwierig. „Mein Rat deshalb an alle Bauherren: Auch bei kleinen Bauten auf dem eigenen Grundstück vorher die Baubehörde fragen, ob eine Genehmigung dafür nötig ist oder nicht.“

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Baupolizei darf immer aufs Grundstück

Wer baut, der braucht dazu in der Regel eine Genehmigung. Das gilt auch für Um- und Anbauten. Manche Hausbesitzer nehmen es mit der Genehmigung aber nicht so ernst. Sie hoffen, mit kleineren Schwarzbauten schon irgendwie davon zu kommen. „Das gelingt aber meist nur für eine bestimmte Zeit“, weiß Rechtsanwalt Alexander Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg, „denn die Baubehörden sind im Rahmen des Polizei- und Ordnungsrechtes befugt, Grundstücke jederzeit zu betreten und den Bautenstand zu kontrollieren.“ Dabei gleichen sie ab, ob die vorhandenen Bauten genehmigt sind. Ist das nicht der Fall, muss der „Störer“ mit Abbruchverfügungen rechnen oder sich einem langwierigen und teuren Nachgenehmigungsverfahren stellen. „Besser ist es, Um- und Anbauten regulär zu errichten, zumal die Kommunen inzwischen die Möglichkeit haben und auch zunehmend nutzen, Luftbildaufnahmen direkt mit den Baudaten abzugleichen. Die nötige Software ist längst auf dem Markt.“

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Hohe Hürden im Außenbereich

WARBURG „Bauen im Außenbereich wird immer schwieriger“, konstatiert Rechtsanwältin Helena Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg, „denn die Kommunen konzentrieren angesichts der demografischen Entwicklung ihre Infrastrukturinvestitionen auf die Städte. Das Wohnen im Außenbereich soll so nach und nach reduziert werden. Neubaugenehmigungen sind dort mit zunehmend hohen behördlichen Hürden verbunden, vor allem der Umweltämter. Für Bewohner lohnen sich deshalb die Pflege und Erhaltung des Bestandes besonders. Denn genehmigte, bestehende Gebäude genießen zunächst immer erst einmal Bestandsschutz.“

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Brauerei darf mit der Beschreibung „Stubbi-Flasche“ werben

Der Begriff „Stubbi“ wird – jedenfalls in der Region Koblenz – nicht als Marke sondern lediglich als beschreibender Hinweis auf die abgefüllte Menge und die charakteristische Flaschenform eines Getränks verwendet. Die Inhaberin der Wortmarke „STUBBI“ kann daher von einer Koblenzer Brauerei nicht verlangen, eine Werbung mit dem Begriff „Stubbi“ zu unterlassen.

Der Sachverhalt:
Die Beklagte zu 1) ist eine in Koblenz ansässige Brauerei, deren Geschäftsführer sind die Beklagten zu 2) und zu 3). Die Klägerin, eine Eifeler Brauereigruppe, ist Inhaberin der Wortmarke „STUBBI“. Die Beklagte zu 1) warb im Internet für ein Biermischgetränk mit der Formulierung „Probieren Sie das neue Koblenzer Radler in der Stubbi-Flasche“. Die Klägerin verlangte daraufhin von der Beklagten, die Werbung mit dem Begriff „Stubbi“ zu unterlassen.

Das LG wies den Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung ab. Die Beschwerde der Klägerin hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Klägerin kann nicht die Unterlassung der streitgegenständlichen Werbung verlangen, da es sich um eine nach dem Markenrecht erlaubte „beschreibende Benutzung“ handelt. Der Begriff „Stubbi“ wird – jedenfalls in der Region Koblenz – nicht als Marke sondern lediglich als beschreibender Hinweis auf die abgefüllte Menge und die charakteristische Flaschenform eines Getränks verwendet.

Die maßgebliche Vorschrift des § 23 Nr. 2 MarkenG gewährt allen Wirtschaftsteilnehmern die Möglichkeit, beschreibende Angaben zur Bezeichnung von Merkmalen ihrer Waren oder Dienstleistungen zu verwenden. Vorliegend haben die Beklagten den Begriff „Stubbi“ nicht als Marke sondern lediglich als beschreibenden Hinweis auf die abgefüllte Menge und die Flaschenform des Getränks verwendet. Diese Beschreibung ermöglicht den Kunden ein Verständnis von bestimmten Merkmalen des angebotenen Produkts, nämlich die Abfüllung in einer 0,33 Liter-Flasche mit einer charakteristischen, gedrungenen Form, die in Fachkreisen als „Steinie“-Flasche bezeichnet wird, in der Region Koblenz und darüber hinaus aber umgangssprachlich als „Stubbi“ bekannt ist.

Demzufolge wird der Begriff „Stubbi“ in weiten Teilen des Verbreitungsgebiets der Koblenzer Brauerei seit Jahrzehnten als Inbegriff für genau diese Flaschenform verstanden, nicht dagegen als Hinweis auf die Herkunft des darin abgefüllten Bieres. Der Begriff war zudem bereits lange geläufig, bevor die Klägerin ihn im Jahre 2001 markenmäßig in der Schreibweise mit Großbuchstaben schützen ließ. Die Flaschenform wird seit Jahrzehnten von der Klägerin und zahlreichen anderen Brauereien genutzt.

Die beschreibende Benutzung der Marke der Klägerin durch die Beklagten verstößt auch nicht gegen die guten Sitten. Die Verwendung des Begriffes beeinträchtigt insbes. die Klägerin nicht derart schwer in ihren geschäftlichen Interessen, dass dies die lediglich beschreibende Verwendung durch die Beklagte verbieten müsste. Die Beklagte informiert ihre Kunden nur über die Flaschenform und greift den guten Ruf der Marke der Klägerin dabei nicht an. Zur zitierten Webseite…

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Verkehrslärm und Mietminderung

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen angenommen werden kann, dass Vermieter und Mieter stillschweigend die bei Vertragsabschluss gegebene geringe Belastung durch Verkehrslärm als vertragsgemäßen Zustand der Wohnung vereinbart haben, mit der Folge, dass die Miete bei einer Zunahme des Verkehrslärms gemindert sein kann.

Die Beklagten sind seit dem Jahr 2004 Mieter einer Wohnung der Klägerin in der Schlossallee in Berlin. Von Juni 2009 bis November 2010 wurde der stadteinwärts fahrende Verkehr über die Schlossallee umgeleitet, weil auf der gesamten Länge der Pasewalker Straße, über welche der Verkehr bis dahin gelaufen war, umfangreiche Straßenbauarbeiten durchgeführt wurden. Die Beklagten minderten wegen der hierdurch gestiegenen Lärmbelastung die Miete ab Oktober 2009.

Die Klägerin hat die Beklagten auf Zahlung rückständiger Miete für den Zeitraum von Oktober 2009 bis November 2010 in Höhe von insgesamt 1.386,19 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und – unter Klageabweisung im Übrigen – die Verurteilung der Beklagten auf Zahlung von 553,22 € nebst Zinsen ermäßigt. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin hatte Erfolg.

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass es für die Annahme einer stillschweigend geschlossenen Beschaffenheitsvereinbarung nicht ausreicht, dass der Mieter bei Vertragsabschluss die verhältnismäßig geringe Belastung durch Verkehrslärm als vorteilhaft wahrnimmt und er sich (möglicherweise) auch deswegen zur Anmietung der Wohnung entscheidet. Erforderlich ist vielmehr, dass der Vermieter erkennt oder erkennen musste, dass der Mieter die vorhandene geringe Lärmbelastung als maßgebliches Kriterium für den vertragsgemäßen Zustand der Wohnung ansieht, und dass der Vermieter darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert.

Aus den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ergaben sich keine Anhaltspunkte für eine derartige Beschaffenheitsvereinbarung. Für die Bestimmung des vertragsgemäßen Zustands der Wohnung ist im Streitfall daher die Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung des Nutzungszwecks und des Grundsatzes von Treu und Glauben maßgebend. Danach stellt sich die vorübergehende Erhöhung der Lärmbelastung nicht als ein zur Minderung berechtigender Mangel der Wohnung dar. Denn die von den Beklagten vorgetragenen Lärmwerte stellen nach den Feststellungen der Vorinstanzen nach den im Berliner Mietspiegel 2009 ausgewiesenen Werten keine hohe Belastung dar. Aus diesem Grund haben die Beklagten die (erhöhte) Lärmbelastung redlicherweise hinzunehmen.

Für die Annahme des Berufungsgerichts, die vereinbarte Miete sei ab dem siebten Monat nach Eintreten der erhöhten Lärmbelastung gemindert, ist ein sachlicher Grund nicht erkennbar. Denn eine vorübergehende erhöhte Lärmbelastung stellt unabhängig von ihrer zeitlichen Dauer jedenfalls dann, wenn sie sich – wie hier – innerhalb der in Berliner Innenstadtlagen üblichen Grenzen hält, keinen zur Minderung berechtigenden Mangel nach § 536* BGB dar.

Der Bundesgerichtshof hat deshalb das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen.

Urteil vom 19. Dezember 2012 – VIII ZR 152/12

AG Pankow/Weißensee – Urteil vom 22. März 2010 – 8 C 413/10

LG Berlin – Urteil vom 17. April 2012 – 65 S 181/11

Karlsruhe, den 19. Dezember 2012

*§ 536 BGB: Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln

(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertrags-gemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

Zur zitierten Pressemitteilung…

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